Schlagwort: Christian Schertz

Anwalt Schertz verliert gegen „Stalker“ (4)

Der Berliner Medienanwalt Christian Schertz kämpft weiter für und gegen seinen vermeintlich guten Ruf. Beim Landgericht Frankfurt hat er beantragt, die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ zur Zahlung eines „empfindliches Zwangsgeldes“ zu verurteilen, weil sie die von ihm gerichtlich durchgesetzte Gegendarstellung nicht wie vorgeschrieben abgedruckt habe.

Schertz‘ Anwältin bemängelt unter anderem, dass die Überschrift nicht gefettet und der Text über zwei Spalten verteilt gewesen sei, die Gegendarstellung nicht am Beginn einer neuen Spalte begonnen und anstelle von Absätzen lediglich „Zahlenumbrüche“ [sic] enthalten habe. Außerdem habe die FAZ die Gegendarstellung durch die längere Anmerkung der Redaktion entwertet. Dass das von der Redaktion so beabsichtigt gewesen sei und auch vom Leser so verstanden werde, könne man auch an meiner Kommentierung hier im Blog erkennen.

Schertz stößt sich auch daran, dass die FAZ die Einschätzung des Landgerichtes wiedergegeben habe, mit seinem Vorgehen „verkenne der Anwalt ‚Sinn und Zweck des Rechtsmittels der Berufung'“. Das sei erstens falsch, denn im Urteil sei nicht von dem „Anwalt“, sondern dem „Kläger“ die Rede. (Der Kläger ist der Anwalt.) Zweitens diene dieser Teil der redaktionellen Anmerkung nur dazu, ihn, Schertz, vorzuführen:

„ihn ins Lächerliche zu ziehen, d.h. als einen Anwalt darzustellen, der die Grundregeln der Berufung verkenne.“

Ich kann nicht beurteilen, wie groß Schertz‘ Chancen sind, die FAZ zu einem „empfindlichen Zwangsgeld“ oder zu einem erneuten Abdruck der Gegendarstellung zu verurteilen. Aber meiner Meinung nach müsste ihn, zu seinem eigenen Besten, jemand mal sachte beiseite nehmen und ihm erklären, dass der Kern des Problems mit der Lächerlichkeit vielleicht nicht die Veröffentlichungen über sein Handeln sind, sondern sein Handeln.

Ursprung des ganzen Verfahrens ist der vorläufig gescheiterte Versuch von Schertz, einen lästigen Kritiker dadurch mundtot zu machen, dass er ihn gerichtlich zum Stalker erklären und so u.a. aus dem Gerichtssaal verbannt lässt.

Die Vorgeschichte:

(Hinweis: Ich bin freier Mitarbeiter der FAZ. Dies hier ist meine persönliche Meinung.)

Anwalt Schertz verliert gegen „Stalker“ (3)

Der prominente Berliner Prominenten-Anwalt Christian Schertz hat sich juristisch gegen die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ durchgesetzt. Vor dem Landgericht Frankfurt erwirkte er eine einstweilige Verfügung, die die FAZ zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung verpflichtete. Die Zeitung ging in Berufung, aber das Oberlandesgericht Frankfurt machte in einem „Hinweisbeschluss“ klar, dass es ihr nicht stattgeben würde.

Und so erschien am Montag auf der Medienseite folgender Text:

Gegendarstellung. In der Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 18. März 2010 schreiben Sie auf Seite 35 in einem Artikel mit der Überschrift "Kein Cyberstalking Niederlage für Berliner Anwalt" über mich: "Das Landgericht hielt die Berufung von Schertz für verspätet und damit unzulässig." Hierzu stelle ich fest: Das Landgericht hielt die Berufung nicht für verspätet, sondern stellte ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung fest, dass sie fristgerecht eingelegt wurde. Die Unzulässigkeit der Berufung beruht auf einem anderen Grund. Berlin, 18. März 2010 Rechtsanwalt Dr. Christian Schertz

Die Zeitung nutzte allerdings die Gelegenheit, im Detail die Hintergründe für die Niederlage von Schertz zu erklären, über die sie damals berichtet hatte:

Anmerkung der Redaktion: Herr Dr. Schertz hat recht. Das Landgericht (Az. 86 S 6/10) stellte in den Urteilsgründen Folgendes fest: Die Berufung sei unzulässig, weil sie den Erlass einer neuen einstweiligen Verfügung teils gleichen, teils weitergehenden Inhalts begehre. Damit verkenne der Anwalt "Sinn und Zweck des Rechtsmittels der Berufung". Zweitens sei der neue, in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangen und ändere daher an der Unzulässigkeit der Berufung nichts. Schließlich sei die Berufung auch deshalb unzulässig, weil die dem Kläger durch das angefochtene Urteil entstandene Beschwer inzwischen mit dem Ablauf der Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung entfallen sei.

So gesehen, war der Sieg von Schertz über die FAZ ein Pyrrhus-Sieg, denn in der ausführlichen Fassung wirkt sein juristisches Vorgehen (bzw. das seiner Kollegin, die ihn in der Verhandlung vertrat) noch peinlicher. Andererseits ist das natürlich möglicherweise ein Grund für ihn, erneut gegen die FAZ vorzugehen. Dass auf ein abgeschlossenes Verfahren gleich mehrere neue folgen, wäre nicht untypisch für das Vorgehen von Schertz in eigener Sache.

Ausgangspunkt mehrerer Verfahren war der Versuch von Schertz, mithilfe des „Stalker-Paragraphen“ gegen den kritischen Gerichtsreporter Rolf Schälike vorzugehen und ihn so mundtot zu machen. Nachdem er damit (nach zwischenzeitlichen Erfolgen) gescheitert war, ging er wie geschildert gegen die Berichterstattung der „FAZ“ über die für ihn ungünstige Entscheidung vor. Ein Jahr zuvor war er auch erneut gegen Schälike vorgegangen, weil der den Termin einer entscheidenden Verhandlung sowie ihr Ergebnis auf seiner Internetseite öffentlich gemacht hatte:

Das ist nach Ansicht von Schertz bzw. seinem Anwalt unzulässig. Schälike rufe damit „natürlich zum Besuch der mündlichen Verhandlung öffentlich auf“ — obwohl die Angelegenheit nur die höchstpersönlichen Rechte von Schertz und nicht seine Arbeit als Medienanwalt betreffe. Außerdem könne das Publikum eh nicht verstehen, was mit den „kryptischen Kurzdarstellungen“ auf der Homepage gemeint sei, deshalb könne sich Schälike auch nicht auf ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit berufen.

Noch einmal zum Mitdenken: Schertz versucht erst (zwischenzeitlich sogar mit Erfolg), Schälike zu untersagen, sich ihm auf weniger als 50 Meter zu nähern — wodurch sich der Kritiker nicht mehr im Gerichtssaal hätte aufhalten dürfen, wenn Schertz anwesend war. Und als Schertz damit scheitert, versucht er, ihm schon den bloßen Hinweis auf die Verhandlung sowie ihr Ergebnis zu verbieten — unter anderem, weil der Inhalt der (öffentlichen) Verhandlung seine Privatsache sei.

In dem Verfahren geht es indirekt auch um meinen Blogeintrag zu dem Thema. Meine Einschätzung, dass Schertz Schälike zum „Stalker“ erklären lassen wollte, um einer kritischen Berichterstattung den Riegel vorzuschieben, sei „schlicht falsch“, erklärt Schertz‘ Anwalt in einem Schriftsatz. Es gehe darum, dass Schälike ihn bis in sein Privatleben verfolgt habe:

Der Kläger [Schertz] kann bestens damit leben, wenn über seine berufliche Tätigkeit kritisch berichtet wird. Dies geschieht auch deshäufigeren, ohne dass der Kläger juristische Schritte anstreben muss oder dies ggf. auch nicht kann, weil ein Vorgehen keine Aussicht auf Erfolg hätte.

Wenn ich das richtig lese, bedeutet das, dass Schertz dann mit kritischen Berichten über seine Arbeit leben kann, wenn er es muss. Die Argumentation wird dann auf eine fast schon amüsante Art zirkulär:

Der Kläger [Schertz] käme doch im Traum nicht darauf, gegen einen Berichterstatter, der über ein oder mehrere gerichtliche Verfahren, die der Kläger (…) geführt hat, Schritte nach dem Gewaltschutzgesetz einzuleiten.

Mit anderen Worten: Schertz‘ Rückgriff auf den „Stalker-Paragraphen“ kann schon deshalb kein Missbrauch sein, weil das ja ein Missbrauch wäre.

Eigentlich hätte das Landgericht Berlin Anfang Juni über Schertz‘ Klage entscheiden sollen. Nachdem sich offenbar abzeichnete, dass er verlieren würde, stellte Schertz aber einen Befangenheitsantrag gegen die Richter — was man nach ungezählten Entscheidungen dieser Richter in seinem Sinne als Akt der Verzweiflung werten könnte.

In welchem Maße der Medienanwalt Schertz die Meinungsfreiheit ablehnt, wenn sie seinen Interessen zuwiderläuft, zeigt auch sein Versuch, eine andere Veröffentlichung von Schälike zu unterbinden. Im März hatte Schälike eine „Mitteilung“ auf seiner Seite veröffentlicht, in der er über mehrere juristische Niederlagen von Schertz unter der Überschrift berichtete:

Fünf Klatschen in einer Woche gegen den Berliner Querulator.

Wichtiger Sieg für die Meinungs- und Äußerungsfreiheit von Bloggern und Journalisten.

Schertz versuchte dagegen eine einstweilige Verfügung zu erwirken, diesmal zur Abwechslung beim Landgericht Köln. Es handele sich um Schmähkritik; Schälike gehe es nicht um „Berichterstattung“ über gerichtliche Verfahren, sondern „um die Herabwürdigung und Bloßstellung“ von Schertz. Belegt werden sollte das unter anderem mit Kommentaren von Schälike hier im Blog, die angeblich beweisen, dass Schälike „keine Gelegenheit auslässt“, Schertz „herabzuwürdigen“.

Zudem könne die Berichterstattung über die „angeblichen ‚Klatschen'“ leicht dazu führen, potenzielle Mandanten abzuschrecken:

Wer über einen Rechtsanwalt zielgerichtet behauptet, dass dieser in Reihe Verfahren verlieren würde und dann auch noch auf anderen Internetseiten davon abrät, diesen Rechtsanwalt zu mandatieren, der greift in massiver Weise das Anwalt-Mandanten-Verhältnis an, auf das [Schertz] zur Ausübung seiner Berufsfreiheit angewiesen ist.

Die Reaktion des Gerichtes auf den Antrag kann man nun guten Gewissens als Klatsche für Schertz bezeichnen. Es lehnte die geforderte einstweilige Verfügung ab. Erstens fehle die notwendige Dringlichkeit. Zweitens sei sein Persönlichkeitsrecht nicht verletzt worden. „Klatsche“ sei in diesem Zusammenhang eine zulässige Meinungsäußerung, und die angegriffenen Tatsachenbehauptungen seien nicht unzulässig. Das Gericht wörtlich:

Warum ein wahrheitsgemäßer Bericht über den Verlauf von Gerichtsverfahren abträglich für die Ehre bzw. das Ansehen des Antragsstellers sein kann, ist nicht ersichtlich.

Das Gericht berief sich dabei ausdrücklich auch auf eine neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, das im Zusammenhang mit einer anderen Klage von Schertz die für ihn positiven Urteile der ersten Instanzen kassiert und betont hatte, dass das Persönlichkeitsrecht eines Menschen:

seinem Träger keinen Anspruch darauf vermittelt, öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es ihm selbst genehm ist (…).

Schertz tut sich offenkundig äußerst schwer, das für sich zu akzeptieren.

Am morgigen Freitag nimmt er auf der Jahrestagung des „Netzwerkes Recherche“ an einer Diskussion über die Grenzen der „Boulevard-Recherche“ teil. Er wird sich sicher als Freund und Verteidiger der Pressefreiheit ausgeben.

Hinweis: Ich bin freier Mitarbeiter der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“. Dieser Eintrag gibt nur meine persönliche Meinung wieder. Nachtrag, 9. Juli. Ich hatte in dem Absatz, der mit „Ausgangpunkt“ beginnt, die zeitliche Abfolge zunächst falsch dargestellt und jetzt korrigiert.

Anwalt Schertz verliert gegen „Stalker“ (2)

[Vorbemerkung: Die Kanzlei von Christian Schertz hat mich in mehreren rechtlichen Auseinandersetzungen vertreten; er hat mich und BILDblog unterstützt. Ich habe mich jedoch vor einiger Zeit aus Gründen entschlossen, seine Dienste nicht mehr in Anspruch zu nehmen. 2. Vorbemerkung: Ich bin freier Mitarbeiter der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“. Dieser Eintrag gibt nur meine persönliche Meinung wieder.]

Es sieht nicht so aus, als ob der klagefreudige Medienanwalt Christian Schertz gegen meinen Blog-Eintrag über ihn und seine Niederlage vor dem Landgericht Berlin vorgehen würde. Er tut es aber gegen einen kurzen Artikel in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ zum gleichen Thema. Der Kollege Joachim Jahn schrieb darin:

Kein „Cyberstalking“
Niederlage für Berliner Anwalt

Der Prominentenanwalt Christian Schertz ist mit dem Versuch gescheitert, einen Kritiker mit den Vorschriften des Gewaltschutzgesetzes außer Gefecht zu setzen. Das Landgericht Berlin lehnte eine Berufung von Schertz gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg ab, das eine von ihm beantragte Verfügung gegen den Internetpublizisten Rolf Schälike aufgehoben hatte. (…) Das Landgericht hielt die Berufung von Schertz für verspätet und damit unzulässig. Auch räumte die Mitarbeiterin, die er zur Verhandlung geschickt hatte, einen Fehler in ihrem Schriftsatz ein. Die Vorsitzende Richterin machte deutlich, dass Schertz sein Anliegen im Hauptsacheverfahren klären solle. Schälike bestreitet den Vorwurf, er sei ein „Cyberstalker“.

Schertz fordert nun von der FAZ und ihrem Online-Ableger FAZ.net Unterlassung, Widerruf und Gegendarstellung. Er stört sich im Grunde an einem einzigen Wort: der Formulierung, das Landgericht habe seine Berufung für „verspätet“ gehalten. Er stellt fest: Die Berufung sei fristgerecht eingelegt worden, und das Landgericht habe das in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich betont.

Das stimmt. Aber das, was die „FAZ“ schrieb, stimmt auch.

In Jahns Artikel ist nicht die Rede davon, ob die Berufung „fristgerecht eingelegt“ wurde. Verspätet war Schertz‘ Berufung nach Ansicht des Gerichtes insofern, als der Zeitraum längst abgelaufen ist, in dem die Einstweilige Verfügung gegen den vermeintlichen „Stalker“ gegolten hätte, die Schertz wieder in Kraft gesetzt sehen wollte. Die Richterin sagte es im Juristendeutsch: „Die Beschwer ist weggefallen, die Zeit ist abgelaufen.“ In diesem Sinne hielt das Gericht Schertz‘ Berufung zweifellos für verspätet. Es erklärte seiner Anwältin in der mündlichen Verhandlung (bei der ich Zuhörer war), er müsse, wenn er in dieser Sache weiter gegen Schälike vorgehen wolle, in der Hauptsache klagen.

(Auch von dem Internetdienst „Meedia“, der die Formulierung aus der FAZ übernommen hatte, fordert Schertz Unterlassung. Der entsprechende Artikel ist deshalb nicht mehr online. Nachtrag, 22. März: Jetzt ist er wieder online; nur die beanstandete Formulierung fehlt.)

Es geht also in der Auseinandersetzung scheinbar um komplizierte juristische Verfahrensdetails oder, wenn man mag, schlicht um Wortklauberei. Deshalb liegt die Frage nah, warum Schertz so viel daran liegt, dieses seiner Meinung nach falsche Detail zu korrigieren, und warum er dabei sofort mit einer gewaltigen Keule angerannt kommt.

Meine Frage an Schertz, warum ein solches juristischen Vorgehen notwendig ist, beantwortete er nicht. Andere Antworten von ihm auf meine Fragen darf ich nicht zitieren.

Aber angesichts der Häufigkeit und Heftigkeit, mit der Schertz immer wieder auch in eigener Sache vorgeht, liegt der Verdacht nahe, dass dahinter eine Abschreckungsstrategie steht. Die Botschaft an die Journalisten scheint zu lauten: Überlegt euch zweimal, ob ihr wirklich über mich und meine Fälle schreiben wollt. Denn auch wenn Schertz eine solche juristische Auseinandersetzung um ein Wort oder einen Satz am Ende nicht gewinnen sollte: Der Kampf ist für den betroffenen Journalisten ungemein zeitaufreibend.

Entsprechend verführerisch ist es, ihn dadurch zu vermeiden, dass man gar nicht erst etwas schreibt, was Herrn Dr. Schertz nicht gefallen könnte. Zum Glück gibt es auch den gegenteiligen journalistischen Reflex: sich gerade wegen dieser unterstellten Abschreckungsstrategie nicht einschüchtern zu lassen.

Die FAZ hat die von Schertz geforderte Unterlassungserklärung abgegeben. Schertz interpretiert das fälschlicherweise als Beweis dafür, dass die Meldung falsch war. In Wahrheit ist es wohl eher Folge der verhängnisvollen „Stolpe-Enscheidung“ des Bundesverfassungsgerichtes: Danach kann ein Unterlassungsanspruch schon dann begründet sein, wenn man eine Formulierung auf mehrere Arten deuten kann, von denen eine unzulässig ist.

Schertz‘ Forderung nach Gegendarstellung und Widerruf hat die FAZ hingegen noch nicht nachgegeben.

Anwalt Schertz verliert gegen „Stalker“

[Vorbemerkung: Die Kanzlei von Christian Schertz hat mich in mehreren rechtlichen Auseinandersetzungen vertreten; er hat mich und BILDblog unterstützt. Ich habe mich jedoch vor einiger Zeit entschlossen, seine Dienste nicht mehr in Anspruch zu nehmen.]

Der prominente Berliner Medienanwalt Christian Schertz ist gestern vorläufig mit dem Versuch gescheitert, einen hartnäckigen kritischen Berichterstatter gerichtlich zum „Stalker“ erklären zu lassen und dadurch mundtot zu machen.

Es ist eine in vielfacher Hinsicht bizarre und beunruhigende Auseinandersetzung. Schertz fühlt sich von Rolf Schälike verfolgt, einem Mann, der es sich zur Lebensaufgabe gemacht hat, die Verhandlungen der Hamburger und Berliner Pressekammern zu dokumentieren, in deren Rechtsprechung er regelmäßig eine Einschränkung der Meinungsfreiheit sieht und die er „Zensurkammern“ nennt. Die Kanzlei Schertz Bergmann und andere nennt er entsprechend „Zensurkanzleien“, Schertz selbst einen „Zensurguru“.

Schertz hat Schälike, der im Gerichtssaal bei den Verhandlungen mitprotokolliert und meist schwer verständliche Texte auf seiner Seite „Buskeismus“ veröffentlicht, mit einer Flut von Klagen überzogen. Es geht dabei nicht nur um (angebliche oder tatsächliche) Beleidigungen, sondern auch um die Frage, ob es ein so einflussreicher Anwalt hinnehmen muss, dass sein Vorgehen vor Gericht dokumentiert und somit einer kritischen Bewertung durch die Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Nachdem Schälike dann natürlich auch über die Prozesse berichtet hat, die diese Frage verhandeln, ist Schertz auch dagegen vorgegangen. Im Klartext: Er versucht Schälike nicht nur zu untersagen, über ihn zu berichten; er versucht auch, ihm zu untersagen, darüber zu berichten, dass er versucht, ihm zu untersagen, über ihn zu berichten.

Der 71-jährige Rolf Schälike ist ein anstrengender Mensch, der sich mit einem gewissen Wahn dem Thema widmet und dabei zweifellos häufiger über das Ziel hinaus schießt. Aber auch das Verhalten von Christian Schertz lässt sich rational kaum noch erklären. Er aber geht nicht nur gegen Schälike vor, sondern nach meiner Überzeugung auch gegen die Meinungsfreiheit. (Er hat sogar versucht, gegen einen Artikel in der „Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung“ über Schälike vorzugehen, in dem er namentlich nicht einmal genannt wird, weil er meinte, dass Leser glauben könnten, er stecke hinter dem anonymen Zitat eines anderen Anwaltes.)

Anfang 2009 griff Schertz, offensichtlich beeindruckt von der Renitenz Schälikes, der sich auch durch horrende Rechtskosten nicht einschüchtern ließ, zu einem neuen, originellen und drastischen Mittel: das Gewaltschutzgesetz. Es ist erst vor wenigen Jahren verabschiedet worden, um Opfer von häuslicher Gewalt und Stalkern besser zu schützen. Der mächtige Anwalt Christian Schertz erklärte sich zum Stalking-Opfer des Bloggers Rolf Schälike und forderte den Schutz des Staates. Er berief sich dabei auf die Gesetzes-Formulierung, wonach ein Gericht ermächtigt ist, gegen jemanden vorzugehen, der „eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt“. Belästigt fühlte sich Schertz unter anderem durch eine E-Mail Schälikes und eine merkwürdige Weihnachtskarte.

Das Amtsgericht Charlottenburg lehnte die von Schertz beantragte einstweilige Verfügung gegen Schälike ab, das Landgericht Berlin gab sie ihm, allerdings mit einer Befristung auf sechs Monate. Es verbot Schälike unter anderem, in dieser Zeit „in irgend einer Form Kontakt zu dem Antragsteller aufzunehmen, etwa durch persönliche Ansprache, Telefonat, Fax, SMS, Email, Grußkarten oder Briefsendungen“ sowie sich Schertz „auf weniger als 50 m zu nähern; bei zufälligen Begegnungen ist der Abstand von 50 m durch den Antragsgegner unverzüglich wieder herzustellen“. Damit durfte sich Schälike auch nicht mehr im Gerichtssaal aufhalten, wenn Schertz anwesend war.

Diese Verfügung wurde sechs Wochen später, am 28. April 2009, nun wieder vom Amtsgericht Charlottenburg gekippt, wogegen Schertz Berufung einlegte.

Schertz Berufungsantrag wurde nun gestern vom Landgericht Berlin als unzulässig abgelehnt.

Es scheint, als wären Schertz dabei seine eigenen juristischen Kniffe zum Verhängnis geworden. Die Richterin machte deutlich, dass sie das Vorgehen seiner Kanzlei höchst zweifelhaft fand. Schertz forderte im Grunde, eine einstweilige Verfügung wieder in Kraft zu setzen, die aber ohnehin nicht mehr gelten würde, weil ihre sechsmonatige Befristung längst abgelaufen ist. Seine Rechtsvertreterin (Schertz war selbst nicht anwesend) verwickelte sich beim Versuch, ihren Berufungsantrag nachträglich so umzuformulieren, dass sie vom Gericht nicht sofort aus formalen Gründen abgewiesen wird, in heillose Widersprüche. Ursprünglich hatte sie gefordert, dass die Stalking-Vorgaben für Schälike unbefristet gelten sollen. Dann sprach sie davon, dass sechs Monate, wie sie das Landgericht vorgegeben hatte, ausreichten: In dieser Zeit der Zwangstrennung könne Schälike ja vielleicht vernünftig werden. Diese sechs Monate müssten aber natürlich ab jetzt erst gelten, nicht vom Zeitpunkt im vergangenen Jahr, zu dem die einstweilige Verfügung erlassen wurde.

Ihre Argumentation war außerordentlich perfide: Wie notwendig und positiv die einstweilige Verfügung sei, zeige sich daran, dass sie auf Schälike offenbar „starke Wirkung“ gehabt habe, sagte sie. — Als könnte die „starke Wirkung“, nämlich die gewaltige Empörung des Gegners, nicht auch damit zu tun haben, dass sich jemand, der sich bloß als radikaler Kämpfer für Transparenz und Meinungsfreiheit sieht, plötzlich vorwerfen lassen muss, er sei ein „Stalker“. Oder damit, dass Rolf Schälike mangels Meinungsfreiheit in der DDR zu einer siebenjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde und zehn Monate im Stasi-Gefängnis saß, und es einfach nicht fassen kann, dass ihm in der Bundesrepublik sein Recht auf freie Meinungsäußerung in solcher Form genommen werden soll.

Bemerkenswert ist auch, dass die ganze Sache nach weit über einem Jahr immer noch im einstweiligen Verfahren verhandelt wird, das eigentlich nur dafür da ist, Entscheidungen vorläufig und auf die Schnelle zu treffen. Eberhard Reinecke, der Anwalt von Rolf Schälike, sah darin den Versuch, eine „ordnungsgemäße Beweisaufnahme zu verhindern“. Zu einer solchen Verhandlung, in der zum Beispiel anhand von Zeugenaussagen geklärt würde, was an den Stalking-Vorwürfen von Schertz gegen Schälike dran ist, käme es erst in einer Hauptverhandlung. Dazu müsste Schertz in der Hauptsache klagen, was ihm auch das Gericht nahelegte. „Sie können nur gewinnen, wenn Sie überfallartig arbeiten“, warf Anwalt Reinecke der Vertreterin von Schertz vor, weil dessen Kanzlei nach Monaten der Funkstille einen Tag vor der Verhandlung plötzlich einen gewaltigen Schriftsatz produziert hatte.

Am Ende hätte sich Schertz‘ Kanzlei diese Papierverschwendung sparen können: Das Landgericht urteilte gar nicht in der Sache, ob das Verhalten von Schälike Schertz gegenüber als „Stalking“ im Sinne des Gesetzes gewertet werden kann (was die Vorinstanz für mich überzeugend verneint hat). Es lehnte die Berufung schon aus formalen Gründen ab. Im Gerichtssaal in Berlin-Mitte erschien das wie eine besonders peinliche Form der Niederlage für die vermeintlichen Rechtsprofis der Kanzlei Schertz Bergmann.

 

PS: Christian Schertz hat mir gegenüber gestern nicht nur angekündigt, jeden Satz in diesem Text auf sachliche Fehler zu prüfen und gegebenenfalls dagegen juristisch vorzugehen. Der bekannte Anwalt glaubt außerdem, dass sein Geschäftsgebaren nicht öffentlich erörtert werden dürfe. Er behielt sich ausdrücklich vor, gegen diesen Eintrag rechtlich vorzugehen, wenn ich ihn nicht anonymisiere.

Ich bin überzeugt, dass es legitim ist, seinen Namen zu nennen. Schertz tritt regelmäßig als Experte für Medienrecht öffentlich auf. Der Versuch, das Gewaltschutzgesetz zu nutzen, um gegen wiederholte Äußerungen von Kritikern vorzugehen, ist, neutral formuliert, innovativ — eine Tatsache, auf die Schertz selbst stolz ist. Und wenn Schertz sich mit seinem Vorgehen durchsetzt, wonach es zum Glück gerade nicht aussieht, stellt das eine ernste Bedrohung der Meinungsfreiheit dar.

Immerhin hat das Landgericht Berlin Anfang des Jahres in einer anderen Sache Schertz ./. Schälike geurteilt, dass der Anwalt kritische Berichterstattung akzeptieren müsse: Ein Gewerbetreibender habe eine der Wahrheit entsprechende Kritik an seinen Leistungen grundsätzlich hinzunehmen. Für Anwälte gelte nichts anderes.

Nachtrag, 14:20 Uhr. Janus hat ein schönes, altes Zitat von Schertz zum Thema ausgegraben. Im April 2005 berichtete die Nachrichtenagentur ddp:

Der Berliner Medienanwalt Christian Schertz hat den am Freitag von Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) vorgestellten Entwurf für ein Stalking-Gesetz kritisiert. Das Gesetz sei handwerklich unsauber, sagte Schertz der „Berliner Zeitung“ (Samstagausgabe) laut Vorabbericht. Es enthalte Formulierungen, die zu wenig präzise seien.

„Im Strafrecht muss der Bürger genau wissen, wann er eine Straftat begeht“, sagte Schertz. Der Entwurf von Zypries sieht vor, für andauernde Belästigungen wie ständige Anrufe oder das Auflauern vor der Haustür eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu verhängen. Dafür müsse das Stalking-Opfer „schwerwiegend und unzumutbar“ in seiner Lebensgestaltung beeinträchtigt sein. „Wann beginnt da der Tatbestand?“ kritisierte Schertz die Formulierung.

Wenn der Abmahner zweimal klingelt

Claudia Pechstein vermutet, dass Jens Weinreich gedopt war, als er über sie schrieb, dass vieles dafür spricht, dass sie gedopt hat, aber das hier wird kein Text über Leute, die Dinge sportlich nehmen. Im Gegenteil.

Jens Weinreich (die Älteren werden sich noch an seine Auseinandersetzung mit DFB-Präsident Theo Zwanziger erinnern) ist einer von den Kollegen, nach denen auf irgendwelchen Podien über Qualität im Journalismus dauernd gerufen wird. Er ist einer der wenigen investigativen Sportjournalisten, kritisch und unabhängig, er recherchiert statt abzuschreiben, er verbeißt sich in Themen, auch wenn sie gerade keine Konjunktur haben. In seinem Blog zapft er das Wissen seiner Leser an und veröffentlicht Original-Dokumente, damit sich jeder selbst ein Bild machen kann. Und wenn er etwas nicht weiß, schreibt er das ebenso auf, wie wenn er etwas falsch gemacht hat.

Er ist, mit anderen Worten, eine unfassbare journalistische Nervensäge, und es gibt sicher eine erhebliche Zahl von Leuten, die nur darauf warten, dass sie ihm an den Karren fahren können.

Am vergangenen Donnerstag berichtete er über die Blutdoping-Fernsehshow der Eisschnellläuferin Claudia Pechstein und machte einen Fehler. Er schrieb zum Beispiel in der Online-Ausgabe der „Frankfurter Rundschau“:

Inhaltliche Schwer- und Reizpunkte setzten die beiden von der Verteidigung beauftragten und bezahlten Gutachter: Holger Kiesewetter aus Berlin und Rolf Kruse vom Referenz-Institut für Bio-Analytik in Bonn.

Weinreich selbst hatte in der Pressekonferenz nach der Bezahlung gefragt, aber die Antwort teilweise falsch verstanden. Kiesewetter bekam Geld für sein Gutachten, Kruse nicht.

Nun hätte es vermutlich ausgereicht, Weinreich eine kurze Mail mit der Bitte um Korrektur zu schreiben, und alles spricht dafür, dass er dieser Bitte auch dann sofort nachgekommen wäre. Aber Weinreich erhielt keine Bitte um Korrektur, sondern noch am selben Abend per Fax eine Abmahnung von Simon Bergmann, dem Anwalt von Claudia Pechstein. Er wurde aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben.

So eine richtige Abmahnung hat gegenüber einer bloßen Aufforderung zur Richtigstellung einen schönen Nebeneffekt: Sie kostet den Abgemahnten Geld, sogar dann, wenn er der Forderung sofort nachkommt. Im konkreten Fall sind es Abmahngebühren in Höhe von 775,64 Euro inklusive Mehrwertsteuer für die Arbeitszeit des Anwalts.

Das kann man natürlich machen. Womöglich ist es im besten Interesse von Claudia Pechstein, wenn ihr Anwalt gleich mit großer Wucht gegen falsche Darstellungen ihrer Verteidigungsstrategie vorgeht, vielleicht war das auch ein Anliegen von Frau Pechstein selbst, die „Weinrich“ für den „naivsten Sportjournalisten“ hält, von dem sie „bislang je etwas lesen durfte“. Und natürlich muss ein Journalist für seine Fehler geradestehen — auch wenn er in diesem Fall einen unverhältnismäßig hohen Preis für ein offenkundiges Missverständnis zahlt.

So weit, so alltäglich.

Am nächsten Tag bekam Jens Weinreich eine weitere Abmahnung. Er sollte sich noch einmal verpflichten, den bereits einmal abgemahnten Satz nicht mehr zu wiederholen. Diesmal trat Simon Bergmann allerdings nicht als Anwalt, sondern als Klient auf. Absender des Schreibens war sein Sozius Christian Schertz.

Das ist ein lustiger Trick. Man behauptet, dass die falsche Aussage über Rolf Kruse und die „Verteidigung“ von Pechstein nicht nur die Rechte von Pechstein verletze, sondern auch die ihres Anwalts. Und verdoppelt so die Zahl der Abmahnungen. Und die Höhe der geforderten Abmahngebühren: auf schlappe 1551,28 Euro.

Hier ist Simon Bergmann nicht mehr für Claudia Pechstein im Einsatz. Hier handeln er und Christian Schertz quasi auf eigene Rechnung. Und womöglich hatten sie davon noch eine offen. Denn Weinreich und Schertz kennen sich persönlich — von der Auseinandersetzung zwischen dem Journalisten und Theo Zwanziger. Schertz vertrat dabei den DFB und seinen Präsidenten und musste eine Reihe peinlicher juristischer Niederlagen hinnehmen.

Die Frage, ob Schertz im Recht ist und Bergmann einen Anspruch gegenüber Jens Weinreich jenseits der (längst erfolgten) Korrektur des Fehlers hat, überlasse ich gerne Juristen. Aber was die Motivation des Vorgehens angeht, spekuliere ich gerne: Es könnte ein persönlicher Akt der Revanche sein. Oder der Versuch, einen kritischen, lästigen Journalisten einzuschüchtern. Es geht nicht um Gerechtigkeit (und um die Wahrheit schon gar nicht); es geht um Schadensmaximierung. Wer es wagt, kritisch über Pechstein und ihre Fernsehshow zu berichten, wer sich traut, kritisch über Simon Bergmann und seine PR- und Verteidigungsstrategie zu berichten, wer hartnäckig nervt, soll gewarnt sein: Schon ein blöder Fehler kann richtig teuer werden.

Christian Schertz hat uns bei BILDblog und mich bei den juristischen Auseinandersetzungen um dieses Blog sehr unterstützt. Aber ich habe mich (auch weil es schon früher Anlass für Zweifel gab) entschieden, mich in Zukunft nicht mehr von der Kanzlei Schertz-Bergmann vertreten zu lassen.

Leben nach dem Tod

Süddeutsche Zeitung

Soap-Darsteller darf man zwar aus ihrer Serie herausschreiben, aber nicht gleich auf die Straße setzen — entschied ein Gericht.

Ein ganz normales Leben. Charlotte Bohlstädt war 21, ein spontanes, mitfühlendes Mädchen. Sie litt an Grauem Star, den sie erst geheim halten wollte, dann aber operieren ließ, woraufhin sie erblindete. Ihr Bruder sammelte Geld, um sie in eine Spezialklinik nach Moskau zu bringen, und als sie zurückkam nach Deutschland und die Verbände abnahm, konnte sie wieder sehen. Ihr Freund verschwand dann allerdings auf dem Weg nach Griechenland und kehrte erst Wochen später zurück, weil ihn eine Tropenkrankheit im Busch festgehalten hatte. Charlotte schlief derweil mit einem Erpresser, um die Karriere ihres Geliebten zu retten, und fand schließlich, dass ihre Brust zu klein war, weshalb sie sich unters Messer legte. An Seifenoper-Standards gemessen, ein ganz normales Leben.

Es endete im April dieses Jahres. Weil Charlotte nicht verkraftete, dass ihr Bruder von einer Wahnsinnigen erschossen wurde, und nach Südfrankreich zog. Eigentlich aber, weil die Zuschauerzahlen von Gute Zeiten, schlechte Zeiten (GZSZ) im letzten Herbst so schlecht wurden, dass sich der Produzent Grundy Ufa entschied, die Familie Bohlstädt aus der Serie zu schreiben, um neue Konstellationen zu ermöglichen. Und vielleicht auch, weil die Brustvergrößerung, die für Quote sorgen sollte, bei den Fans nicht ankam. Jedenfalls verlor Charlotte ihre Serienheimat und ihre Darstellerin Stefanie Julia Möller ihren Job.

Es war nichts, das sie selber verschuldet hätte, im Gegenteil: Gegen die Brustoperation, wegen der sie dann mit Silikonpolstern spielen musste, soll sie sich sogar gesträubt haben. Aber die Bertelsmann-Tochter Grundy Ufa, die außer GZSZ noch die Seifenopern Unter Uns für RTL und Verbotene Liebe für die ARD dreht, schreibt wie viele andere Produzenten folgenden Satz in die Verträge: „Das Arbeitsverhältnis endet, falls die Rolle des Darstellers nicht mehr in der Serie enthalten ist.“ So einfach ist das. Kommt Charlotte nicht mehr an, steht Stefanie auf der Straße.

Zu unrecht, wie das Arbeitsgericht Potsdam jetzt entschied. Stefanie Julia Möller, die gegen Grundy Ufa geklagt hatte, gewann dort in erster Instanz. Hat das Urteil Bestand, wird die Arbeit für die Billig-Produzenten unbequem. Den Anwälten Simon Bergmann und Christian Schertz, die viele Soap- Darsteller vertreten, war die Klausel lange ein Dorn im Auge. Bislang aber habe sich niemand getraut, dagegen vorzugehen — aus Furcht vor den Kosten oder davor, nicht mehr engagiert zu werden.

Bergmann veranschaulichte die Absurdität der umstrittenen Klausel vor Gericht im Fall Möller mit einem Vergleich: „Es ist, als würde ein Fußballer automatisch arbeitslos, wenn der Trainer ihn dreimal nicht einsetzt. “ Während die Verträge die Darsteller typischerweise für zwei Jahre an die Produktion binden, könnte der Produzent sie nach Gutdünken vorzeitig beenden, indem er ihre Rolle aus der Serie herausschreibt – warum auch immer. „Es besteht die Gefahr des Missbrauchs“, sagt er, „das ist ein extremes Druckmittel für den Arbeitgeber, der einen unbequemen Angestellten nicht einmal kündigen oder abmahnen müsste.“ Das Unternehmerrisiko, dass etwa eine Figur beim Zuschauer nicht ankommt, dürfe nicht auf den Arbeitnehmer verlagert werden.

Gerade darauf aber beruht die knappe Kalkulation der Seifenopern. Mit Kosten von 4000 bis 7000 Mark pro Minute sind die täglichen Soaps die mit Abstand günstigsten fiktionalen TV-Formate. RTL verdankt einen Großteil seines Gewinnes der Marge zwischen diesen niedrigen Kosten und den 185 000 Mark, die Kunden für eine Minute Werbung in GZSZ zahlen. Obwohl die Serie für RTL eine Geldmaschine darstellt, ist bei Grundy Ufa der Kostendruck riesig. Oder in den Worten von Geschäftsführer Rainer Wemcken: „alles sehr straff organisiert. Das Potsdamer Urteil schränkt uns in unserer künstlerischen Freiheit ein“, sagt er. „Der Zeitpunkt, zu dem man feststellt, dass zu einer Figur alles erzählt ist, fällt halt nicht immer mit dem Ende des Vertrages zusammen.“ Sollten weitere Instanzen dem Urteil folgen, sieht er „ein Problem für die Effektivität“: Entweder werde die Produktion teurer, weil herausgeschriebene Charaktere weiter bezahlt werden müssten. Oder die Figuren müssten bis zum Ende des Vertrages ihrer Darsteller mitgeschleppt werden – kein realistisches Szenario, dazu ist der Druck der Sender zu groß, die Quoten zu maximieren. Die industrielle Produktion der Soaps wird nämlich auch durch konsequente Marktforschung geprägt: Kontinuierlich befragen die Macher Zuschauer und passen die Geschichten entsprechend an – wenn eine Figur nicht ankommt, wird nicht lange gefackelt.

Anwalt Schertz, der nicht nur in Sachen Möller mit Grundy Ufa und den Fernsehsendern die Klingen kreuzt, meint, dass die meist sehr jungen Schauspieler nur „verfügbares Personal“ für die Fernsehleute darstellen. Wemcken wehrt sich gegen den Vorwurf der Ausbeutung: Anders als bei anderen Serien bekämen die Darsteller eine Festanstellung mit Urlaub und Sozialversicherung. „Wir sind auch eine Talentschmiede und leben davon, dass wir viel investieren und die jungen Leute, die ja oft keinerlei Erfahrung haben, ausbilden.“

Trotzdem kommt die Bavaria, die für die ARD den Marienhof herstellt, ohne ähnliche Vertragsbedingungen aus: „Wir schätzen dieses Urteil sehr und finden es nicht überraschend“, sagt Chefjustiziar Armin Weltersbach. Wenn im Marienhof eine Figur den vorzeitigen Serientod sterben müsse, werde versucht, den Vertrag im Einvernehmen zu beenden. „In der Regel findet man eine Lösung, mit der beide Seiten leben können.“

Die Trennung im Unfrieden sei auch bei der Grundy äußerst selten, sagt Rainer Wemcken: „Dass man einen Darsteller ins Büro bittet und sagt: ‚Danke schön, das war’s‘, kommt vielleicht einmal im Jahr pro Serie vor.“ Ob das wenig ist, sei dahingestellt — Schertz und Bergmann berichten ohnehin von einem Vielfachen an Fällen. Wemcken betont, in seinen vier Jahren bei dem Unternehmen sei es noch nie passiert, „dass wir Leute aus einer Serie rausgeschrieben haben, weil sie unbequem waren.“

Grundy Ufa will gegen das Urteil Berufung einlegen. „Wir wollen das grundsätzlich klären“, sagt Wemcken. Aus Prinzip, und weil es um viel Geld geht, wenn die Firma mehrere Monatsgehälter von diversen Darstellern nachzahlen müsste. Die Gegen-Anwälte wollen darauf dringen, die Klausel aus den Verträgen aller Soap-Darsteller zu streichen. Doch bis zu einem endgültigen Urteil des Bundesarbeitsgerichts können Jahre vergehen.