Roland Pimpl, der Hamburg-Korrespondent der Medien– und Marketing-Fachzeitung »Hori­zont«, hat in der vori­gen Aus­gabe ein flam­men­des Plä­do­yer geschrie­ben gegen die »Miss­ach­tung des­sen, was Ver­lage eigent­lich so machen«.

Er staunt, dass Auto­ren wie »Don Alp­honso«, Tho­mas Knüwer und ich uns angeb­lich »stets mit Furor an der Ver­lags­wirt­schaft abar­bei­ten«, aber »dann, wenn’s ums Geld­ver­die­nen geht, nun doch gerne mal an eines die­ser ewig­gest­ri­gen Häu­ser bin­den«. Er lobt, was die Ver­lage alles tun und wie sie die Auf­merk­sam­keit für unsere Texte und unsere Ein­nah­men erhö­hen. Und damit hat er auch nicht grund­sätz­lich Unrecht, außer dass er so tut, als täten die Ver­lage das unei­gen­nüt­zig und nicht, weil es ihr Geschäft ist.

Pimpl fol­gert dar­aus, dass es rich­tig und gerecht und not­wen­dig ist, dass die Ver­lage ein eige­nes Leis­tungs­schutz­recht bekom­men. Und dass sie auch in Zukunft einen Teil des Gel­des bekom­men, das zum Bei­spiel die Her­stel­ler von Kopie­rern und Betrei­ber von Copy-Shops dafür zah­len müs­sen, dass urhe­ber­recht­lich geschützte Inhalte auf ihren Gerä­ten ver­viel­fäl­tigt werden.

Diese pau­scha­len Ver­gü­tun­gen sam­melt die Ver­wer­tungs­ge­sell­schaft VG Wort ein und schüt­tet sie an die Urhe­ber aus — gibt aber einen erheb­li­chen Teil (bei der soge­nann­ten »Repro­gra­phie­ab­gabe« 30 Pro­zent) vor­her an die Ver­lage wei­ter. Diese Pra­xis hat das Land­ge­richt Mün­chen in einem (noch nichts rechts­kräf­ti­gen) Urteil vor eini­gen Mona­ten in Frage gestellt.

Roland Pimpl schreibt nun in sei­nem Plä­do­yer für die Ver­lage, dass es auf­grund ihrer Leis­tun­gen, von denen auch der Autor pro­fi­tiert, »nur recht und bil­lig ist, dass ebenso die Ver­lage an VG-Wort-Ausschüttungen betei­ligt werden«

Denn, nur noch mal zur Erin­ne­rung: Kein Autor, kein Jour­na­list, kein Schrei­ber muss einen Wahr­neh­mungs­ver­trag mit der VG Wort abschlie­ßen. Man kann auch auf eigene Faust nach Zweit­nut­zun­gen sei­ner Texte fahn­den und Tan­tie­men ein­trei­ben — dann würde der Ver­lag erst­mal außen vor blei­ben. Und, noch­mals, man muss auch nicht für einen Ver­lag schrei­ben, son­dern kann auch seine eigene Web­site betrei­ben — und dann alle Inhalte groß­her­zig und netz­wel­tig zum Kopie­ren frei­ge­ben. Viel Spaß mit die­sem Geschäfts­mo­dell, liebe Kollegen!

Der Schluss ist natür­lich reine Pole­mik. Aber die Sätze davor zeu­gen von erschre­cken­der Ahnungslosigkeit.

Man kann als Urhe­ber eben nicht auf eigene Faust die Ver­gü­tun­gen für das Kopie­ren sei­ner Texte etwa in Copy-Shops ein­trei­ben. Das ist auch nicht, wie Pimpl auf meine Nach­frage behaup­tet hat, bloß eine Frage der Prak­ti­ka­bi­li­tät, son­dern des Gesetzes.

Im Urhe­ber­rechts­ge­setz heißt es in Para­graph 54h:

Die Ansprü­che nach den §§ 54 bis 54c, 54e Abs. 2, §§ 54f und 54g kön­nen nur durch eine Ver­wer­tungs­ge­sell­schaft gel­tend gemacht werden.

Zu den genann­ten Ansprü­chen gehö­ren die Ver­gü­tun­gen für Her­stel­ler und Betrei­ber von »Spei­cher­me­dien« wie Kopierern.

Um es mit der VG Wort selbst zu sagen:

Der Ver­gü­tungs­an­spruch der Urhe­ber für Ver­viel­fäl­ti­gun­gen ihrer Werke zum pri­va­ten und eige­nen Gebrauch ist im UrhG (§§ 54 — 54 h) geregelt.

Der Ver­gü­tungs­an­spruch kann aller­dings nur durch eine Ver­wer­tungs­ge­sell­schaft gel­tend gemacht wer­den. Hier beginnt die Zustän­dig­keit der VG WORT. Sie legt die Ver­gü­tungs­höhe fest, stellt Tarife auf und schließt Gesamt­ver­träge mit den Ver­bän­den der Ver­gü­tungs­pflich­ti­gen ab.

Ich kann die mir als Urhe­ber (und nicht dem Ver­lag) zuste­hen­den Ver­gü­tun­gen also nur bekom­men, wenn ich einen Wahr­neh­mungs­ver­trag mit der VG Wort abschließe. Dann muss ich aber in Kauf neh­men, dass die VG Wort einen Teil des mir als Urhe­ber (und nicht dem Ver­lag) zuste­hen­den Gel­des an die Ver­lage weiterreicht.

Dem Hamburg-Korrespondenten der Medien– und Marketing-Fachzeitung »Hori­zont« scheint das nicht bekannt zu sein. Auch auf mei­nen Ein­spruch hin wie­der­holte er in ver­schie­de­nen, aber glei­cher­ma­ßen fal­schen Varia­tio­nen:

Sie als Autor müs­sen kei­nen Wahr­neh­mungs­ver­trag mit der VG Wort abschlie­ßen, son­dern Sie kön­nen Ihre laut Gesetz Ihnen als Urhe­ber zuste­hen­den Ver­gü­tun­gen auch alleine ein­trei­ben. Das heißt: Bei allen Copy­shops kon­trol­lie­ren, wer Ihre Texte kopiert und Ihre Ansprü­che gel­tend machen. (…) Mir ist schon klar, dass das kaum prak­ti­ka­bel ist, weil die Trans­ak­ti­ons­kos­ten für jeden ein­zel­nen Autor höher sind als die zu erwar­tende Ver­gü­tung. Für eine sau­bere Dis­kus­sion ist es aber wich­tig fest­zu­hal­ten: Es ist (de jure) mög­lich – aber eben ineffizient. (…)

Jetzt kann man natür­lich dar­über dis­ku­tie­ren, ob es »gerecht« ist, dass die Ver­lage einen Teil der Ein­nah­men abbe­kom­men, wenn Auto­ren frei­wil­lig (!) die VG Wort mit der Wahr­neh­mung ihrer Rechte betrauen. (…)

Unab­hän­gig davon, wie man zum Leis­tungs­schutz­recht und zur Ver­lags­be­tei­li­gung an den Aus­schüt­tun­gen der VG Wort steht, ist Pim­pls Argu­men­ta­tion sach­lich falsch.

Nun hätte ich mich daran ver­mut­lich nicht so abge­ar­bei­tet, wenn der Axel-Springer-Oberlobbyist Chris­toph Keese, der in sei­ner Frei­zeit für sei­nen Arbeit­ge­ber bloggt, die­sen Arti­kel nicht stolz zweit­ver­öf­fent­licht hätte. Weil Pim­pls »poin­tier­ter Text« nach sei­ner Mei­nung »illus­triert, was Ver­lage tun und wel­chen Bei­trag in der Wert­schöp­fungs­kette sie erbringen«.

Keese hatte schon im März die­ses Jah­res zunächst falsch behaup­tet: »Geräte– und Kopier­ab­ga­ben flie­ßen nur den Auto­ren zu, nicht den Verlagen.«

Und nun ver­öf­fent­licht er die­sen Text mit die­sem zen­tra­len sach­li­chen Feh­ler. Es gibt zwei Mög­lich­kei­ten: Ent­we­der hat Chris­toph Keese, Kon­zern­ge­schäfts­füh­rer »Public Affairs« der Axel-Springer-AG, keine Ahnung, wie die VG Wort funk­tio­niert. Oder er schreckt nicht davor zurück, die Unwahr­heit zu ver­brei­ten, wenn sie der Sache sei­nes Ver­la­ges und der Ver­lage ins­ge­samt dient.