Drei von fünf Men­schen, die ein iPad besit­zen, wol­len ihre Zei­tungs­abon­ne­ments kündigen.

Das ist eine Zahl, die erklärt, warum Ver­le­ger so hyper­sen­si­bel sind, wenn es um den Markt der Smart­phone– und Tablet-Anwendungen geht. Sie steht in der Kla­ge­schrift, mit der acht deut­sche Zei­tungs­ver­lage juris­tisch gegen die »Tagesschau«-App vor­ge­hen, und sie ist falsch.

In Wahr­heit bezieht sich die­ser Anteil nur auf die­je­ni­gen iPad-Nutzer, die auf ihrem Gerät täg­lich min­des­tens eine Stunde lang Nach­rich­ten sehen oder lesen. Ins­ge­samt wol­len nur 18 Pro­zent der iPad-Nutzer, die eine Zei­tung abon­niert haben, diese »sehr wahr­schein­lich« kün­di­gen. Und genau genom­men lau­tete die ent­spre­chende Frage in der Stu­die, aus der diese Zah­len stam­men: »Wie wahr­schein­lich ist es, dass Sie in den nächs­ten sechs Mona­ten Ihr Zeitungs-Abo kün­di­gen und statt­des­sen eine elek­tro­ni­sche Ver­sion jener Zei­tung auf dem iPad oder einem ähn­li­chen Gerät abon­nie­ren wer­den?« (Her­vor­he­bung von mir.)

Es ist ein biss­chen schwie­rig, aus der Ant­wort auf diese Frage (noch dazu in einer nicht-repräsentativen Umfrage unter Ame­ri­ka­nern) Rück­schlüsse zu zie­hen, wie sehr eine kos­ten­lose Nachrichten-App wie die der »Tages­schau« die Zei­tungs­land­schaft in Deutsch­land bedroht. Doch die Zei­tungs­ver­le­ger zie­hen in der Begrün­dung ihrer Klage gegen die »Tagesschau«-App sogar noch einen wei­te­ren Schluss dar­aus: Wenn so viele Leute wegen elek­tro­ni­scher Aus­ga­ben von Print­me­dien und Verlags-Apps ihre Zei­tungs­a­bos kün­di­gen, muss das bedeu­ten, dass sol­che Apps »pres­se­ähn­lich« sind.

Ich bin mir nicht sicher, ob das Gericht das über­zeu­gend fin­det, selbst wenn es nicht über die fal­schen Daten stolpert.

Die Frage, was der Begriff »pres­se­ähn­lich« bedeu­tet, ist ent­schei­dend bei der Beur­tei­lung der Frage, ob die »Tagesschau«-App rechts­wid­rig ist. Die Medi­en­po­li­ti­ker der Län­der haben sich die­sen Begriff aus­ge­dacht, und er ist Aus­druck eines für diese trau­rige Spe­zies typi­schen fau­len Kom­pro­mis­ses. Weil sie sich bei der Ver­ab­schie­dung des 12. Rund­funk­staats­ver­tra­ges nicht dar­auf eini­gen konn­ten, in wel­chem Umfang ARD und ZDF im Inter­net auch Texte ver­öf­fent­li­chen dür­fen sol­len, ver­mie­den sie eine klare Fest­le­gung und for­mu­lier­ten statt­des­sen:

Nichtsen­dungs­be­zo­gene pres­se­ähn­li­che Ange­bote sind nicht zulässig.

(Das Online-Angebot der »Tages­schau« und damit auch die App sind »nichtsen­dungs­be­zo­gen«.) Die Defi­ni­tion des Begriffs im Staats­ver­trag schafft kaum Klar­heit. Als »pres­se­ähn­li­ches Ange­bot« zu ver­ste­hen seien:

nicht nur elek­tro­ni­sche Aus­ga­ben von Print­me­dien, son­dern alle journalistisch-redaktionell gestal­te­ten Ange­bote, die nach Gestal­tung und Inhalt Zei­tun­gen und Zeit­schrif­ten entsprechen.

Sicher­heits­hal­ber haben die Gesetz­ge­ber eine Art Bei­pack­zet­tel ver­fasst. Darin erklä­ren sie:

Bei nichtsen­dungs­be­zo­ge­nen Tele­me­dien sind pres­se­ähn­li­che Ange­bote unzu­läs­sig. Mit die­ser Vor­schrift trägt der Gesetz­ge­ber dem Umstand Rech­nung, dass für die Nut­zung im Inter­net gestal­tete Ange­bote regel­mä­ßig aus einer von den Nut­zern erwar­te­ten Kom­bi­na­tion ver­schie­de­ner Ele­mente beste­hen, die Text, Ton und Bild ver­bin­den. Vor die­sem Hin­ter­grund soll der Ten­denz begeg­net wer­den, dass von Rund­funk­an­stal­ten ange­bo­tene nichtsen­dungs­be­zo­gene Tele­me­dien den inhalt­li­chen und gestal­te­ri­schen Schwer­punkt in Tex­ten set­zen. Im Umkehr­schluss kann ein sol­cher Schwer­punkt ver­mie­den wer­den, wenn öffentlich-rechtliche nichtsen­dungs­be­zo­gene Tele­me­di­en­an­ge­bote ihren Schwer­punkt in einer hör­funk– und/oder fern­se­hähn­li­chen Gestal­tung haben.

Bis hier­hin zitiert auch der Ber­li­ner Blog­ger Chris­toph Keese, der tags­über als Lob­by­ist der Axel Sprin­ger AG arbei­tet, den Pas­sus immer wie­der und behaup­tet, damit sei klar, dass ARD und ZDF nur »Hör­funk– und Fern­seh­an­ge­bote« im Netz machen dürf­ten. Doch der Ori­gi­nal­text geht noch weiter:

Dies bedeu­tet, dass nichtsen­dungs­be­zo­gene Tele­me­di­en­an­ge­bote der Rund­funk­an­stal­ten Texte auf­wei­sen dür­fen, denn das Ver­fas­sen und Lesen von Tex­ten ist eine Kul­tur­tech­nik. Texte wer­den bei­spiels­weise bereits benö­tigt, um dem Nut­zer über­haupt den ziel­ge­rich­te­ten Zugriff auf ein Tele­me­dium zu ermög­li­chen. Bei nichtsen­dungs­be­zo­ge­nen Tele­me­dien ist bei­spiels­weise auch zu erwar­ten, dass Texte erfor­der­lich sind, um durch Ton und Bild dar­ge­stellte Gestal­tungs­ele­mente für den Nut­zer kogni­tiv erfass­bar zu machen. Auch vor dem Hin­ter­grund des inhalt­li­chen Anspruchs, den Absatz 3 über § 11 hin­aus for­mu­liert, ist es ange­mes­sen, dass nichtsen­dungs­be­zo­gene Tele­me­dien eine dem jewei­li­gen Thema ent­spre­chende Kom­bi­na­tion von Text, Ton und Bild aufweisen.

In jenem Absatz 3 heißt es:

Durch die Tele­me­di­en­an­ge­bote [der Öffentlich-Rechtlichen] soll allen Bevöl­ke­rungs­grup­pen die Teil­habe an der Infor­ma­ti­ons­ge­sell­schaft ermög­licht, Ori­en­tie­rungs­hilfe gebo­ten sowie die tech­ni­sche und inhalt­li­che Medi­en­kom­pe­tenz aller Gene­ra­tio­nen und von Min­der­hei­ten geför­dert werden.

Ich würde dar­aus einen umfas­sen­den Auf­trag an ARD und ZDF lesen, Infor­ma­ti­ons­an­ge­bote im Inter­net zu pro­du­zie­ren und dabei auf eine ange­mes­sene, benut­zer­freund­li­che »Kom­bi­na­tion aus Text, Ton und Bild« zu set­zen, die es mit der Text­las­tig­keit nicht über­trei­ben darf. Ich gebe aller­dings zu, dass sich all das viel­fäl­tig inter­pre­tie­ren lässt (natür­lich nur, wenn man nicht — wie Keese in sei­nem Pro­pa­gan­da­blog — den Teil, der einem nicht passt, ein­fach weglässt).

Die Kla­ge­schrift der Ver­lage hält sich nicht lange mit einer Dis­kus­sion auf, was genau unter dem Begriff »pres­se­ähn­lich« zu ver­ste­hen ist. Im Kern ist die Argu­men­ta­tion gegen­über dem Gericht schlicht: »Pres­se­ähn­lich« sei all das, was Pres­se­ver­lage machen. Wenn die »Tages­schau« ein Online-Angebot macht, das so aus­sieht wie ein Online-Angebot eines Ver­la­ges, muss es unzu­läs­sig sein. Des­halb haben die Ver­lage der Klage sei­ten­weite Anla­gen mit Screen­shots aus ihren Apps und der der »Tages­schau« beigefügt.

In der Klage heißt es:

Die prä­gen­den Ele­mente der ver­le­ge­ri­schen, nach der Defi­ni­tion des RStV [Rund­funk­staats­ver­trag] »pres­se­ähn­li­chen Tele­me­dien« sind in glei­cher Weise für das Tele­me­di­en­an­ge­bot »Tagesschau-App«, soweit es nicht fern­se­hähn­lich gestal­tet ist, kennzeichnend:

- zei­tungs­ty­pi­scher Rubri­ken­auf­bau,
– zei­tungs­ty­pi­sche Domi­nanz von Text­bei­trä­gen,
– zei­tungs­ty­pi­sche Illus­tra­tion mit Stand­bil­dern,
– funk­ti­ons­äqui­va­lente, orts­un­ab­hän­gige bzw. mobile Nut­zungs­mög­lich­kei­ten der Inhalte.

Folg­lich ist »Tagesschau-App« in dem hier bean­stan­de­ten Umfang funk­tio­nal in der Lage, die Lek­türe von »Presse« zu erset­zen. Diese Sub­sti­tu­ier­bar­keit doku­men­tiert die »Pres­se­ähn­lich­keit« der mit der Klage ange­grif­fe­nen Seg­mente von »Tagesschau-App«. (…)

Die Texte der »Tagesschau-App« ent­spre­chen in ihrem Auf­bau, ihrer Gestal­tung und ihrer inhalt­li­chen Umset­zung nahezu 1:1 den »App«-Artikeln der Tageszeitungsverlage.

Nun bin ich mir nicht ganz klar, wie­viele ver­schie­dene Mög­lich­kei­ten es gibt, Texte auf­zu­bauen, zu gestal­ten und inhalt­lich umzu­set­zen — die Vari­an­ten, die das Alpha­bet, Satz­zei­chen, Absätze u.ä. bie­ten, sind doch eher über­schau­bar. Und dass die »Tages­schau« im Inter­net Texte ver­öf­fent­li­chen darf, haben die Minis­ter­prä­si­den­ten ein­deu­tig festgehalten.

Die Arti­kel auf tagesschau.de (und in der »Tageschau«-App) sind aber in einem Maße, das kein deut­sches Online-Medium eines Ver­la­ges erreicht, mit Audios und Videos ver­knüpft. Zudem sind die Texte in den meis­ten Fäl­len nur redi­gierte und zum Lesen auf­be­rei­tete Fas­sun­gen der ver­link­ten Hör­funk– oder Fern­seh­be­richte. Das ver­schwei­gen die Verlage.

Sie beur­tei­len zudem nicht die »Tagesschau«-App als Gan­zes, son­dern die Text-Artikel für sich. Mit die­sen »Seg­men­ten« betä­tig­ten sich die öffentlich-rechtlichen Rund­funk­an­stal­ten als »Inter­net­ver­le­ger«, stel­len sie fest. Ob die »Tagesschau«-App zu sehr auf Texte setzt, wird man aber auf der Grund­lage des Gesamt­an­ge­bo­tes inklu­sive Video und Audio beur­tei­len müs­sen — sonst stünde die Ant­wort ja von vorn­her­ein fest.

Die Ver­le­ger müs­sen mit ihrer Wettbewerbs-Klage nicht nur dar­le­gen, dass die »Tagesschau«-App »pres­se­ähn­lich« ist, son­dern auch, dass sie ein eigen­stän­di­ges Ange­bot dar­stellt. Der ver­ant­wort­li­che NDR argu­men­tiert bekannt­lich, es han­dele sich nur um eine tech­nisch andere Auf­be­rei­tung der Inhalte von tagesschau.de — des­halb habe die »Tagesschau«-App auch kei­ner eige­nen Geneh­mi­gung mit Drei-Stufen-Test bedurft.

In Klage der Ver­lage heißt es, dass es sich bei der »Tagesschau«-App

um ein dem selbst­stän­di­gen Markt der mobi­len Kom­mu­ni­ka­tion über »Apps« zuzu­re­chen­des Ange­bot han­delt. Dies ergibt sich zwin­gend aus der Tat­sa­che, dass das Ange­bot »Tagesschau-App« nicht, wie das Por­tal »tagesschau.de«, dem her­kömm­li­chen Online-Bereich, son­dern dem selbst­stän­di­gen Markt der mobi­len Kom­mu­ni­ka­tion über »Apps« zuzu­rech­nen ist.

Die App muss also des­halb einem eige­nen Markt zuge­rech­net wer­den, weil sie einem eige­nen Markt zuge­rech­net wer­den muss. Ich merke mir das mal für mein dem­nächst erschei­nen­des Buch »Kreis­ver­kehr ohne Aus­fahrt — Wie man mit Zir­kel­schlüs­sen alles bewei­sen kann«, das dem­nächst erscheint.

Wei­ter im Text:

Auf die­sem Markt kon­kur­riert das Ange­bot »Tagesschau-App« mit ande­ren neuen mobi­len elek­tro­ni­schen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­ge­bo­ten wie etwa den mobi­len App-Portalen der Ver­lage, aber auch mit klas­si­schen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­an­ge­bo­ten wie den (gedruck­ten) Tages­zei­tun­gen, die eben­falls mobil über­all genutzt wer­den kön­nen. Denn der Rezi­pi­ent — daran sei noch­mals erin­nert — hat die Wahl zwi­schen dem Kauf einer Tages­zei­tung, der Nut­zung von des­sen kos­ten­pflich­ti­gem App-Angebot und dem kos­ten­lo­sen Por­tal »Tagesschau-App« der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten.

Das ist eine inter­es­sante Argu­men­ta­tion, die Apps und Papier­me­dien als unmit­tel­bare Kon­kur­ren­ten in einem Markt trag­ba­rer Nach­rich­ten­me­dien zusam­men­fasst, kon­ven­tio­nelle Online-Angebote wie tagesschau.de aber nicht — als könn­ten sol­che Inter­net­sei­ten nur auf schwe­ren oder min­des­tens fest­ge­schraub­ten Desktop-Rechnern auf­ge­ru­fen werden.

Ich bin kein Jurist, und die Defi­ni­tion von »pres­se­ähn­lich« ist ver­mut­lich schwam­mig genug, um zu den unter­schied­lichs­ten Gerichts­ur­tei­len zu füh­ren. Aber so, wie die Ver­lage in ihrer Kla­ge­schrift argu­men­tie­ren, sol­len ARD und ZDF im Netz ein­fach nur tun dür­fen, was die Ver­lage nicht tun. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt, bei dem die Sache sicher irgend­wann lan­den wird, hat die Rechte von ARD und ZDF aber bis­her immer aus ihrer eige­nen Legi­ti­ma­tion abge­lei­tet und nicht als Nega­tiv­de­fi­ni­tion des­sen, was andere in einem bestimm­ten Markt nicht leis­ten kön­nen oder wol­len. Es würde mich wun­dern, wenn das in die­sem Fall anders sein sollte.

PS: Ein Bonus-Schmankerl ent­hält die Kla­ge­schrift: An einer Stelle kon­sta­tiert sie, dass der aktu­elle Rund­funk­staats­ver­trag »gra­vie­rende inhalt­li­che und zeit­li­che Gren­zen für das Ange­bot von Tele­me­dien durch öffentlich-rechtliche Rund­funk­an­stal­ten ent­hält«. Viel­leicht könn­ten die Ver­lags­ver­tre­ter, nach­dem sie diese Tat­sa­che in ihrer Kla­ge­schrift selbst fest­ge­stellt haben, nun davon abse­hen, öffent­lich immer wie­der die Mär von der »unge­hemm­ten Expan­sion« von ARD und ZDF zu ver­brei­ten?

[Offen­le­gung: Ich schreibe regel­mä­ßig für die »Frank­fur­ter All­ge­meine Sonn­tags­zei­tung«, deren Ver­lag zu den Klä­gern gehört, und ich habe in den ver­gan­ge­nen zwei Jah­ren zwei­mal für die ARD gearbeitet.]