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Schöner Kommentieren mit Datenschutz

Aus rechtlicher Sicht ist die Kommentarfunktion in Blogs aus zwei Gründen problematisch:

1.) Weil jeder anonym kommentieren kann.
2.) Weil nicht jeder anonym kommentieren kann.

Ende 2007 durfte ich zusehen, wie den Richtern des Hamburger Landgerichts die Haare zu Berge standen angesichts des Leichtsinns, dass hier Menschen einfach Nachrichten hinterlassen können, ohne ihren richtigen Namen anzugeben zu müssen. Wenn ich nicht weiß, wer da kommentiert, muss ich im Zweifelsfall vorab prüfen, was da kommentiert wird, urteilte das Gericht — und entschied gegen mich.

Nun sind es die Berliner Datenschützer, denen die Haare zu Berge stehen angesichts der Ungeheuerlichkeit, dass ich von den Kommentatoren die Angabe einer E-Mail-Adresse verlange und die IP-Adressen, unter denen sie gerade im Netz unterwegs sind, gespeichert werden. Das zweite macht die Blog-Software Wordpress automatisch; das erste ist für mich ein etwas hilfloser Versuch, die Moderation der Kommentare zu erleichtern und die Wahrscheinlichkeit des Schlimmsten zu reduzieren.

Der Berliner Datenschutzbeauftragte hält die Praxis (die mehr oder weniger Standard in Blogs ist) für unzulässig und hat mir mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro gedroht, wenn ich daran nichts ändere. Er verweist auf das Telemediengesetz, wonach „Nutzungsdaten” in der Regel „nur zu Zwecken der Abrechnung” gespeichert und „Bestandsdaten” wie die E-Mail-Adresse nur erhoben werden dürften, „soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgesatltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich sind”.

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Das deutsche Datenschutzrecht als Alptraum zu bezeichnen, wäre eine Untertreibung. Es ist ein Alptraum voller Alpträume. Selbst höchste Richter klagen über die „unglaubliche Länge” der Vorschriften, die Gerichte sind sich uneins über ihre Auslegung, und ob eine bestimmte Praxis zulässig ist, hängt nicht zuletzt davon ab, wo ein Angebot ansässig ist und welche Linie der oberste Datenschützer des jeweiligen Bundeslandes gerade vertritt.

Eine der entscheidenden ungeklärten Fragen ist die, ob IP-Adressen personenbezogene Daten sind. Die IP-Adresse ist eine Zahlenkombination, die einem Computer in einem Netzwerk zugewiesen ist. Man bekommt sie jedesmal neu von seinem Internet-Anbieter zugewiesen, wenn man online geht. Sie lässt sich zwar in aller Regel keinem konkreten Internetnutzer zuordnen, aber dem Provider oder der Firma, über deren Netzwerk er sich einwählt. Wenn diese IP-Adressen als „personenbezogene Daten” behandelt werden müssen, wogegen viel spricht, worauf aber unter anderem der Berliner Datenschützer beharrt, dürfen sie nach deutschem Recht nicht gespeichert werden – was aber quasi ununterbrochen automatisch geschieht.

Für mich sind die einzelnen Daten, die ein Besucher beim Aufruf dieser Seite hinterlässt, nicht interessant, sondern nur ihre statistische Zusammenfassung: Wieviele Besucher sind es insgesamt, von welcher Seite kommen sie, mit was für einem Browser sind sie unterwegs?

Allerdings können mir die IP-Adressen bei der Moderation der Kommentare helfen. Wenn ein Kommentator wiederholt unzulässige Beiträge veröffentlicht (für deren Inhalt ich bekanntlich je nach Gericht haftbar gemacht werden kann), kann ich einen IP-Bereich, der den oder die Computer umfasst, von denen aus er auf meine Seite kommt, so sperren lassen, dass seine Beiträge immer erst erscheinen, wenn ich sie manuell freigeschaltet habe. Das ist keine Methode mit hunderprozentiger Sicherheit, weil es verschiedene Möglichkeiten gibt, die IP-Adressen zu wechseln. Außerdem werden dadurch auch diverse „unschuldige” Kommentierer belästigt, die sich zufällig über denselben IP-Bereich einwählen und nun immer erst auf die Moderation ihres Kommentars warten.

Die Methode ist aber ganz effektiv, um zum Beispiel Wahnsinnige, die eine ganze Nacht lang einen Krawallkommentar nach dem anderen abgeben, ins Leere laufen zu lassen. Wenn ich keine Möglichkeit hätte, solche Leute wenigstens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit wiederzuerkennen, wäre die Gefahr viel größer, dass hier justiziable Kommentare veröffentlicht werden und ich noch mehr Lebenszeit mit den Richtern des Hamburger Landgerichts verbringe.

Die Berliner Datenschützer dagegen schreiben mir, sie hätten zwar „Verständnis für die Schwierigkeiten, die mit dem Angebot einer Kommentarfunktion in einem Blog verbunden sind”, es sei für sie jedoch „nicht ersichtlich, dass es sich bei der Sperrung von IP-Adressen um eine in diesem Sinne wirksame Maßnahme handelt”. Nun ja. Ich könnte ihnen Sachen zeigen… (Darf ich aber vermutlich nicht. Sie wissen schon: Datenschutz.)

Die IP-Adresse eines Kommentators hilft mir auch bei einer Art Plausibilitätsprüfung. Neulich kommentierte hier zum Beispiel jemand unter dem Namen des Chefs einer TV-Produktionsfirma und lehnte sich dabei ziemlich weit aus dem Fenster. Ich kann in solchen Fällen nicht eindeutig feststellen, ob der Mann der ist, als der er sich ausgibt. Aufgrund der IP-Adresse war aber klar, dass die Kommentare vermutlich von einem Computer der entsprechenden Firma abgegeben wurden, was immerhin für die Authentizität sprach. (Später habe ich die von dem Kommentator angegebene E-Mail-Adresse genutzt, um nachzufragen, ob er es wirklich ist, was er bejahte.)

Anhang der IP- und E-Mail-Adressen konnte ich auch in der lustigen Diskussion über Julia Franck und ihre Remixphobie feststellen, dass es sich bei der sympathischen „Julia Franck”, die sich beherzt einmischte, nicht um die echte Julia Franck handelte und bei der nicht ganz so sympathischen „J. Franck”, die später dazukam, wiederum weder um die echte noch die erste falsche Julia Franck. (Lesen Sie mehr irrwitzige Sätze wie diesen in meinem demnächst erscheinenden Buch „10.000 Gründe gegen Kommentare im Blogs”, kl. Scherz.)

Ich finde es schon einigermaßen erstaunlich, dass ich von den Leuten, für deren Kommentare ich gegebenenfalls rechtlich einstehen muss, nicht einmal eine E-Mail-Adresse verlangen dürfen soll. Doch die Berliner Datenschützer meinen, es bestehe „keine Rechtsgrundlage” dafür, die Angabe zur Pflicht zu machen: „Zur Vorbeugung gegen Missbrauch durch Dritte ist die Erhebung der E-Mail-Adresse unserer Auffassung nach nicht geeignet, allein schon deswegen, weil der Nutzer eine beliebige E-Mail-Adresse — bei der es sich nicht einmal um seine eigene handeln muss — angeben kann.” Wohl wahr, und doch gibt es Fälle, in denen mir diese Angabe — trotz ihrer beschränkten Aussagekraft — geholfen hat, Missbrauch zu erkennen.

Der Anwalt und Datenschutzrechtsexperte Thorsten Feldmann von der Berliner Kanzlei JBB, der mich in dieser Sache vertritt, hat den Datenschützern einen langen Brief geschrieben, in dem er ihre Argumentation zurückweist. Eigentlich ist es so ein Fall, in dem man einen Prozess forcieren müsste, um eine richterlichen Klärung der grundsätzlichen Fragen, die viele Blogs und Online-Medien betreffen, zu erreichen. Allerdings hat Feldmann einen pragmatischen Vorschlag gemacht, das Dilemma zu lösen, der grundsätzlich die Zustimmung der Berliner Datenschützer gefunden zu haben scheint: Zukünftig muss jeder, der hier kommentiert, in die „Datenverarbeitung” (also die Speicherung von IP- und E-Mail-Adresse) einwilligen. Ein entsprechender Text ziert jetzt das Kommentarfeld.

Viel mehr über die juristischen Hintergründe in Thorsten Feldmanns Feldblog.

— 2. Juli 2009, 14:15 — 175 Kommentare

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DFB zwingt Jens Weinreich in die Knie

Jens Weinreich und der Deutsche Fußball-Bund haben ihren Rechtsstreit beigelegt.

Der Sportjournalist Weinreich erklärt, dass er DFB-Präsident Theo Zwanziger nicht in die Nähe eines Volksverhetzers rücken wollte, als er ihn einen „unglaublichen Demagogen” nannte. Der DFB erklärt, dass er Weinreich nicht in seiner Arbeit behindern wollte, als er Lügen über ihn verbreitete (das mit den Lügen erklärt der DFB natürlich nicht).

Der DFB wird sein bislang erfolgloses Unterlassungsverfahren gegen Weinreich nicht weiter verfolgen. Und Weinreich wird nicht darauf beharren, dass der DFB die Gegendarstellung veröffentlichen muss, die er gerichtlich bereits durchgesetzt hatte.

Ich verstehe sehr gut, dass Jens sich auf diesen Vergleich eingelassen hat. Aber er bedeutet aus meiner Sicht, dass der DFB, der sowohl juristisch als auch publizistisch in dieser Auseinandersetzung bislang der klare Verlierer war, nun als Sieger vom Platz geht. Dass der Verband nicht einmal dazu gebracht werden konnte, eine Gegendarstellung gegen seine verleumderische Pressemitteilung über Weinreich abzudrucken, spricht Bände.

Die Zermürbungstaktik des DFB und seines Anwaltes (dessen Kanzlei in anderen Fällen auch mich vertritt) ist voll aufgegangen. In den vier Verfahren, die das ehemalige Call-TV-Unternehmen Callactive und ihr Geschäftsführer Stephan Mayerbacher gegen mich angestrengt haben (der mir neuerdings unaufgefordert Mails mit möglicherweise brisanten Dokumenten über angebliche Mauscheleien zwischen 9Live und der Bayerischen Landesmedienanstalt schickt), habe ich erlebt, wieviel Kraft, Zeit und Geld eine solche Auseinandersetzung kostet. Während ein Mann wie Theo Zwanziger einen ganzen Stab von Juristen und PR-Leuten kommandieren kann, um mit allen Mitteln seine Ehre und seinen Stolz zu verteidigen, ist für einen Freien Journalisten wie Jens Weinreich jede Verhandlung nicht nur mit Kosten, sondern auch mit Einnahmeverlusten und einer erheblichen psychischen Belastung verbunden.

Jens Weinreichs Bitte um Spenden hat eine verdiente und, wie ich finde, sensationelle Resonanz gefunden: Rund 860 verschiedene Menschen gaben insgesamt knapp 22.000 Euro. Das ist nicht nur, aber auch ein Beweis dafür, wieviel Solidarität im regelmäßig verfluchten Internet zu finden ist und ich bin ein bisschen stolz darauf, einen kleinen Beitrag dazu geleistet zu haben.

Aber letztlich ist es mit all dem Geld nicht getan. Es geht darum, immer wieder die Kraft aufzubringen, die Zumutungen und Drohungen der Gegenseite auszuhalten. Und es geht darum, für sich die Entscheidung zu treffen, ob man wirklich einen erheblichen Teil des eigenen Lebens mit einer so unproduktiven Auseinandersetzung verschwenden will, die man letztlich nicht gewinnen kann, egal wie sie formal ausgeht: Weil jeder Sieg so teuer mit eigener Energie erkauft ist, während die Gegenseite gelassen den Einsatz immer weiter erhöhen kann.

Wie gesagt: Ich verstehe die Entscheidung von Jens sehr gut, und vermutlich ist es sogar die richtige Entscheidung. Aber machen wir uns nichts vor: Der DFB hat durch den Vergleich klar gewonnen. Jedem Kritiker, der es wagen könnte, von seiner Meinungsfreiheit Gebrauch zu machen und den DFB-Präsidenten in einer Form zu kritisieren, die ihm nicht passt, wird es eine Warnung sein.

Nachtrag. Auch lesenswert: Alexander Svenssons Interpretation des Vergleichs, die sich eigentlich nicht so sehr von meiner unterscheidet, aber einen deutlich positiveren Tenor hat.

— 27. März 2009, 22:29 — 102 Kommentare

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Indikativ Futur I

Die Botschaft, die die Casting-Shows im Fernsehen vermitteln, lautet: Du kannst alles erreichen, wenn Du nur fest genug dran glaubst. Selbst auf Anwälte scheint das schon auszustrahlen, wie der erfrischende Optimismus zeigt, den dieser Brief ausstrahlt, den ich gestern in meinem Briefkasten fand:

Sehr geehrter Herr Niggemeier,

(…) werden wir Anfang nächster Woche gegen Sie Privatklage erheben.

Sie werden dann wegen Beleidigung und übler Nachrede verurteilt werden und damit vorbestraft sein. Die Geldstrafe wird Sie empfindlich treffen im Hinblick auf die wirtschaftliche Stellung unseres Mandanten und seinen Umsätzen.

(Nein, es gibt keine Punkte für das Erraten seines Mandanten. Callactive ist es nicht.)

— 25. Juli 2008, 18:17 — 123 Kommentare

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Callactive ./. Niggemeier III

Es gibt Neuigkeiten von zwei Prozessen, die die Firma Callactive gegen mich angestrengt hat. In beiden Fällen geht es um die Frage, in welchen Fällen ein Betreiber eines Blogs für Kommentare haftet, die von anderen auf seiner Seite abgegeben wurden. In beiden Fällen hatte ich möglicherweise rechtswidrige Kommentare innerhalb weniger Stunden unaufgefordert gelöscht. Die Firma Callactive hatte mich dennoch jeweils hinterher abgemahnt: Ich hätte von vornherein verhindern müssen, dass die Kommentare überhaupt abgegeben wurden.

Das Hamburger Verfahren

In dem ersten Verfahren, über das viel berichtet wurde, hatte das Hamburger Landgericht gegen mich entschieden. Ich habe daraufhin Berufung eingelegt. (Mehr über die Hintergründe hier; Auszüge aus der Urteilsbegründung hier.)

Die Verhandlung vor der nächsten Instanz, dem Hamburger Oberlandesgericht, sollte in dieser Woche stattfinden. Doch dazu kommt es nicht. Die Firma Callactive hat ihren (in der ersten Instanz erfolgreichen) Antrag gegen mich zurückgenommen. Sie hatte mir das angeboten unter der Voraussetzung, dass beide Seiten ihre Anwaltskosten selbst tragen und die Gerichtskosten geteilt werden. Was das Unternehmen zu dieser Kehrtwende veranlasst hat, weiß ich nicht.

Ich habe diesen Vorschlag von Callactive angenommen. Dieser Ausgang des Verfahrens ist zwar insofern etwas unbefriedigend, weil die grundsätzliche Frage der Kommentarhaftung, die in Deutschland von verschiedenen Gerichten sehr unterschiedlich beantwortet wird, nicht von einer höheren Instanz geklärt wurde. (Und die grundsätzliche Haltung des Hamburger Landgerichtes hat sich natürlich nicht dadurch verändert, dass der konkrete Fall juristisch nicht mehr existiert.) Dieser Ausgang stellt auch keinen juristischen Sieg meinerseits dar. Andererseits war der Ausgang der Berufungsverhandlung ungewiss. Und dadurch, dass Callactive quasi die Abmahnung zurückgezogen hat, ist die Sache, die mich im schlimmsten Fall noch viel Zeit und Geld hätte kosten können, aus der Welt. Die gegen mich erlassene einstweilige Verfügung gilt nicht mehr.

Das Münchner Verfahren

Zuvor hatte Callactive einen Prozess gegen mich vor dem Amtsgericht München verloren. Der Richter urteilte Anfang Juni, dass das Unternehmen keinen Unterlassungsanspruch gegen mich wegen des Kommentars eines Unbekannten in meinem Blog hatte, weil ich meinen „Prüfungspflichten” nachgekommen sei.

Am Montag, 3. Dezember 2007, hatte ein „Andreas” um 17:44 Uhr unter diesem Eintrag einen Kommentar abgegeben, in dem er der Firma Callactive und ihrem damaligen Geschäftsführer Stephan Mayerbacher in mehrfacher Hinsicht Betrug vorwarf. Ich war an diesem Nachmittag und Abend nicht im Büro, kontrollierte aber gegen 19 Uhr die neu eingegangenen Kommentare auf meinem Handy. Ich habe dann den Kommentar löschen lassen – das war exakt um 19:06 Uhr. Dennoch ließen mich Herr Mayerbacher und die Firma Callactive am folgenden Tag abmahnen. Ich habe daraufhin eine Unterlassungserklärung abgegeben – allerdings „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht”. Konkret bedeutete das, dass ich mich weigerte, die mit der Abmahnung verbundenen Anwaltskosten zu bezahlen.

Callactive klagte daraufhin vor dem Amtsgericht auf die Zahlung der 949,14 Euro (plus Zinsen). Juristisch ist das Verfahren dadurch ein ganz anderes als das in Hamburg: Es geht um Schadensersatz, nicht um eine einstweilige Verfügung. Verhandelt wurde deshalb auch nicht vor einer Pressekammer, sondern einem Amtsrichter. In der Sache geht es aber um die gleiche Frage: Hafte ich für den Kommentar? Hätte ich durch eine Vorabprüfung verhindern müssen, dass er überhaupt auf der Seite erscheint?

Das Münchner Amtsgericht antwortete anders als das Hamburger Landgericht mit einem klaren Nein. Ich sei zwar dazu verpflichtet, die Kommentare zu prüfen — insbesondere, weil mein Artikel „bewusst provokant, gefühlsbetont und polemisierend formuliert” sei und es in ähnlichen Fällen bereits zu unzulässigen Kommentaren gekommen sei. Im ausdrücklichen Widerspruch zum Hamburger Urteil erklärt das Münchner Amtsgericht aber, diese Pflicht gehe nicht soweit, dass ich alle Kommentare vorab hätte filtern müssen. Wäre eine solche Vorabprüfung in Blogs und Foren notwendig, „würde der vom Verfassungsgeber gewünschte, wohl zum Großteil nicht rechtsverletzende Meinungsaustausch ‚abgewürgt’”. In der Regel genüge es, „die Prüfungspflicht auf eine regelmäßige, effektive Kontrolle der eingestellten Kommentare zu beschränken”, um einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Recht auf freie Meinungsäußerung in den Kommentaren eines Blogs und dem Persönlichkeitsrecht dort erwähnter Personen zu erreichen.

Callactive und Mayerbacher können gegen das Urteil Berufung einlegen.

Nachtrag, 1. August. Callactive und Mayerbacher haben keine Berufung gegen das Münchner Urteil eingelegt, es ist damit rechtskräftig.

Auszüge aus der bemerkenswerten, ausführlichen Urteilsbegründung habe ich hier veröffentlicht.

— 7. Juli 2008, 13:55 — 40 Kommentare

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Dokumentation: Amtsgericht München über Forenhaftung

Aus der Urteilsbegründung des Amtsgerichts München in Sachen Stephan Mayerbacher und Callactive GmbH gegen Stefan Niggemeier (mehr über die Hintergründe hier):

(…) Der Beitrag [ein Kommentar im Blog] wurde von einem unbekannten Nutzer eingestellt und nicht von dem Beklagten selbst. Der Beklagte kann jedoch auch als Störer in Anspruch genommen werden, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat zur Verletzung eines geschützten Gutes beigetragen hat. Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung als Störer die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Im Bereich des Markenrechts hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass eine generelle Vorabprüfungspflicht für ein Internetauktionshaus nicht besteht. Erst wenn auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wurde, muss nicht nur dieses Angebot gesperrt werden, sondern auch Vorsorge dafür getroffen werden, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Verletzungen kommt (…). Auch für den Bereich der Forenhaftung hat der BGH bereits festgestellt, dass ab Kenntnis von einer rechtsverletzenden Äußerung eine Pflicht zur Beseitigung besteht (…).

Das Gericht teilt die Auffassung der Kläger, dass eine Prüfungspflicht auch im vorliegenden Fall zumindest hinsichtlich der den streitgegenständlichen Artikel betreffenden Kommentare bestand. Der streitgegenständliche Artikel ist bewusst provokant, gefühlsbetont und polemisierend formuliert. Aufgrund der bereits vorangegangenen gerichtlichen Auseinandersetzungen mit ähnlichem Thema war dem Kläger bekannt, dass Artikel in diesem Bereich geeignet sind, eine hitzige Diskussion auszulösen, in der auch Kommentare zu erwarten sind, die das noch zulässige Maß überschreiten. Den Beklagten traf daher die Pflicht, die Kommentare des konkreten Artikels laufend zu überwachen (…).

Nach Auffassung des Gerichts bedeutet dies jedoch nicht eine generelle Vorabprüfungspflicht.
Auch bei der Beurteilung der Weite der Prüfungspflicht sind die Grundrechte der Meinungsfreiheit der Nutzer, deren Äußerungen dem Forenbetreiber zugerechnet werden sollen, und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der von den Äußerungen Betroffenen miteinander abzuwägen, da die Frage, ob ein Kommentar erst nach einer Vorab-Zensur veröffentlicht werden darf, auch die geschützte Meinungsfreiheit betrifft. Hierbei ist zu bedenken, dass zwangsläufig auch zulässige Meinungsäußerungen erfasst würden.

Der Bundesgerichtshof hat in o.g. Entscheidungen ausdrücklich ausgeführt, dass die Prüfungspflichten zumutbar sein müssen und das Geschäftsmodell an sich nicht in Frage stellen dürfen. Hierbei darf zur Bestimmung dessen, was zumutbar ist, nicht, wie die Kläger es tun, darauf abgestellt werden, was der Beklagte angesichts der noch unsicheren rechtlichen Lage bereits an Überwachung leistet, um dann festzustellen, dass eine Vorabprüfung ihn ohnehin nicht erheblich mehr belasten würde. Vielmehr ist zunächst festzustellen, was ein umsichtiger und verständiger Forenbetreiber als notwendig und ausreichend erachten darf (…), und dann ist zu prüfen, ob der Beklagte diese Pflichten (u.U. überobligatorisch) erfüllt. (…)

Auch die Kommentarfunktion des Beklagten zu seinen Artikeln, mit denen er ja Diskussionen anstoßen will, lebt von ständigem Austausch der Nutzer. Oft werden auf den größeren Internetportalen zu neuen, brisanten Themen zahlreiche Kommentare und Antworten auf diese Kommentare in wenigen Stunden geschrieben. Durch eine notwendige Vorabprüfung würde der vom Verfassungsgeber gewünschte, wohl zum Großteil nicht rechtsverletzende Meinungsaustausch „abgewürgt” (…).

Zu berücksichtigen ist auch, dass sich die Vorabprüfungspflichten, die für einen einzelnen Thread noch zumutbar erscheinen mögen, im Laufe der Zeit kumulieren werden. Es ist kaum vermeidbar, dass es bei einem Internetforum/-blog mit zahlreichen Beiträgen, wie dem vorliegenden, das auch brisante Themen aufgreift, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu einer Vielzahl von Vorabprüfungspflichten kommen wird, die das Internetforum/-blog nicht nur wirtschaftlich in Frage stellen, sondern die Fortführung in dieser Form unzumutbar machen. Zumindest bei den großen Internetforen würde die Initiierung einer generellen Vorabprüfungspflicht durch das Bekanntwerden einer (jeweils) ersten Rechtsverletzung auf längere Sicht zu der vom BGH abgelehnten, weitgehend generellen Vorabprüfungspflicht führen.

Der in dem vorgelegten Urteil des LG Hamburg vom 30.11.2007 insoweit geäußerten Auffassung, es entlaste den Forenbetreiber nicht, wenn er sein Forum so anwachsen lasse, dass eine Vorabprüfung nicht möglich sei, kann nicht gefolgt werden. Es mag zwar sein, dass sich jemand seiner Prüfungspflicht nicht dadurch entziehen kann, indem er die zumutbaren Vorkehrungen oder Einrichtungen einfach nicht schafft. Fordert man aber, dass der Forenbetreiber sein Geschäft so einschränken muss, dass die strengstmögliche Überwachung, nämlich die Vorab-Zensur, zumutbar wird, so gibt man das Kriterium der Zumutbarkeit letztlich auf. Die Zumutbarkeit der Prüfungspflichten richtet sich dann nicht nach dem „Geschäftsmodell”, sondern das „Geschäftsmodell” hat sich dann nach den Prüfungspflichten zu richten. Der BGH hat aber in den genannten Entscheidungen ausdrücklich darauf verwiesen, dass Überwachungsmaßnahmen, welche das Geschäftsmodell in Frage stellen, nicht gefordert werden können.

Nach Auffassung des Gerichts würde die generelle Forderung einer Vorabprüfungspflicht nach Kenntnis einer ehrverletzenden Äußerung das Modell des Internetforums/-blogs somit insgesamt in Frage stellen. Eine derartige Vorabprüfungspflicht mag in extremen Einzelfällen angezeigt sein. Regelmäßig dürfte einem Ausgleich der gegenläufigen Interessen des Internetforenbetreibers und der Nutzer des Internetforums einerseits und des von Kommentaren Betroffenen andererseits am ehesten gerecht werden, die Prüfungspflicht auf eine regelmäßige, effektive Kontrolle der eingestellten Kommentare zu beschränken (…).

Unstreitig ist auch, dass eine Ausfilterung nur bestimmter Nutzer mit bestimmten IP-Adressen erfolgt, nicht jedoch von Beiträgen, welche bestimmte Suchbegriffe enthalten. Im Bereich der Äußerungsdelikte dürfte ein Suchbegrifffilter, auch wenn die Prüfungspflicht auf gleichgelagerte Äußerung beschränkt ist, kein geeignetes Mittel sein, sofern sich nicht ausnahmsweise das Äußerungsdelikt an einem konkreten Begriff festmachen lässt (…). Ansonsten ist aufgrund des Variantenreichtums der Sprache und der Vielzahl von Möglichkeiten des Ausdrucks ein derartiger Filter entweder völlig wirkungslos oder er erfasst so viele Kommentare, dass er einer generellen Vorabprüfung nahe kommt. (…)

Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Beklagten ist er seinen Überwachungspflichten somit ausreichend nachgekommen. Er führt aus, dass er die Beiträge mehrmals am Tag prüfe und ggfls. unmittelbar lösche. Nutzer, die aufgefallen seien, würden durch eine IP-Filterung ausgeschlossen. Im konkreten Fall habe er, obwohl im streitgegenständlichen Thread bereits über 3 ½ Monate kein Kommentar mehr eingestellt worden sei, sogar über sein Handy die Kommentare noch geprüft und eine unmittelbare Löschung veranlasst, so dass der Beitrag weniger als 90 Minuten Online gewesen sei.

Die Kläger haben diesen Vortrag pauschal bestritten. Beweispflichtig sind jedoch, worauf hingewiesen wurde, sie. (…)

Nachdem folglich eine Verletzung von Prüfungspflichten nicht feststellbar ist, kann auch eine Störerhaftung nicht bejaht werden. Mangels Unterlassungsanspruch können die Kläger ihre bei der Durchsetzung des Unterlassungsanspruches angefallenen Kosten nicht erstattet verlangt werden. Die Klage ist somit (…) abzuweisen.

(Geschäftsnummer 142 C 6791/08)

— 7. Juli 2008, 13:54 — 5 Kommentare

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