Was steht den Urhebern vom Leistungsschutzrecht zu? Ungefähr nichts.

Von dem Geld, das die Presseverlage durch ihr neues Leistungsschutzrecht einnehmen, müssen sie den Urhebern praktisch nichts abgeben. Zu diesem Ergebnis kommen zwei verlegernahe Rechtsanwälte in einem Fach-Aufsatz.

Bevor das Gesetz verabschiedet wurde, hatten die Verlage den gegenteiligen Eindruck erweckt. Auch Journalisten würden unmittelbar davon profitieren, wenn Suchmaschinenbetreiber und Aggregatoren für die Verwendung kleiner Textschnipsel zahlen müssen. In einer vermeintlichen Informationsbroschüre, die die Verlegerverbände VDZ und BDZV vor der Abstimmung an alle Bundestagsabgeordneten verschickten, hieß es:

Journalisten sollen laut Gesetzentwurf sogar an den möglichen Erlösen des neuen Rechts beteiligt werden; die Verlage haben dies selbst vorgeschlagen.

Tatsächlich lacht aus dem Gesetz freundlich winkend ein Absatz, in dem es heißt:

§ 87h
Beteiligungsanspruch des Urhebers

Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.

Aber was heißt schon „angemessen“?

Die Rechtsanwälte Robert Heine und Felix Stang kommen in ihrem „Beitrag zur Klärung ausgewählter Rechtsfragen“ des neuen Leistungsschutzsrechts für Presseverleger („AfP Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht“, 3/2013, S. 177ff.) zu einem verblüffenden Ergebnis: Wenn es um kurze, etwa von Suchmaschinen angezeigte Textschnipsel geht, sogenannte Snippets, haben die Urheber keinen Anspruch auf eine Beteiligung an der Vergütung. Sie schreiben:

Grundlage des Beteiligungsanspruchs ist die Verwertung eines Werkes. Auch der Beteiligungsanspruch des Urhebers scheidet demnach aus, wenn nicht sein Werk, sondern nur ein urheberrechtlich nicht relevanter Teil davon genutzt wird, der die Anforderungen an die Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 2 UrhG nicht erfüllt. Erhält ein Presseverleger also lediglich eine Vergütung für die Nutzung von Snippets, die aufgrund ihrer Kürze keinen Werkcharakter haben, scheidet ein Anspruch der Urheber der Presseartikel auf Beteiligung aus.

Anders sei die Lage nur bei der Übernahme kompletter Artikel. Dann hätten die Urheber zwar einen Anspruch darauf, an der Verlegervergütung beteiligt zu werden. Aber der ihnen zustehende Anteil sei sehr überschaubar.

Eine Aufteilung der Erlöse im Verhältnis 50:50, wie sie etwa bei Tonträgern Praxis ist, sei vom neuen Presseleistungsschutzrecht „nicht gefordert“, weil Journalisten im Vergleich zu den ausübenden Künstlern auf Tonträgern viel mehr eigene Verwertungsrechte hätten. Die Ansprüche der Journalisten lägen auch „weit unterhalb“ der „gemeinsamen Vergütungsregeln“, die zwei Journalistengewerkschaften mit den Verlegern vereinbart haben.

Also noch einmal: Die Urheber haben laut Heine und Stang keinen Anspruch, an möglichen Einnahmen beteiligt zu werden, die Verlage zukünftig von Aggregatoren und Suchmaschinen durch die Übernahme von Snippets erzielen. Und der ihnen zustehende Anteil aus der Lizenzierung kompletter Artikel sei minimal.

Heine und Stang sind Rechtsanwälte in der Kanzlei Raue LLP in Berlin. Die Kanzlei Raue LLP berät die Verlegerverbände VDZ und BDZV bei urheberrechtlichen Fragen.

40 Replies to “Was steht den Urhebern vom Leistungsschutzrecht zu? Ungefähr nichts.”

  1. Um „Die Hälfte von Null = Null“ zu rechnen, brauchen die also 2 Juristen??
    Ich spendiere dem Überschaubär unter dem 3. Zitat ein ä.

  2. Abgesehen davon, dass sie in ihrem Rechtsgutachten genau darlegen, warum das LSR vollkommener Blödsinn ist („die Anforderungen an die Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 2 UrhG nicht erfüllt“, aber das Gesetz ist ja durch) verwundert es ja nun wirklich nicht, dass verlagsnahe Rechtsanwälte ein Gutachten anfertigen, was diesen Verlagen nützt.
    Meine Verachtung den Verlagen gegenüber steigert es aber durchaus, auch wenn durch die LSR-Propaganda der Verlage mein Vertrauen in die Verlage und deren Seriosität endgültig gestorben sind.

  3. @Jens: Nein, das LSR ist ja genau dafür erfunden worden: Nutzungen genehmigungspflichtig zu machen, die wegen mangelnder Schöpfungshöhe nicht unter das Urheberrecht fallen.

  4. […] Google hatte sich zuletzt aus dem für sie maßgeschneiderten Gesetz gewunden, in dem sie Verleger nun explizit auffordert in Google News gelistet werden zu wollen, also noch expliziter als bislang durch die Robot.txt. Matze Dopfner will aber nicht locker lassen und hat auch schon ein neues Ziel vor Augen: Hersteller von Fliegenklatschen. “Sie zerstören einen der letzten Use-Cases von gedruckten Zeitungen und bedrohen damit die Demokratie.” Zunächst hat man aber erst einmal die Urheber, also die Journalisten, von der eigentlichen Beteiligungen an Einnahmen aus dem Leistungsschutzrecht ausgeschlossen. […]

  5. Hoffentlich können sich die Verlage von den LSR Gewinnen dieses Gutachten und die kleine Privatarmee an Lobbyisten leisten .

    Was mich weiterhin wundert: Warum gibt es nach all den gähnenden Diskussionen fast keine Angebote von Seiten der Verlage gegen Gebühr die Werbung abzuschalten ? Stattdessen schreiben die Artikel darüber wie viele Nutzer laut Umfrage vielleicht dazu bereit wären.

  6. Also ich halte mal fest, soweit ich das verstehe:

    1. die Presseverlage brauchen das Leistungsschutzrecht auch für ‚kleinste Textschnipsel‘ weil diese nicht ausreichend vom Urheberrecht geschützt sind und daher ihr ‚werk‘ von Aggregatoren ausgebeutet werden.

    2. Die Journalistenverbände klatschen Applaus weil dadurch eine Verwertung möglich wird an der sich sich ‚angemessen‘ beteiligt wähnen weil das Urheberrecht hierfür auch aufgrund von Bailoutverträgen kaum einnahmen generiert.

    3. Den Jounalisten steht (laut Verlegeranwälten) leider keinerlei Beteiligung zu weil…. tusch… es hier entweder um kleinste Textfragmente geht, die von Urheberrecht nicht geschützt sind und im Falle der Verwertung des gesamten Artikels der Urheberrecht-Bailout-Vertrag greift.

    Fazit: Die Verlage benutzen die selbe Argumentation mit der sie das Leistungsschutzrecht begründeten um nach getaner Arbeit ihren Claqeuren anschließend ins Knie zu schießen. MUHARHAR. Beste Bankräubermanier die Komplizen zugunsten der Beute los zu werden. Sowas angemessen qualitätslistiges kann sich kaum ausdenken. ^^

  7. @Niggemeier:
    Wenn ich das richtig verstanden habe, hast du da ein Snippet der AfP Zeitschrift für Medien– und Kommunikationsrecht in deinen Blogeintrag integriert.
    Muss das zum 1.08.13 gelöscht werden bzw du sonst zahlen ?

  8. Es ist allerdings zum Glück ja auch so, dass die Gesetze im Endeffekt zum Glück nicht von vom Verleger bezahlten Rechtsanwälten ausgelegt wird, sondern von Richtern. Und da muss soweit ich mich erinnere der Gedanke hinter dem Gesetz genauso betrachtet werden, und wenn ein Gesetz dafür gedacht ist das Snippets geschützt werden und darin auch steht dass die Urheber zu beteiligen sind, ist der Wille des Gesetzgebers ziemlich offensichtlich wie ich finde.

    Dass die Verleger hier, nachdem sie von der Legislativen haben was sie wollen, die bildliche Waffe ziehen und wie ein Vorschreiber schrieb die Komplizen töten ist natürlich ein ziemlich interessanter Aspekt, mal davon abgesehen, dass man das ganze doch einfach hätte Austricksen und dabei noch gut dastehen können.

  9. @12
    „Es ist allerdings zum Glück ja auch so, dass die Gesetze im Endeffekt zum Glück nicht von vom Verleger bezahlten Rechtsanwälten ausgelegt wird, sondern von Richtern.“

    Oder, wie es mal ein erfahrener Anwalt formulierte: „Es ist gut, das Recht auf seiner Seite zu haben, man sollte jedoch auch immer mit der Justiz rechnen…“

  10. Besonders nett, dass Snippets urheberrechtlich nicht relevant seien passt gut zur Widersinnigkeit dieses sog. Gesetzes.

  11. Zitat: „Eine Aufteilung der Erlöse im Verhältnis 50:50, wie sie etwa bei Tonträgern Praxis ist, sei vom neuen Presseleistungsschutzrecht »nicht gefordert«, weil Journalisten im Vergleich zu den ausübenden Künstlern auf Tonträgern viel mehr eigene Verwertungsrechte hätten“

    Der Bundesverband Musikindustrie macht eine andere Auflistung: http://www.musikindustrie.de/jwb-umsatz-10/ (ganz unten)

    Künstler: 9,9 %.

    Oder habe ich was falsch verstanden?

  12. @Thomas K.: Ja. Es geht hier nicht um den Erlös aus dem Verkauf von Tonträgern. Es geht um Erlöse aus Leistungsschutzrechten, also zum Beispiel Gema-Gebühren, die fällig werden, wenn eine CD öffentlich abgespielt wird.

    Genauso geht es beim Thema Presse hier nicht um die Honorare, die Verlage Journalisten für ihre Artikel zahlen, sondern um ihren Anteil an dem Geld, das Verlage möglicherweise von Suchmaschinenanbietern oder Aggregatoren bekommen, wenn sie Snippets aus ihren Artikeln anzeigen.

    (Ja, komplexes, abstraktes Thema.)

  13. […] LEISTUNGSSCHUTZRECHT Stefan Niggemeier's Blog: Urheber bekommen kein Geld durch das Leistungsschutzrecht: Das Leistungsschutzrecht für Presseverlage sollte Presseverlage und Urheber für ihre erbrachte und von News-Aggregatoren genutzte Leistung angemessen vergüten. Die Verlegerverbände VDZ und BDZV wiederholten das immer wieder. Eine von beiden beauftragte Rechtsanwaltskanzlei kommt nun aber in einem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Urheber der Presseartikel keinen Anspruch auf finanzielle Beteiligung haben. […]

  14. Geschieht den Journalisten, die sich freiwillig dem Kampf FÜR das LSR bereitgestellt haben, nur recht. Als ständen die Verlage auf ihrer Seite, bwahaha.

  15. @Thomas K.: Aber vielleicht sollten wir mal darüber nachdenken, welche Rechte an unseren Texten wir nicht wahrnehmen. Der Bundesverband Musikindustrie könnte da zumindest Anregungen liefern. Denn wenn „Journalisten im Vergleich zu den ausübenden Künstlern auf Tonträgern viel mehr eigene Verwertungsrechte hätten“, dann müssten die sich ja auch irgendwie wahrnehmen lassen.

  16. @Ray Wiseman: Ja, naja, nee, das bezieht sich mutmaßlich zum Beispiel darauf, dass Journalisten ja Urheber ihrer Texte sind (und deshalb entsprechende Verwertungsrechte haben), Sänger und Musiker aber nicht zwingend Urheber der Musik, die sie aufführen.

  17. Die Verlage sind ja in der Endfindungsphase, Google die Rechte für Null Euro zu geben.

    Hat sich schon irgendjemand gefunden, der etwas für Snippets zahlen kann und will und bisher keinen Pressespiegel auf Papier herausgibt?

  18. @stefan niggemeier, @saarworres: Ich war gerade dabei, mehr oder weniger dasselbe wie saarworres schreiben zu wollen, als ich dann noch ihren/seinen eintrag sah. herr niggemeier, können Sie das noch mal kurz für doofe erklären: wenn snippets aufgrund ihrer kürze KEINEN werkcharakter haben — auf welchen argumenten fußte dann das lsr überhaupt? wenn es nur um den schutz der „leistung“ der verlage geht, nicht aber um die der urheber — dann könnten ja jetzt die urheber die verlage mit exakt derselben begründung angehen, mit der die verlage google angegriffen haben: ohne unsere leistung könnte es eure (also auch eure bezahlung) gar nicht geben.

  19. @Stefan Niggemeier: Doch, doch. Meines Wissens müssen Veranstalter auch an die GEMA zahlen, wenn der Künstler seine eigenen Werke (Songs, Kompositionen etc.) aufführt. Das Geld wird dann wieder an die Urheber ausgeschüttet, beispielsweise an Songtexter. Dieses Erstverwertungsrecht des Urhebers nimmt aber die VG Wort gar nicht wahr. Die konzentriert sich auf die Zweitverwertungsrechte. Für die Wahrnehmung unserer Erstverwertungsrechte müssten wir selbst sorgen. Und da sind wir meines Erachtens entsetzlich uninformiert (von organisiert ganz zu schweigen). Kein Wunder, das uns jeder Verwerter der will, in die längst leere Tasche greift.

  20. Es ist allerdings zum Glück ja auch so, dass die Gesetze im Endeffekt zum Glück nicht von vom Verleger bezahlten Rechtsanwälten ausgelegt wird, sondern von Richtern. Und da muss soweit ich mich erinnere der Gedanke hinter dem Gesetz genauso betrachtet werden

    Was bei der Deckelung von Abmahnbeträgen wegen Urheberrechtsverletzungen ja geradezu vorbildlich klappt!

    Bleibt noch zu erwähnen, dass ich es den Spacks der Journalistenverbände mehr als gönne, dass sie man sie nun übers Ohr haut..

  21. Nur, um noch einmal Christoph Keese zu zitieren, der in diversen Beiträgen zum Leistungsschutzrecht folgendes darlegte:

    „Jeder Verlag darf weiterhin selbst entscheiden, ob er seine Produkte verschenken möchte oder nicht. Wenn er sich dafür entscheidet, Geld in Form von Lizenzgebühren zu nehmen, muss er die Autoren zwingend daran beteiligen – das schreibt das Gesetz ausdrücklich vor. Sie bekommen ihren fairen Anteil, weil sie ja die Texte geschrieben und die Fotos aufgenommen haben. Das ist gut und richtig so.“

    http://www.presseschauder.de/leistungsschutzrecht-fur-einsteiger-faires-internet-und-guter-journalismus/

    Da hätte ich wirklich gerne mal Keeses Kommentar zu. Nicht, dass ich einen erwarte…

  22. […] Stefan Niggemeier weist mit seiner Zusammenfassung auf ein Problem hin, dass die leichte Verteilung, die Geschriebens erfährt argumentativ zur Inflation des Werts der Worte herangezogen wird. Ein aus dem schöperischen Zusammenhang gerissener Teil eines Ganzen, der nur in diesem Zusammenhang entstehen konnte und bestehen kann, wird durch die Willkür fremder Fragmentierung also wertlos. […]

  23. Es ist nicht gesichert, dass die Verlagslobby damit durchkommt, wenn doch, besteht immerhin Anlass zum Schadenfrohsinn. Aber der Reihe nach:

    In der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 87 h (BT-Drs. 17/11470) steht:

    „Die vorgeschlagene Regelung trägt auch den Interessen der
    Urheber dadurch ausreichend Rechnung, dass sie ausdrück-
    lich einen Beteiligungsanspruch des Urhebers an der Ver-
    wertung des Leistungsschutzrechts vorsieht. Damit wird die
    in den §§ 11 und 32 UrhG zum Ausdruck kommende ver-
    fassungsrechtlich begründete Wertung bekräftigt, wonach
    der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Wer-
    kes angemessen zu beteiligen ist“

    Nach dem Gesamtzusammenhang der Regelung soll der Urheber an „jeder witrschaftlichen Nutzung“ beteiligt werden, ohne dass es sich zwingend um eine Nutzung des kompletten Werkes handeln muss, denn darauf wollte der Gesetzgeber hinaus.

    Allerdings weiss man ja nie: Gelegentlich meint der Bundesgerichtshof, dass ihn Gesetzesmaterialien nicht interessieren müssen, wenn das Gesetz auch eine andere Auslegung zulässt (und diese von Richtern in Verkennung ihrer Funktion rechtspolitisch gewünscht wird) .

  24. Also ist das „Leistungsschutzrecht“ eher ein „Eigenleistungsrecht“ (Texte des Urhebers abzutippen und online zu stellen…)

    Hmmm.. Oder habe ich da etwas falsch verstanden?!

  25. […] Rechtsanwälte der Anwaltskanzlei Raue LLP beraten die Verlegerverbände VDZ und BDZV. Des Weiteren hat die VG Media einen Anwalt dieser Kanzlei bevollmächtigt, sie vor dem Bundeskartellamt zu vertreten. Anwälte dieser Kanzlei haben sich bereits in „AfP Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht“ (3/2013, S. 177ff.) zur Angemessenheit der Beteiligung von Urhebern wie folgt geäußert: […]

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