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Die „erste Abmahnung für einen Facebook-Share-Button“ – ein Meilenstein der Anwalts-PR

Die Inhaberin einer Fahrschule muss mehrere Hundert Euro zahlen, nur weil sie auf Bild.de einmal auf „Teilen“ geklickt hat. Die Share-Funktion von Facebook übernahm nämlich ein Vorschaubild ohne den Hinweis auf dessen Fotografen. Der mahnte sie ab.

Der Fall sorgt seit gestern für Furore. Das mag vielleicht an der Sache liegen. Ganz sicher liegt es am Geschick der Anwaltskanzlei, die die Frau vertritt, daraus maximale Eigen-PR zu schlagen, und der Unfähigkeit diverser Medien.

Es gibt, wohlgemerkt, kein Urteil in der Sache und keine Klage. Kein Gericht hat sich mit dem konkreten Fall befasst. Dazu wird es auch nicht kommen: Die Parteien haben sich außergerichtlich geeinigt.*

Alles, was es gibt, ist eine Abmahnung. Und eine sensationell erfolgreiche Presseerklärung der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke.

Die behauptet forsch, es handele sich um die erste Abmahnung dieser Art, und sagt voraus, dass es noch viele weitere geben werde. Es bestehe eine „erhöhte Abmahngefahr“ sowohl für Leser, die den Facebook-„Share“-Button drücken, als auch für Seitenbetreiber und Blogger, die einen solchen Button anbieten. Denn Nutzer, die – wie die Fahrschulfrau – für ein urheberrechtswidriges Verbreiten von Inhalten in sozialen Medien abgemahnt wurden, könnten die wiederum in Regress nehmen.

Mit anderen Worten: Wir alle stehen mal wieder mit einem Bein im Gefängnis, und das einzig Gute in dem ganzen Urheberrechtselend ist, dass es kompetente Anwälte wie Christian Solmecke gibt, die uns vor der „heran rollenden Abmahnwelle“ warnen und nicht zögern, sogar ein „eiliges Video“ zur Warnung zu veröffentlichen.

Bei der „Kölnischen Rundschau“ weiß man, wie man aus so einer Pressemitteilung eines Anwalts über seinen eigenen Fall einen journalistischen Artikel macht: Man kürzt sie ein bisschen und tauscht das Kürzel unter dem Text durch ein eigenes aus – fertig!

Die Online-Ableger von „Express“ und „Hamburger Morgenpost“ machten es anders: Sie gaben Solmecke als Autor der zum Artikel gewordenen Pressemitteilung an und klinkten sogar einen kleinen Werbekasten für ihn mit Foto und Links zur Internetseite seiner Kanzlei ein. Ein bisschen verwirrend für aufmerksame „Express“- und „Mopo“-Leser (falls es solche gibt) könnte allerdings sein, dass Solmecke in seinem Artikel nun sich selbst zitiert und dabei in der dritten Person von sich spricht.

Die Überschrift über den Artikeln dürfte allerdings in den Redaktionen entstanden sein, denn von einer „Klage“ ist ja keine Rede.

Die Fachleute des Branchendienstes „Meedia“ haben Solmeckes Pressemitteilung natürlich nicht einfach wörtlich übernommen, sondern umformuliert. Was insofern keine gute Idee war, als sich dadurch zeigte, dass sie sie nicht verstanden hatten. Die „Meedia“-Meldung begann so:

Die Inhaberin einer Fahrschule soll 1.800 Euro zahlen, nachdem sie einen Bericht der Bild „geshared“ hatte. Der Fotograf des Artikelbildes ging vor Gericht, weil er als Urheber nicht genannt wurde – und bekam Recht.

Weder ging es um 1800 Euro, noch ist der Fotograf vor Gericht gegangen, geschweige denn, dass er dort Recht bekommen hätte. Eine gute Stunde nach der Veröffentlichung korrigierte die Redaktion sich und fügte ihrer Meldung ein „Update“ hinzu, das geschickt den Eindruck erweckt, nicht ihr, sondern der Kanzlei sei ein „Fehler unterlaufen“. (Nachtrag, 15:15 Uhr. Nach Angaben von „Meedia“ stand die falsche Zahl in der ursprünglichen Pressemitteilung.)

Am späten Nachmittag stieg auch der „Stern“ in die Berichterstattung ein, sprach von „1100 Euro Strafe“ für das Teilen des Fotos (was so nicht stimmt) und von einem „Urteil“ (das es nicht gibt). Auch der „Stern“-Text beruht ausschließlich auf der PR-Veröffentlichung des Anwaltes in eigener Sache. Weil es sich hier aber um ein großes Qualitätsmedium handelt, hat der „Stern“-Autor den Zitaten Solmeckes aus der Pressemitteilung die Formulierung hinzugefügt: „erklärt er im Gespräch mit dem stern„.

Alles in allem: Ein großer Erfolg für Christian Solmecke. Also, juristisch vielleicht nicht – beide Seiten haben sich ja verglichen*, und ob die Forderung des abmahnenden Fotografen überhaupt vor einem Gericht Bestand hätte, ist gar nicht geklärt. In den Kommentaren unter dem „Meedia“-Artikel räumt Solmecke ein, dass noch nicht einmal feststehe, „ob das Foto überhaupt jemals mit Zustimmung des Rechteinhabers online gestellt worden ist“, dass also schon die Bild.de-Veröffentlichung urheberrechtswidrig war.

Aber was das Marketing für ihn und seine Kanzlei angeht, bereits jetzt: ein ganz großer Erfolg. Den Journalisten sei Dank.

[Auf Anfragen bei der Kanzlei, der „Kölnischen Rundschau“ und dem „Express“ habe ich bisher keine Antworten bekommen. Mit Dank an Jan Georg Plavec.]

*) Korrektur, 12:10 Uhr. Anders als ich es dargestellt hatte, gibt es noch keinen Vergleich. Ob sich die Parteien außergerichtlich einigen werden, ist noch offen.

 

(Nichts) Neues von Kalle Schwensen

Seit vergangenem Freitag gehöre ich zu der stetig wachsenden Zahl von Menschen, die von Karl-Heinz Schwensen abgemahnt wurden. Karl-Heinz Schwensen ist bekannter als Kalle Schwensen und noch bekannter unter seinem Rufnamen, den er vor Jahren als Größe des Hamburger Rotlichtmilieus bekam. Inzwischen scheint ihm dieser Spitzname unangenehm zu sein oder ihn bei seinen neuen Geschäften zu behindern, und so begann er vor ein paar Jahren damit, juristisch gegen Menschen vorzugehen, die ihn bei diesem Namen nennen.

Im Juli 2007 traf es eine Reihe von Blogs, die sich plötzlich mit der Forderung, den Namen zu entfernen, und Kosten von jeweils vielen Hundert Euro konfrontiert sahen. Ich nahm das zum Anlass, in einem Eintrag ausführlich den Sinneswandel von Schwensen zu dokumentieren. Wenige Jahre zuvor noch hatte er zum Beispiel dem „Stern“ einen „Neger“-Witz erzählt, 1998 sogar selbst in einem Musikvideo mitgewirkt, in dem er bei dem Namen genannt wird, unter dem er bundesweite Berühmtheit erlangte.

Nun ist es aber so, dass Schwensen nicht nur verhindern will, dass er heute noch mit dem Namen angesprochen wird, den er inzwischen als rassistisch und diskriminierend empfindet. Es versucht auch, den alten Namen quasi rückwirkend zu tilgen, als hätte es ihn nie gegeben, und er hat bei diesem Versuch starke Verbündete: die Hamburger Pressekammern, die in ihren Urteilen regelmäßig im Zweifel gegen die Meinungsfreiheit entscheiden.

Erfolgreich zwang Schwensen zum Beispiel die Tageszeitung „taz“, alte Artikel aus ihrem Online-Archiv zu löschen, in denen sein alter, ihm damals offenbar noch genehmer Spitzname genannt wurde. Die „taz“ unterlag mit ihrem Widerspruch in zwei Instanzen vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Hamburg.

Am Freitag nun traf es also mich. In einem „Blogger-Beitrag“ werde er „in rassistischer und diskriminierender Weise als            bezeichnet“, schrieb er per Mail. Er habe den Anspruch, bei seinem richtigen Namen genannt zu werden, gerichtlich durchgesetzt („HansOLG, Az: 7 U 120/05, und LG Hamburg, Az. 324 O 400/05“, „HansOLG, Az: 7 U 53/07, und LG Hamburg, Az. 324 O 395/06“) und verlange „von jedermann“, also auch von mir, „die Unterlassung der Verwendung des diskriminierenden, meine Persönlichkeitsrechte ebenso wie mein Namensrecht verletzenden Pseudonyms“.

Ich habe Schwensen zwar nicht selbst so genannt, aber gestern eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben.

Die Rechtslage ist nämlich dank des unermüdlichen Wirkens der Hamburger Richter einigermaßen unübersichtlich. Es spricht zwar vieles dafür, dass ich den Eintrag damals veröffentlichen durfte: Es muss eigentlich erlaubt sein, anlässlich einer juristischen Auseinandersetzung die Hintergründe zu schildern. Nicht so eindeutig ist aber, ob mein Eintrag mit der Nennung des Spitznamens nach dem Rechtsverständnis der Hamburger Gerichte auch heute, eineinhalb Jahre später, noch öffentlich sein darf. Es ist möglich, die Richter das in meinem Fall ähnlich verneinen würden wie bei den Archiveinträgen der „taz“.

Nach und nach radiert Schwensen seine Vergangenheit aus den Archiven.

Am 23. Mai 2005 erschien im „Spiegel“ zum Beispiel ein Artikel „Guck mal, ob da was geht!“ über den Berliner Wettkönig Ante Sapina. Er ist allerdings nicht identisch mit der Fassung, die im Online-Archiv zu finden ist. Sie wurde — ohne jeden Hinweis auf eine nachträgliche Zensur — um den von Schwensen nicht mehr akzeptierten Rufnamen bereinigt. Die „Spiegel“-Titelgeschichte „Der Fall Reeperbahn“ aus dem Jahr 1997, in der Schwensen ebenfalls samt Spitznamen vorkam, scheint ganz verschwunden zu sein. In anderen Archiven das gleiche Bild. Artikel, in denen Schwensen unter seinem geläufigen Namen vorkam, fehlen entweder ganz, oder das Wort wurde nachträglich klammheimlich gestrichen — wie in diesem Artikel des „Tagesspiegels“ aus dem Jahr 2000.

Ich habe angesichts der zweifelhaften Erfolgsaussichten darauf verzichtet, mich auf einen Rechtsstreit mit Karl-Heinz Schwensen einzulassen, und deshalb die Unterlassungserklärung abgegeben und die entsprechenden Passagen in meinem Eintrag geschwärzt. Ich hoffe, dass die „taz“ ihre Archive am Ende doch noch erfolgreich vor den Zugriffen Schwensens und möglicher Nachahmer schützt. Sie hat am 14. November 2007 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Bis das entscheidet, kann es dauern.