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Christoph Keese erklärt, warum das Leistungsschutzrecht vielleicht auch Überschriften umfasst


Abbildung: Werbe-Broschüre der Verlegerverbände VDZ und BDZV

Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger beschäftigt wieder einmal den Deutschen Bundestag. Morgen berät der Rechtsausschuss über einen Gesetzesentwurf von der Linken und den Grünen, der die Aufhebung des Gesetzes vorsieht. Die bereits vorliegenden Stellungnahmen von Sachverständigen kommen zu vernichtenden Urteilen über das Leistungsschutzrecht. Trotzdem werden Union und SPD wohl gegen seine Abschaffung stimmen. (Nachtrag, 20 Uhr: Von den nun insgesamt sechs Stellungnahmen fallen zwei weniger kritisch bzw. abwartend/positiv aus.)

Die Anhörung morgen ist vielleicht kein schlechter Zeitpunkt, um ein Gespräch zu veröffentlichen, das ich bereits im vergangenen November mit Christoph Keese, Executive Vice President bei Axel Springer und der wohl wichtigste Kämpfer für das Leistungsschutzrecht für Presseverlage, geführt habe. Er hatte am 9. November 2014 in einem langen Blogeintrag behauptet, das Gesetz sei nicht gescheitert, „ganz im Gegenteil“. Er warf mir einen „desinformativen Medienjournalismus“ vor und überraschte unter anderem mit der Aussage, womöglich falle auch die Anzeige von Überschriften durch Suchmaschinen schon unter das Leistungsschutzrecht (und bedürfe also einer Genehmigung durch die Verlage). Zuvor hatten Politik und Verlage immer behauptet, Überschriften blieben selbstverständlich frei.

Auf meine Bitte, mir diesen Widerspruch zu erklären, lud mich Keese damals zu einem Treffen im Journalistenclub des Verlages ein. Am 11. November vormittags erklärte er mir unter anderem, warum Überschriften womöglich doch unter das Leistungsschutzrecht fallen – und warum das kein Widerspruch ist zu dem, was die Verlage die ganze Zeit beteuert hatten. Ich dokumentiere diesen Teil des Gesprächs im Folgenden nur marginal gekürzt und geglättet.

Keese begann mit einer genauen Analyse des Gesetzestextes:

Keese: Artikel 87f, Absatz 1, Satz 1. „Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen“, sprich: im Internet zu verbreiten, „es sei denn, es handelt sich“ – und das ist die Formulierung, die mehr oder weniger einen Tag vor der Verabschiedung im Bundestag auf Anregung der FDP-Fraktion noch hineingekommen ist, „es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.“

Jetzt ist natürlich die Frage: Was sind „Kleinste Textausschnitte“? Ich bin kein Jurist, aber die Juristen, die sich mit dem Thema befassen, sagen, das ist wahrscheinlich der einzige Superlativ in einem deutschen Gesetz. Kommt natürlich sofort die Frage: Was ist ein kleiner Textausschnitt? Und wenn klar wäre, was ein kleiner Textausschnitt ist, stellt sich sofort die Frage, was wäre denn noch kleiner als klein, also der kleinste Textausschnitt. Das ist die Gesetzesformulierung.

Die Richter haben auszulegen, was das jetzt bedeutet. Wie die das auslegen werden, weiß keiner. (…) Ein Richter wird sich nach dem Willen des Gesetzgebers erkundigen, und dieser Wille des Gesetzgebers manifestiert sich vor allen Dingen in der amtlichen Begründung, die dem Gesetz angefügt ist. Und dem, was die verabschiedenden Koalitionsparteien in ihren Reden im Bundestag gesagt haben.

Der einschlägige Text in der amtlichen Begründung lautet: „Die Empfehlung soll sicherstellen, dass Suchmaschinen und Aggregatoren ihre Suchergebnisse kurz bezeichnen können, ohne gegen Rechte der Rechteinhaber zu verstoßen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Blick auf das Leistungsschutzrecht für Tonträgerhersteller (Urteil ‚Metall auf Metall‘ vom 20.11.2008, Az. I ZR 112/06) soll hier gerade keine Anwendung finden. Einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte“ – und jetzt kommt’s: „wie Schlagzeilen“, also Überschriften, wobei Überschrift und Schlagzeile schon gar nicht mehr unbedingt das gleiche ist, und jetzt kommt ein Einschub, „zum Beispiel ‚Bayern schlägt Schalke‘, fallen nicht unter das Schutzgut des Leistungsschutzrechtes.“ Das steht hier. Das steht hier als Beispiel. Und da steht: „Bayern schlägt Schalke.“ Da steht nicht: „Bayern schlägt Schalke nach spannendem Elfmeter-Schießen.“ Oder „mit Flanke“.

„Die freie, knappe aber zweckdienliche Beschreibung des verlinkten Inhalts ist gewährleistet.“ Dieser Satz steht im Anschluss an diesen „Bayern schlägt Schalke“-Satz. Jetzt kann man das sicherlich so auslegen, dass man sagt: Frei, knapp und zweckdienlich ist „Bayern schlägt Schalke“. Aber „in spannendem Elfmeterschießen“ ist dann schon nicht mehr knapp, sondern schon länger als knapp.

Niggemeier: Der interessante Punkt ist aber doch, dass Sie, also Sie selbst, das anders interpretiert haben. Sie haben am 1. März 2013, nach der Verabschiedung, die Rede von Günther Krings [dem stellvertretenden Vorsitzenden der Unionsfraktion im Bundestag] dokumentiert. Haben das ausdrücklich gekennzeichnet als: Das ist der „Wille des Gesetzgebers“, und haben das selbst zusammengefasst mit den Worten: „Überschriften sollen aus guten Gründen frei bleiben“.

Keese: Damit rekurriere ich auf diese Formulierung, dieses Beispiel, was Überschriften hier sind. Der spricht von Schlagzeilen. Schlagzeilen, zum Beispiel „Bayern schlägt Schalke“.

Das heißt, sie meinen mit „Überschriften“ gar nicht „Überschriften“, sondern Sie meinen…

Keese: … im Sinne des Gesetzes.

Das haben Sie nicht gesagt. Ich kann ihnen auch noch viel Beispiele bringen. Im Februar vorher haben Sie schon gesagt: „Sicherlich hätte auch niemand etwas dagegen, wenn Überschriften frei blieben. Das war noch vor der Formulierung des Gesetzes, im Februar 2013. Mein Eindruck ist, vorsichtig formuliert: Sie haben Ihre Interpretation jetzt geändert.

Keese: Nee. Ich versuche zu unterscheiden zwischen unserer Parteienposition und einer neutralen Position, die ich auch immer der Übung wegen einnehmen kann. Was ich in meinem neuen Blogbeitrag gesagt habe, ist: Dass das strittig ist.

Aber bislang war es nicht strittig. Wer hat es bislang so interpretiert wie Sie jetzt?

Keese: Aber ich frage Sie umgekehrt: Was ist eine Überschrift?

Die Überschrift ist das, was der Verlag zur Überschrift macht. Der Verlag sagt: Dies ist unsere Überschrift. Google entscheidet das ja nicht selbst, sondern übernimmt das, was der Verlag entsprechend per HTML als Überschrift des Artikels definiert.

Keese: Ja und nein: Google liest Überschriften nur bis zu ungefähr 60 Anschlägen aus. Deswegen hat sich das zum Industriestandard entwickelt.

Aber die Entscheidung, was ist eine Überschrift, trifft ja der Verlag.

Keese: Ja. Aber nur mal angenommen, die Verlage würden sich, nur als Gedankenspiel, dafür entschieden haben, dass Überschriften 3000 Zeichen lang sind. Dann kann ja nicht die technische Definition des Feldes Überschrift maßgeblich sein für den Richter bei der Auslegung, was eine Überschrift ist.

Naja, es ist ja nicht nur eine technische Definition, sondern die Entscheidung des Verlegers, zu sagen: Wir wollen, dass die Überschrift aus welchen Gründen auch immer so lang ist.

Keese: Ich möchte meinen neuen Blog-Beitrag nicht so verstanden wissen, dass ich jetzt der einen Interpretation das Wort rede. Ich möchte eigentlich nur klarmachen, wie das prozessuale Vorgehen ist. Und klarmachen, dass keine der beiden Seiten weiß, wie am Ende ein Richter eine „Überschrift“ definiert. Das kann sorum und sorum ausgehen. Was uns nur im Verfahren mit dem Kartellamt verwundert hat: Das Kartellamt hat Google ziemlich deutlich indiziert, dass es unter der Nutzungsschwelle des Leistungsschutzrechtes wegtauchen kann, wenn es sich auf die Überschrift kapriziert [also nur die Überschrift anzeigt]. Und ist davon ausgegangen, dass es klipp und klar wäre, was eine Überschrift ist. Aber das ist nicht ausgeurteilt.

Aber das Interessante ist doch, dass genau Sie – sowohl Sie persönlich als auch die Verbände – genau diesen Eindruck im Vorfeld ganz massiv erweckt haben. Die Formulierung in der Informationsbroschüre von [den Verlegerverbänden] VDZ und BDZV heißt: „Es ist wichtig, die Position der Verlage im Detail zu verstehen: (…) Überschriften können frei verwendet werden.“

Keese: Überschriften im Sinne des Gesetzes.

Es gab das Gesetz aber noch gar nicht. Und da steht auch nicht „im Sinne des Gesetzes“.

Keese: Stimmt, die Broschüre war vorher, am 26. Januar habe ich den Text der Broschüre gebloggt. Das heißt, das war sechs Wochen vor der Verabschiedung [des Gesetzes]. Da allerdings kannten wir die Formulierung mit den „kleinsten Teilen“ noch nicht. Mit anderen Worten: Zu dem Zeitpunkt wussten wir noch nicht, wie die Formulierung des Textes sein würde. Gemeint habe ich dann nach Verabschiedung des Textes aber immer: das, was im Gesetz steht, und das weiß ich auch nicht, wie das ausgelegt wird.

Im ganzen Vorfeld war das aber überhaupt nicht strittig. Gerade um die Besorgnis in der Fachöffentlichkeit zu beruhigen, haben die Verleger gesagt: Wir wollen gar nicht Überschriften da einbeziehen. Das heißt, wenn das Gericht sich den Kontext, den Willen des Gesetzgebers anguckt, unter anderem auch die Aussagen von Herrn Krings, findet man überall Beispiele dafür, dass die Verlage und auch die Politik gesagt haben: Nein, Überschriften meinen wir damit nicht. Und jetzt kommen Sie damit an und sagen: Hm, das ist eigentlich unerklärlich, dass das Kartellamt plötzlich so tut, als sei das schon klar, dass Überschriften frei sind. Also, Sie selber haben mit für den Eindruck gesorgt, dass das klar ist.

Keese: Gut, aber das war, wie gesagt, in der politischen Diskussion vor der Verabschiedung des Gesetzes. Ich überlege vielleicht, ob ich das Wort korrigieren sollte in meinem Blogeintrag und das Wort „strittig“ ersetzen sollte und sagen: Es ist nicht „ausgeurteilt“. Das Kartellamt ist in der Ausleuchtung des rechtlichen Raumes davon ausgegangen, dass es klar wie Kloßbrühe wäre.

Was ich leicht zu erklären finde.

Keese: Warum?

Weil, wie gesagt, in der ganzen Diskussion und Dokumentation der Absicht der Politik und der Verlage, das klar schien.

Keese: Ja. Aber die vorausgegangene Diskussion spielt in der Auslegung des Gesetzes dann eine weniger große Rolle als der Gesetzestext und die amtliche Begründung, die beigefügt ist. Deswegen: Dieses Verfahren braucht einfach Raum und Ruhe.

Google bekommt Vorzugsbehandlung von Axel Springer

Der Axel-Springer-Konzern diskriminiert kleinere Suchmaschinen und Aggregatoren. Das Unternehmen hat heute verkündet, Google die Erlaubnis gegeben zu haben, Ausschnitte aus den Inhalten sämtlicher Internetangebote des Unternehmens kostenlos in den Suchergebnissen anzuzeigen. Diese sogenannte „Gratis-Lizenz“ betrifft aber, wie mir der Verlag auf Anfrage mitteilte, ausschließlich Google. Andere, kleinere Anbieter müssen nach wie vor eine in der Regel kostenpflichtige Lizenz erwerben, wenn sie kurze „Snippets“ mit Textausschnitten anzeigen wollen, oder riskieren eine juristische Auseinandersetzung mit Springer oder der von Springer dominierten Verwertungsgesellschaft VG Media.

Anderen Anbietern erteile Springer keine kostenlose Lizenz, weil sie „keine marktbeherrschende Stellung haben“, erklärte eine Verlagssprecherin. „Aufgrund des geringen Marktanteils anderer sind wir nicht gezwungen, auch dort so vorzugehen.“

Ursprünglich hatten eine Reihe von Verlagen der Leistungsschutzrecht-Allianz für die Anzeige der „Snippets“ von Google Geld gefordert. Google reagierte darauf mit der Ankündigung, in den Ergebnislisten von solchen Angeboten nur noch die Überschrift zu zeigen, was auch nach dem neuen Presse-Leistungsschutzrecht unzweifelhaft kostenlos zulässig ist. Die meisten Verlage ruderten daraufhin zurück und erklärten, vorerst auf ihren vermeintlichen Anspruch auf Bezahlung zu verzichten.

Nur Springer gab für einen Teil seiner Online-Angebote zunächst keine solche Verzichtserklärung ab. In der Folge brach die Zahl der Zugriffe auf diese Seiten nach Angaben von Springer über die Google-Suche um 40 Prozent ein. Auf Dauer hätte das jährliche Umsatzeinbußen in Millionhöhe pro Marke bedeutet.

Nun darf Google diese kostenlose Leistung, die für die Springer-Angebote extrem wertvoll ist, wieder erbringen. Springer verzichtet also darauf, Geld von einem Unternehmen dafür zu verlangen, dass es ihm einen wesentlichen Teil seines Umsatzes beschert.

Der Springer-Vorstandsvorsitzende Mathias Döpfner kommentierte das in einer Telefonkonferenz, die aus seinem Paralleluniversum übertragen wurde, mit den Worten:

„Das ist vielleicht der erfolgreichste Misserfolg, den wir je hatten. So traurig es ist, aber wir wissen jetzt sehr präzise, wie massiv die Folgen der Diskriminierung sind, wie sich die Marktmacht von Google tatsächlich auswirkt und wie Google jeden bestraft, der ein Recht wahrnimmt, das der Deutsche Bundestag ihm eingeräumt hat.

Der Deutsche Bundestag hat den Verlagen tatsächlich das Recht eingeräumt, für kleinere Textausschnitte von Suchmaschinen Geld zu verlangen. Es hat nach allgemeiner Rechtsauffassung Suchmaschinen aber nicht dazu verpflichtet, diese Textausschnitte auch anzuzeigen, wenn sie kostenpflichtig sind.

Dadurch dass Springer und andere Verlage ausschließlich Google eine Gratis-Lizenz erteilt haben, werden andere Suchmaschinen und Aggregatoren benachteiligt. Sie müssten aufgrund dieser Diskriminierung entweder Geld an die Verlage zahlen oder, anders als Google, darauf verzichten, das Angebot deutscher Verleger-Medien ohne Einschränkungen in ihren Suchergebnissen anzuzeigen. Der Axel-Springer-Konzern trägt somit seinen Teil dazu bei, die Marktmacht von Google, die er beklagt, weiter zu vergrößern.

Nachtrag, 9. November. Christoph Keese, Außenminister bei Springer und der wichtigste Vater des Leistungsschutzrechtes, erwidert in seinem Blog:

(…) Die VG Media kann den kleineren Suchmaschinen gar keine Gratislizenzen einräumen, denn sie ist gesetzlich dazu verpflichtet, den genehmigten Tarif durchzusetzen. Nach dem Tarif — aber nur nach ihm! — muss sie alle Marktteilnehmer gleich behandeln. Es besteht Kontrahierungspflicht.

Die Gratislizenz an Google wurde jedoch gegen den Willen der VG Media und der Verlage erteilt — wegen des missbräuchlichen Drucks des Marktbeherrschers. Sie ist das Ergebnis einer Nötigung.

Kleinere Suchmaschinen sind aber keine Marktbeherrscher. Folglich können sie Verlage und VG Media nicht nötigen. Ohne Nötigung aber darf die VG Media nur auf Basis des staatlich genehmigten Tarifs gleichbehandeln. Mithin ist eine Gratislizenz an die kleineren Suchmaschinen nicht möglich. (…)

Lügen fürs Leistungsschutzrecht (7)

Die Verwertungsgesellschaft VG Media hat heute Mittag Bundestagsabgeordnete eingeladen, um sie über das neue Leistungsschutzrecht und die Auseinandersetzung mit Google zu informieren. Wobei es das Wort „informieren“ vielleicht nicht ganz trifft. Die Desinformation beginnt schon auf der Einladung. Dort heißt es:

Kurz vor Inkrafttreten des Leistungsschutzrechts der Presseverleger am 1. August 2013 hat Google alle Verlage dazu aufgefordert, auf die Durchsetzung ihres neuen Rechts zu verzichten und schriftlich zu erklären, keine Vergütungsansprüche geltend zu machen. Andernfalls werde Google die digitalen Angebote der Presseverleger „auslisten“ und bei ihrer Suche nicht mehr anzeigen. Google ist marktbeherrschend auf dem Markt für das Angebot und die Nachfrage von digitalen Suchdienstleistungen in Deutschland. Die VG Media hält die Androhung der Auslistung deshalb für marktmissbräuchlich.

Das stimmt nicht. Google hat den Verlegern nicht damit gedroht, ihre Angebote nicht mehr in seinen Suchergebnissen anzuzeigen. Google hat damals nur angekündigt, ohne eine entsprechende Einwilligung der Verleger deren Inhalte nicht mehr bei „Google News“ anzuzeigen.

Das ist ein gravierender Unterschied. „Google News“ ist für das Auffinden von Inhalten von ungleich kleinerer Bedeutung. Und es ist mehr als fraglich, ob Google auf dem Markt der Nachrichtenaggregatoren mit „Google News“ überhaupt marktbeherrschend ist.

Schon in den wenigen Sätzen der Einladung stellt die VG Media den aktuellen Konflikt falsch dar. Es spricht nichts dafür, dass sie die Bundestagsabgeordneten beim Lunch dann korrekt informieren wird.

Ich nehme nicht an, dass die Verwechslung von Google-Suche und „Google News“ ein Versehen ist. Die Darstellung, dass der Suchmaschinenkonzern im vergangenen Jahr die Verlage quasi dazu erpresst habe, ihr Einverständnis zur Anzeige von Ausschnitten ihrer Angebote zu geben, indem er drohte, dass sie sonst nicht mehr in der Google-Suche, ist zwar falsch, aber als Propaganda sehr überzeugend.

Die Falschdarstellung zieht sich durch die gesamte Kommunikation der deutschen Presseverlage, die gerade dafür kämpfen, dass Google und andere Suchmaschinenanbieter und Aggregatoren ihnen für die Anzeige von kurzen Textausschnitten Geld zahlt. Sie findet sich zum Beispiel auch in den Worten von Madsack-Geschäftsführer Thomas Düffert, mit denen der erklärte, warum sein Verlag und elf weitere kartellrechtlich gegen Google vorgehen:

„Madsack hat im vergangenen Jahr von Google eine schriftliche Aufforderung erhalten, auf die Durchsetzung unseres soeben durch den deutschen Gesetzgeber gewährten Presseleistungsschutzrechtes ganz zu verzichten und zu erklären, keine Vergütungsansprüche gegen Google geltend zu machen. Andernfalls würde Google, als deutschland- und weltweit größter Betreiber von Suchmaschinen, unsere digitalen verlegerischen Angebote auslisten. Für uns ist diese Drohung eindeutig ein Marktmissbrauch, denn bei einem Fast-Monopolisten wie Google ausgelistet zu werden und damit nicht mehr sichtbar zu sein, hat weitreichende Folgen.“

Nein. Die schriftliche Aufforderung, die Madsack (und alle anderen) im vergangenen Sommer von Google bekommen hat, bezog sich ausschließlich auf „Google News“. Man konnte das auch schlecht missverstehen. Der Absender war das „Google News Team“. Im Text war zehnmal von „Google News“ die Rede. Die entscheidende Stelle lautete:

Wir sind nach eingehender Prüfung davon überzeugt, dass unser Dienst GoogleNews mit dem Leistungsschutzrecht im Einklang steht. Dennoch möchten wir vor dem Hintergrund der Diskussion sichergehen, dass Sie weiterhin mit der Aufnahme der Inhalte Ihrer Website in Google News einverstanden sind. Wir führen deshalb am 21. Juni für unsere Verlagspartner eine neue Bestätigungserklärung ein. Diese gibt Verlagen und Webpublishern in Deutschland eine zusätzliche Möglichkeit, zu entscheiden, ob ihre Inhalte in Google News angezeigt werden sollen oder nicht. (…)

Wenn Sie bis zum 1. August keine Bestätigungserklärung bei uns hinterlegen, werden Ihre Inhalte ab diesem Datum nicht mehr in Google News angezeigt.

(Hervorhebung von mir.)

Auch zwei spätere Erinnerungsmails ließen keinen Zweifel daran, dass es bei dieser Einwilligungserklärung ausschließlich um „Google News“ ging.

Natürlich stellt auch Christoph Keese, Außenminister bei Axel Springer und der oberste Lobbyist für das Presse-Leistungsschutzrecht in Deutschland, das in einem aktuellen Beitrag zum Thema falsch dar.

Google ist — anders als die in der VG Media organisierten Verlage — der Meinung, dass seine normale Suche nicht vom Leistungsschutzrecht betroffen ist. Deshalb bezog es seine Bestätigungserklärung im vergangenen Sommer ausschließlich auf „Google News“, das längere Ausschnitte aus den Verlagsinhalten anzeigt und es, anders als die normale Google-Suche, ermöglicht, durch die Aggregation von Überschriften und Artikelanläufen einen eigenen kleinen Überblick über das Nachrichtengeschehen zu bekommen. „Die politische Debatte zum Leistungsschutzrecht drehte sich immer um Dienste mit klarem Bezug zu Nachrichten wie eben Google News“, sagt ein Unternehmenssprecher.

Ob diese Interpretation stimmt, darüber kann man streiten und darüber werden Gerichte entscheiden. Tatsache aber ist, dass sich die von Google geforderte Erklärung im Sommer 2013 und die damit verbundene „Androhung einer Auslistung“ ausschließlich auf „Google News“ bezog. Die Darstellung der Verlage ist falsch.

Die VG Media hat auf Fragen von mir dazu bisher nicht geantwortet.

Mit dem aktuellen Vorgehen gegen Google und andere Anbieter sowie der zweifelhaften Lobbyarbeit beim deutschen Bundestag versuchen mehrere Verlage, Geld von Suchmaschinenanbietern und Aggregatoren zu bekommen. Die Strategie im Fall von Google ist betörend paradox: Google soll gleichzeitig verboten und dazu gezwungen werden, Verlagsinhalte in seinen Suchergebnissen anzuzeigen. Das Leistungsschutzrecht, wie Keese und seine Gefolgsleute es interpretieren, untersagt die ungenehmigte Anzeige von kurzen Textausschnitten und Suchergebnissen. Weil Google aber so marktbeherrschend ist, dass jemand, der hier nicht gelistet ist, im Netz fast unsichtbar wird, dürfe es andererseits die Inhalte, die es mangels einer Genehmigung nicht anzeigen darf, nicht einfach nicht anzeigen, weil das einen Missbrauch seiner Macht darstelle. Der Ausweg aus diesem logischen Dilemma (und, so hoffen die Verleger anscheinend, aus ihren existenziellen Nöten): Google darf die Ausschnitte anzeigen, muss aber dafür zahlen.

Noch einmal zum Mitdenken und Staunen: Auf Druck der Verlage hat der Bundestag im vergangenen Jahr ein Leistungsschutzrecht beschlossen, das (unter anderem) Google eine bestimmte Verwendung der Verlagsinhalte ohne Genehmigung untersagt. Wenn Google dann entsprechend sagt: Gebt uns eine Genehmigung oder wird verwenden eure Verlagsinhalte nicht mehr so, ist das für die Verlage nicht die normale Konsequenz aus dem Gesetz, sondern ein erpresserischer Akt. Applaus!

(In der VG Media sind nicht alle großen deutschen Presseverlage organisiert. An der Leistungsschutzrechts-Allianz beteiligen sich zum Beispiel nicht „Spiegel Online“, FAZ.net, stern.de, sueddeutsche.de und Focus Online.)

Lügen fürs Leistungsschutzrecht (4)

Anfang des Monats formulierte Christoph Keese, der Cheflobbyist der Axel-Springer-AG, in einem schriftlichen Interview einen bemerkenswerten Satz. „Die Spitzenverbände der Gesamtwirtschaft“, schrieb er, nähmen zum geplanten Leistungsschutzrecht für Presseverlage „eine neutrale bis aufgeschlossene Haltung an“.

Die Nachfrage eines Lesers in seinem Blog, ob er da konkrete Namen nennen könnte, ignorierte Keese. Er wird wissen, warum.

Im September 2010 veröffentlichten 25 Wirtschaftsverbände, darunter die Spitzenverbände des Handwerks (ZDH), des Handels (HDE) und der Industrie (BDI) eine vernichtende Stellungnahme zu Keeses Gesetzesplänen: „Ein ‚Leistungsschutzrecht‘ für Online-Presseverlage ist (…) in keiner Weise geeignet, den digitalen Herausforderungen Rechnung zu tragen.“ Es werde von ihnen „vollständig abgelehnt“.

Der BDI musste sich dafür von prominenten Verlagsvertretern als dumm beschimpfen lassen. Der Springer-Vorstandsvorsitzende Mathias Döpfner sagte, es könne sich da „nur um Missverständnisse handeln, die wir schnellstmöglich klären“.

Von wegen. Im Sommer vergangenen Jahres wiederholte der BDI seine Kritik und forderte die Bundesjustizministerin auf, auf das Gesetz zu verzichten. Die Zeitungen des Verlages, für den Keese arbeitet, haben ihren Lesern das sicherheitshalber verschwiegen.

Auch aktuell äußert sich der BDI extrem distanziert zu dem Vorhaben und verweist auf ein Gutachten, das er beim Düsseldorfer Institut für Wettbewerbsökonomie in Auftrag gegeben hat. Die Wissenschaftler Ralf Dewenter und Justus Haucap kommen darin zu einem vernichtenden Urteil. Das Leistungsschutzrecht sei „ökonomisch weder erforderlich, um die Produktion von hochqualitativen Inhalten anzureizen, noch ist es geeignet, den Qualitätsjournalismus zu befördern“:

Es behindert den Strukturwandel in der Presselandschaft und konterkariert die Einführung marktkonformer Bezahlmodelle, von denen dann positive Effekte für die Vielfalt und die Qualität der Angebote zu erwarten sind. Alles in allem ist das geplante Leistungsschutzrecht nicht nur überflüssig, sondern schädlich für Innovation, Meinungsvielfalt und Qualitätsjournalismus.

Man sollte annehmen, dass das eine berichtenswerte Wortmeldung ist: Haucap ist prominentes Mitglied der Monopolkommission, die die Bundesregierung in Fragen der Wettbewerbspolitik berät; bis Mitte 2012 war er sogar ihr Vorsitzender. Doch nicht nur bei Springer, auch in der sonstigen Verlegerpresse fand das Gutachten keinerlei Erwähnung.

Bis heute. Heute hat es Justus Haucap mit seiner ablehnenden Position zum Leistungsschutzrecht zum ersten Mal ins „Handelsblatt“ geschafft.

Nämlich so:

Justus Haucap Ein Professor auf Abwegen. Der Regierungsberater taucht in einer Google-Anzeige auf.

Er geißelte die Ökostrom-Förderung mit ihren staatlich festgesetzten Preisen. Er brandmarkte das Vorhaben Hamburgs, dreistellige Millionenbeträge in die Reederei Hapag-Lloyd zu pumpen, als Wettbewerbsverzerrung. Er plädierte bei der Bahn für die Trennung der Sparten Infrastruktur und Transport, um Wettbewerbsdefizite abzubauen. Justus Haucap, Mitglied der Monopolkommission, gerierte sich stets als Kämpfer für den Marktliberalismus — und vergaloppierte sich dabei selten.

Doch nun sorgt der 43-jährige Direktor des Instituts für Wettbewerbsökonomie als Unterstützer für Google für Aufsehen. „Das geplante Leistungsschutzrecht ist nicht nur überflüssig, sondern schädlich für Innovation, Meinungsvielfalt und Qualitätsjournalismus“, lässt sich Haucap in einer ganzseitigen Anzeige von Google zitieren. (…)

Haucap sieht in dem Anzeigenauftritt kein Problem. Das Zitat stamme aus einem Gutachten von ihm, Geld sei keines geflossen. „Ich unterstützen [sic] nicht Google bei einer Kampagne.“

Dennoch herrschte gestern in Berlin Verwirrung. Kritiker Haucaps monierten, so verliere die Monopolkommission als beratendes Gremium der Bundesregierung ihre Überparteilichkeit.

Bei wem gestern „in Berlin“ Verwirrung herrschte, lässt das „Handelsblatt“ vielsagend offen. Aber um anonyme „Kritiker Haucaps“ zu finden, die sein Engagement kritisieren, musste die Autorin vermutlich nicht einmal die Redaktion verlassen oder zum Telefonhörer greifen.

Das passiert also, wenn ein von dem Blatt sonst geschätzter Fachmann zu einem Urteil kommt, das der Verlagslinie widerspricht: Man ignoriert ihn erst und diskreditiert ihn dann, er sei auf „Abwege“ geraten und habe sich „vergaloppiert“.

Welch bittere Ironie: Das „Handelsblatt“ wirft Haucap vor, Google erlaubt zu haben, sein Zitat aus dem BDI-Gutachten zu verwenden, dabei waren die Zeitungsanzeigen offenkundig die einzige Chance, dass diese von den Verlagen unerwünschte Position überhaupt in den Zeitungen erscheint.

Journalismus?

Frank Schirrmacher brauchte nur einen einzigen ironischen Satz, um deutlich zu machen, wie wenig erstrebenswert eine Zukunft ist, in der es keine Zeitungsverlage mehr gibt, sondern in der „Konsumhersteller ihre eigenen Nachrichten produzieren“:

Wir freuen uns schon, wenn Apple über die Arbeitsbedingungen in China berichtet oder Coca-Cola über die Segnungen der Globalisierung.

Ja, das ist ein guter Test für die Qualität, für die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Mediums: Wie es mit Themen umgeht, die es selbst betreffen.

Die deutschen Zeitungen versagen gerade in spektakulärer Weise bei diesem Test. Sie demonstrieren jedem, der es sehen will, dass sie uns im Zweifel nicht zuverlässiger informieren, als es irgendein dahergelaufener amerikanischer Konsumhersteller täte.

Es ist eine bittere Ironie, dass sie diesen Beweis im Kampf für ein Gesetz liefern, dessen Notwendigkeit sie im Kern damit begründen, dass sie als zuverlässige Informanten der Bürger unverzichtbar und unersetzbar sind.

· · ·

Am Donnerstag lobte die FAZ in einem Artikel den „virtuosen Eiertanz“, den die „New York Times“ gerade in ihrer Berichterstattung über die Skandale bei der BBC vollbringt. Mark Thompson, der darin verwickelte frühere Generaldirektor der BBC, ist nämlich seit kurzem Vorsitzender der Geschäftsführung der „New York Times“. „Dem amerikanischen Verständnis von journalistischer Objektivität entspricht es“, staunte FAZ-Korrespondent Patrick Bahners, „dass ein Presseorgan eigene Angelegenheiten in gleicher Form darstellt wie die Geschäfte Dritter.“

Meinem Verständnis von journalistischer Objektivität hätte es entsprochen, wenn die deutsche Presse versucht hätte, ihre Leser fair, umfassend und zutreffend über das geplante Leistungsschutzrecht für Verlage zu informieren. Ich hätte es für selbstverständlich gehalten, sich darum zu bemühen, dass die nachrichtliche Berichterstattung in eigener Sache bzw. über einen unmittelbaren Konkurrenten oder Gegner ganz besonders unangreifbar ist.

Auf der Grundlage einer solchen ausgewogenen, sachlichen Darstellung könnten die Redaktionen dann natürlich Kommentare veröffentlichen, in denen sie für die eigene Position werben, die anscheinend mit der ihrer Verleger identisch ist (auch wenn ich mir als Leser vermutlich trotzdem wünschen würde, dass sie ohne den Kniff auskämen, das konkurrierende Unternehmen gleich als einen Agenten Amerikas zu dämonisieren).

Meinem Verständnis von gutem Journalismus hätte es entsprochen, die Gegenseite mindestens so ausführlich zu Wort zu kommen wie die eigene Seite, und zum Beispiel Gastkommentare nicht ausgerechnet von denen schreiben zu lassen, die ohnehin meiner Meinung sind. Das wäre kein Zeichen von Masochismus, sondern von Selbstbewusstsein. Und es würde beim Leser offensiv den möglichen Verdacht ausräumen, dass man ihm in einer solchen Situation abweichende Meinungen oder unliebsame Tatsachen verschweigt, wie man es offenbar von Apple und Coca-Cola erwarten muss.

(Dass das nicht ausschließt, sich kritisch mit Google und seinen höchst beunruhigenden Geschäftspraktiken auseinanderzusetzen, versteht sich von selbst.)

Stattdessen haben sich weite Teile der deutschen Presse dafür entschieden, Propagandaorgane in eigener Sache zu sein. Sie sehen es als ihre Aufgabe, dazu beizutragen, dass sie ihr Leistungsschutzrecht bekommen. Sie sehen es nicht als ihre Aufgabe, die Bürger gut zu informieren.

Nun kann man mir natürlich Naivität vorwerfen, dass ich etwas anderes erwartet hatte. Das ändert aber am Ergebnis nichts: Die deutschen Zeitungen haben genau den Test nicht bestanden, anhand dessen die Untauglichkeit möglicher Ersatz-Verleger wie Apple und Coca-Cola dargestellt werden sollte. Sie haben ihre eigenen Leser verraten, als würden sie die nicht mehr brauchen, wenn sie nur Google besiegen könnten.

Es findet keine kritische Berichterstattung statt über die Verleger-Kampagne und ihre Lobby-Arbeit, über die U-Boote, die in die Debatte geschmuggelt werden, über die würdelose Praxis, dass Chefredakteure zu nickenden Stichwortgebern ihrer eigenen Geschäftsführer werden, über das erbärmliche Agieren des früheren Journalisten Christoph Keese, der in dieser Sache als Sprecher der gesamten deutschen Verlagsbranche auftritt und sich offenbar entschlossen hat, dass die Wahrheit in diesem Kampf nicht sein Verbündeter ist.

· · ·

Neulich habe ich die Journalismus-Krisen-Berichterstattung der „Zeit“ kritisiert und als „Wohlfühljournalismus“ bezeichnet. In seiner Erwiderung verteidigte Chefredakteur Giovanni di Lorenzo nicht nur ausdrücklich einen solchen „Wohlfühljournalismus“. Er beschwerte sich zudem:

Man könnte ja auch sagen, dass wir weniger für die ZEIT, sondern für die ganze Branche eine recht ordentliche Titelgeschichte hinbekommen haben.

Ja, das hätte man auch sagen können. Ich wollte das aber nicht sagen, weil das nicht meine Meinung ist. Ich fand, es ist keine recht ordentliche Titelgeschichte geworden.

Bestürzend an di Lorenzos Satz finde ich nicht nur, dass sich ein leitender Journalist so nach Zustimmung sehnt. Bestürzend finde ich vor allem den Versuch einer doppelten Vereinnahmung: Dass die „Zeit“ da etwas für die ganze Branche geleistet hätte. Und dass ich das dann als Angehöriger dieser Branche doch bitte zu schätzen hätte.

Offenkundig ist der „Zeit“-Chefredakteur in der Branche nicht allein mit dem Wunsch, den ich aus seinen Texten herauslese: Dass die Zeitungen und der Journalismus von Kritik möglichst verschont werden sollen. Er suggeriert, dass es etwas Unanständiges und Selbstzerstörerisches ist, wenn ausgerechnet Zeitungs-Mitarbeiter und Journalisten diese Kritik üben.

Dahinter steckt womöglich der Gedanke, dass wir Journalisten einander in diesen schlechten Zeiten gegenseitig schonen müssen. Dass wir zusammenrücken sollen, zusammenhalten, gegen Google, zum Beispiel. Dass die Lage zu schlecht ist, um sich eine kritische Beschäftigung mit sich selbst und eine wahrhaft unabhängige Berichterstattung über die eigenen Themen leisten zu können.

Das Gegenteil ist richtig. Journalismus hat nur dann eine Chance zu überleben, unter welchen Rahmenbedingungen auch immer, wenn die Menschen ihn für unverzichtbar halten. Wenn sie davon überzeugt sind, dass sie ihm trauen können, auch und gerade dann, wenn es um Themen geht, die ihn selbst betreffen.

Der „New York Times“-Leser, der bemerkt, wieviel Mühe sich das Blatt gibt, ihn trotz der Verwicklung des eigenen Chefs zuverlässig über den BBC-Skandal zu berichten, der wird diesem Blatt zutrauen, sich grundsätzlich darum zu bemühen, ihn gut zu informieren. Der ist im Zweifel sogar bereit, für einen solchen Journalismus Geld auszugeben und für seine Existenz zu kämpfen.

Ich finde das naheliegend und keine amerikanische Eigenart. Die deutsche Presse aber scheint gerade zu jeder Unwahrheit bereit, um zu beweisen, wie wahrhaftig ihre Berichterstattung ist. Sie beteuert mit maximaler Einfalt ihre Vielfalt.

Der Kollege Richard Gutjahr bringt es auf die treffende Formel:

Journalismus. War das nicht genau das, was uns von Google unterscheidet?

Ich habe mich selten so unwohl gefühlt, Mitglied dieser Branche zu sein.

Lügen fürs Leistungsschutzrecht (2)

Genau genommen, hätte ich anstelle der „(2)“ im Titel auch „(1)“ schreiben können, denn die Lügen, die Christoph Keese, Außenminister der Axel Springer AG, gerade wieder verbreitet, sind keine neuen Lügen, sondern wieder die alten.

Im Deutschlandfunk diskutierte er heute mit dem Google-Sprecher Kay Oberbeck:

Oberbeck: Sie selber können selbst bestimmen, ob Sie entweder durch Google indiziert werden wollen, ob Sie gefunden werden wollen oder nicht. Sie können selber festlegen, welche Teile von Seiten, welche Teile Ihres Angebotes überhaupt auffindbar gemacht werden sollen oder gar nicht. Also insofern haben hier die Verlage schon jetzt sämtliche Hebel in der Hand, um selber festzulegen, was hier im Internet von ihren Angeboten sichtbar ist oder was auch nicht. (…)

Keese: (…) Was Herr Oberbeck auch gerade sagt, dass man angeblich frei die Möglichkeit hätte einzustellen, was man veröffentlicht sehen möchte: Genau das Gegenteil ist der Fall, und da liegt sozusagen der Kern des Problems. Google bietet einen einfachen Lichtschalter an, und diesen Lichtschalter kann man auf „An“ oder „Aus“ setzen. Wenn man ihn auf „An“ setzt, ist man im Internet sichtbar, erteilt damit nach Interpretation von Google aber die Einwilligung, dass alles kopiert werden darf, was man macht. Umgekehrt kann man sagen, ich möchte den auf Null setzen, ausschalten, diesen Lichtschalter; dann bin ich mit nichts, was ich mache, im Internet sichtbar. Ich bin gar nicht mehr auffindbar, ich bin für niemanden mehr auffindbar, selbst für Google nicht. Es wäre schön, wenn es solche differenzierten Möglichkeiten gäbe, wie Herr Oberbeck sie gerade schildert, aber die gibt es im Augenblick nicht.

Oberbeck hat Recht, Keese hat Unrecht.

Der Schalter, den Google (und die anderen Suchmaschinen) anbieten, kennt nicht nur die Positionen „An“ und „Aus“. Er kennt auch die Position „Nimm meine Inhalte in Deinen Suchindex auf, mach sie auffindbar, aber zeige keinen Textausschnitt daraus an“. Durch diese Vorgabe („no snippet“) können Verlage, wenn sie das wollen, Google veranlassen, keine kurzen Anrisse der Artikel zu zeigen, ohne dass sie unsichtbar werden.

Und diese Vorgaben lassen sich für jeden Artikel einzeln einstellen.

(Ganz abgesehen davon, dass die Position „An“ natürlich nicht bedeutet, dass Google ganze Artikel kopieren und veröffentlichen darf. Es geht immer nur um kurze Ausschnitte.)

Keese weiß das natürlich. Er verbreitet diese Lüge schon länger und macht, wenn er damit konfrontiert wird, verrückte Ausflüchte. Den Punkt, den Keese selbst den „Kern des Problems“ nennt, stellt er immer wieder falsch dar.

Christoph Keese, meine Damen und Herren, Wortführer der deutschen Verlage im Kampf für ein Leistungsschutzrecht, der Wahrheit verpflichtet.

Im Kampf für die Verlage und gegen die Wahrheit

Roland Pimpl, der Hamburg-Korrespondent der Medien- und Marketing-Fachzeitung „Horizont“, hat in der vorigen Ausgabe ein flammendes Plädoyer geschrieben gegen die „Missachtung dessen, was Verlage eigentlich so machen“.

Er staunt, dass Autoren wie „Don Alphonso“, Thomas Knüwer und ich uns angeblich „stets mit Furor an der Verlagswirtschaft abarbeiten“, aber „dann, wenn’s ums Geldverdienen geht, nun doch gerne mal an eines dieser ewiggestrigen Häuser binden“. Er lobt, was die Verlage alles tun und wie sie die Aufmerksamkeit für unsere Texte und unsere Einnahmen erhöhen. Und damit hat er auch nicht grundsätzlich Unrecht, außer dass er so tut, als täten die Verlage das uneigennützig und nicht, weil es ihr Geschäft ist.

Pimpl folgert daraus, dass es richtig und gerecht und notwendig ist, dass die Verlage ein eigenes Leistungsschutzrecht bekommen. Und dass sie auch in Zukunft einen Teil des Geldes bekommen, das zum Beispiel die Hersteller von Kopierern und Betreiber von Copy-Shops dafür zahlen müssen, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte auf ihren Geräten vervielfältigt werden.

Diese pauschalen Vergütungen sammelt die Verwertungsgesellschaft VG Wort ein und schüttet sie an die Urheber aus — gibt aber einen erheblichen Teil (bei der sogenannten „Reprographieabgabe“ 30 Prozent) vorher an die Verlage weiter. Diese Praxis hat das Landgericht München in einem (noch nichts rechtskräftigen) Urteil vor einigen Monaten in Frage gestellt.

Roland Pimpl schreibt nun in seinem Plädoyer für die Verlage, dass es aufgrund ihrer Leistungen, von denen auch der Autor profitiert, „nur recht und billig ist, dass ebenso die Verlage an VG-Wort-Ausschüttungen beteiligt werden“

Denn, nur noch mal zur Erinnerung: Kein Autor, kein Journalist, kein Schreiber muss einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort abschließen. Man kann auch auf eigene Faust nach Zweitnutzungen seiner Texte fahnden und Tantiemen eintreiben — dann würde der Verlag erstmal außen vor bleiben. Und, nochmals, man muss auch nicht für einen Verlag schreiben, sondern kann auch seine eigene Website betreiben — und dann alle Inhalte großherzig und netzweltig zum Kopieren freigeben. Viel Spaß mit diesem Geschäftsmodell, liebe Kollegen!

Der Schluss ist natürlich reine Polemik. Aber die Sätze davor zeugen von erschreckender Ahnungslosigkeit.

Man kann als Urheber eben nicht auf eigene Faust die Vergütungen für das Kopieren seiner Texte etwa in Copy-Shops eintreiben. Das ist auch nicht, wie Pimpl auf meine Nachfrage behauptet hat, bloß eine Frage der Praktikabilität, sondern des Gesetzes.

Im Urheberrechtsgesetz heißt es in Paragraph 54h:

Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54c, 54e Abs. 2, §§ 54f und 54g können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.

Zu den genannten Ansprüchen gehören die Vergütungen für Hersteller und Betreiber von „Speichermedien“ wie Kopierern.

Um es mit der VG Wort selbst zu sagen:

Der Vergütungsanspruch der Urheber für Vervielfältigungen ihrer Werke zum privaten und eigenen Gebrauch ist im UrhG (§§ 54 – 54 h) geregelt.

Der Vergütungsanspruch kann allerdings nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Hier beginnt die Zuständigkeit der VG WORT. Sie legt die Vergütungshöhe fest, stellt Tarife auf und schließt Gesamtverträge mit den Verbänden der Vergütungspflichtigen ab.

Ich kann die mir als Urheber (und nicht dem Verlag) zustehenden Vergütungen also nur bekommen, wenn ich einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort abschließe. Dann muss ich aber in Kauf nehmen, dass die VG Wort einen Teil des mir als Urheber (und nicht dem Verlag) zustehenden Geldes an die Verlage weiterreicht.

Dem Hamburg-Korrespondenten der Medien- und Marketing-Fachzeitung „Horizont“ scheint das nicht bekannt zu sein. Auch auf meinen Einspruch hin wiederholte er in verschiedenen, aber gleichermaßen falschen Variationen:

Sie als Autor müssen keinen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort abschließen, sondern Sie können Ihre laut Gesetz Ihnen als Urheber zustehenden Vergütungen auch alleine eintreiben. Das heißt: Bei allen Copyshops kontrollieren, wer Ihre Texte kopiert und Ihre Ansprüche geltend machen. (…) Mir ist schon klar, dass das kaum praktikabel ist, weil die Transaktionskosten für jeden einzelnen Autor höher sind als die zu erwartende Vergütung. Für eine saubere Diskussion ist es aber wichtig festzuhalten: Es ist (de jure) möglich – aber eben ineffizient. (…)

Jetzt kann man natürlich darüber diskutieren, ob es „gerecht“ ist, dass die Verlage einen Teil der Einnahmen abbekommen, wenn Autoren freiwillig (!) die VG Wort mit der Wahrnehmung ihrer Rechte betrauen. (…)

Unabhängig davon, wie man zum Leistungsschutzrecht und zur Verlagsbeteiligung an den Ausschüttungen der VG Wort steht, ist Pimpls Argumentation sachlich falsch.

Nun hätte ich mich daran vermutlich nicht so abgearbeitet, wenn der Axel-Springer-Oberlobbyist Christoph Keese, der in seiner Freizeit für seinen Arbeitgeber bloggt, diesen Artikel nicht stolz zweitveröffentlicht hätte. Weil Pimpls „pointierter Text“ nach seiner Meinung „illustriert, was Verlage tun und welchen Beitrag in der Wertschöpfungskette sie erbringen“.

Keese hatte schon im März dieses Jahres zunächst falsch behauptet: „Geräte- und Kopierabgaben fließen nur den Autoren zu, nicht den Verlagen.“

Und nun veröffentlicht er diesen Text mit diesem zentralen sachlichen Fehler. Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder hat Christoph Keese, Konzerngeschäftsführer „Public Affairs“ der Axel-Springer-AG, keine Ahnung, wie die VG Wort funktioniert. Oder er schreckt nicht davor zurück, die Unwahrheit zu verbreiten, wenn sie der Sache seines Verlages und der Verlage insgesamt dient.

Die Scheinargumente für ein Leistungsschutzrecht

Das Leistungsschutzrecht beweist, dass die Regierung den Springer-Verlag mehr fürchtet als das Netz. Das sollte man ändern.

(Sascha Lobo)

Es sind im Kern nicht mehr als zwei Argumente, mit denen die Verlage ihr Leistungsschutzrecht herbeireden: ein rationales Scheinargument und ein emotionales Hilfsargument.

Das rationale Scheinargument lautet: „Es kann nicht sein, dass profitorientierte Anbieter gratis auf Inhalte zugreifen.“ In dieser knappen Form hat es zum Beispiel Kulturstaatsminister Bernd Neumann mit minimalen Variationen immer wieder formuliert.

Es sei unzulässig, geht das Argument, auf den Leistungen anderer ein eigenes Geschäftsmodell aufzubauen. Und wenn es nicht unzulässig ist wie die Praxis der Suchmaschinen, kurze Ausschnitte von Fundstellen anzuzeigen, dann müsse es sich um eine Gesetzeslücke handeln, die zu schließen sei.

Was wirkt wie ein juristisches Argument, ist in Wahrheit bloß ein moralisches: Es sei ungerecht, sich bei der Arbeit eines anderen zu bedienen, um selbst daraus Profit zu schlagen. Und das umso mehr, wenn dieser Profit sogar höher ausfällt als der desjenigen, der die ursprüngliche Leistung erbracht hat.

Denn das ist das eigentliche Problem. Keine Verfassungsgrundsätze, keine Rechtsprinzipien, nicht der Schutz des sogenannten „geistigen Eigentums“, sondern die schlichte Tatsache, dass zur Zeit im Internet das Betreiben einer Suchmaschine lukrativer ist als das Erstellen journalistischer Inhalte. (mehr …)

Ein Kartell nutzt seine Macht: Wie die Verlage für das Leistungsschutzrecht kämpfen

Es ist kein Spaß, sich mit dem Kartell aller großen Häuser anzulegen. Wer will Springer, Burda, „Süddeutsche“, „FAZ“, DuMont und die „WAZ“-Gruppe gegen sich haben? Natürlich sagen Mathias Döpfner, Frank Schirrmacher oder Hubert Burda ihren Redakteuren nicht, was sie schreiben sollen. Das wissen die schon von allein.

(Jakob Augstein)

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Morgen Demnächst will das Bundeskabinett über ein Presse-Leistungsschutzrecht entscheiden. Wenn man den Verlagen glaubt — wozu kein Anlass besteht — geht es um nichts weniger als um Leben und Tod der freien Presse in Deutschland.

Seit gut dreieinhalb Jahren kämpfen die Verlage öffentlich für ein solches Recht, mit dem die geschäftliche Nutzung ihrer frei zugänglichen Inhalte im Internet lizenzpflichtig gemacht werden soll. Ursprünglich sollte schon das Lesen von Online-Medien auf geschäftlichen Computern Geld kosten; inzwischen ist nur noch eine Lex Google übrig geblieben, die Suchmaschinen dafür zahlen lassen will, dass sie kurze Anrisse aus Verlagstexten zeigen, um Nutzer zu deren Seiten zu leiten.

Es sieht im Moment nicht so aus, als ob die Geschichte, wie die Verlage die Bundesregierung dazu brachten, ihre Rechte und potentiell ihre Einnahmen durch ein neues Gesetz deutlich auszuweiten, am Ende aus Verlagssicht eine Erfolgsgeschichte sein wird. Sie ist trotzdem ein Lehrstück: Dafür, wie die führenden deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverlage ein politisches Klima herstellten, in dem ein solches Gesetz notwendig erschien, und wie sie ihre publizistische Macht dazu benutzten, ihre politische Lobbyarbeit zu unterstützen. (mehr …)

Lügen fürs Leistungsschutzrecht (1)

Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder hat Christoph Keese, Konzerngeschäftsführer „Public Affairs“ der Axel-Springer-AG, keine Ahnung, wie Google funktioniert. Oder er schreckt im Kampf seines Verlages und seiner Interessenverbände gegen den Suchmaschinenkonzern nicht davor zurück, die Unwahrheit zu sagen.

Es geht bei dem Leistungsschutzrecht, das die Zeitungs- und Zeitschriftenverlage für sich fordern, nicht zuletzt um Snippets. Das sind die kurzen Zitate, die Google von gefundenen Seiten anzeigt. Mithilfe eines Leistungsschutzrechtes sollen Suchmaschinen dazu gezwungen werden, für solche Snippets Lizenzen von den Verlagen zu erwerben — im Zweifel gegen Geld.

Keese behauptet: Ein Medium, das nicht will, dass Google Snippets aus seinem Angebot anzeigt, muss ganz darauf verzichten, von Google gelistet zu werden. Und das könne sich niemand leisten.

Er schreibt:

Sehr gern würden die Verlage auf eine Möglichkeit zurückgreifen, von Suchmaschinen und Aggregatoren nur indexiert und vielleicht mit einer Überschrift zitiert zu werden. Doch genau diese Differenzierungsmöglichkeit bietet Google wie die allermeisten anderen Aggregatoren nicht an. Ganz bewusst unterscheiden sie nicht zwischen dem Recht auf Indexierung und dem Recht der Nutzung von Inhalten. Sie interpretieren die Erlaubnis zum Indexieren als Erlaubnis zum Kopieren.

Tun sie nicht.

Google bietet Verlagen exakt die Möglichkeit, die die sich angeblich wünschen: nur indexiert und vielleicht mit einer Überschrift zitiert zu werden, aber ohne eine Vorschau auf den Inhalt (Keese nennt letzteres „Kopieren“). Die Verlage können Google mit einfachsten Programmbefehlen dazu bringen, keine Snippets anzuzeigen. Es ist auch möglich, diese Snippets zum Beispiel nur in „Google News“ auszuschalten und nicht bei der allgemeinen Suche. Es ist sogar möglich, das für jeden Artikel, den die Verlage veröffentlichen, einzeln zu bestimmen.

Das geht über Anweisungen, die die Verlage in den „Meta“-Angaben ihrer Internetseiten hinterlegen. Mit der Angabe „noindex“ zum Beispiel weisen sie die Suchmaschinen an, Seiten nicht in ihren Suchergebnissen auftauchen zu lassen.

Es gibt aber auch die Anweisung „nosnippet“. Sie bedeutet, dass eine Seite zwar indexiert (und also auch bei entsprechenden Suchbegriffen gefunden) wird, dass dem Nutzer aber kein Snippet anzeigt werden soll.

Mit dem folgenden Code lässt sich die Anzeige von Snippets in „Google News“ unterdrücken:

<meta name="googlebot-news" content="nosnippet">

Nichts davon ist übrigens neu oder eine Geheimwissenschaft. Die entsprechenden Befehle sind seit Jahren öffentlich und bekannt, und die Verlage machen von ihnen nachweislich Gebrauch.

Dass das funktioniert und sich Google an diese Vorgaben hält, habe ich bei BILDblog ausprobiert. BILDblog ist bei Google News gelistet. Gestern habe ich die oben genannte Meta-Anweisung eingebaut. Bei der Google-News-Suche wird für den BILDblog-Eintrag jetzt nur noch die Überschrift und der Link eingeblendet, nicht mehr der Snippet:

Natürlich ist es in der Praxis für ein Online-Medium fast nie sinnvoll, die Anzeige von Snippets zu verhindern. Denn ein kurzer Anriss oder ein Blick auf die Stelle, an der sich der gesuchte Begriff befindet, wird viel eher dazu führen, dass jemand auch auf den Link klickt als die bloße Überschrift.

Die Verlage argumentieren aber genau umgekehrt. Sie sagen, Internetnutzer seien oft schon zufrieden mit den Informationen, die sie in den Snippets finden, und gar nicht mehr klicken, um zur Quelle dieser Informationen zu kommen. Wenn es so wäre, könnten die Verlage die Snippets, wie gesagt, einfach ausschalten.

Dass sie das nicht tun, liegt nicht daran, dass Google ihnen diese Möglichkeit nicht bietet, wie ihr Klassensprecher Keese behauptet.

Die Verlage finden den Umgang von Google mit ihren Inhalten gleichzeitig unzulässig und unverzichtbar. Sie wollen für die Leistung, die Google ihnen bringt, Geld von Google. Und um das Paradoxe dieser Situation zu verschleiern, flüchten sie sich in die Lüge.

Keese schreibt:

Wir [gemeint sind vermutlich die von Springer angeführten Verleger, für die Keese spricht, auch wenn er behauptet, nur privat und in seiner Freizeit zu bloggen] finden, dass man den Verlagen nicht zumuten kann, sich vom Indexieren ausnehmen zu lassen und damit in der Internetsuche weitgehend unsichtbar zu werden (Marktanteil Google in Deutschland >90%), wenn es doch nur darum geht, die Übernahme von Texten in Anerkennung der Leistungen von Autoren und Verlagen lizenzpflichtig zu machen.

Die Wahrheit ist: Es wird ihnen nicht zugemutet. Sie müssen sich nicht vom Indexieren ausnehmen lassen, wenn sie die Übernahme von Texten (er meint: das Anzeigen von Snippets) verhindern wollen.

Damit entfällt ein zentrales Argument der Verlage, warum sie angeblich überhaupt ein Leistungsschutzrecht brauchen. Entsprechend begründet auch die ehemalige Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) ihre Ablehnung: weil Google inzwischen „jeden rausnimmt, der nicht zitiert werden will“.

Wenn Keese ihr widerspricht und in Bezug auf Google und andere Suchmaschinen schreibt:

Ganz bewusst unterscheiden sie nicht zwischen dem Recht auf Indexierung und dem Recht der Nutzung von Inhalten.

Dann sagt er die Unwahrheit.

Nachtrag. Hier steht die Reaktion von Christoph Keese. Sie wird wunderbar erklärt von einem Kommentator in Keeses Blog:

Meine Aussage „Es gibt keine Meeressäuger“ ist nicht falsch. Es ist daher nicht richtig mir vorzuwerfen, dass ich entweder lüge oder keine Ahnung von Meeresbiologie habe. Wohl war meine Aussage möglicherweise nicht ausführlich genug, denn was ich meinte war „Es gibt keine Meeressäuger außer Pottwale, Seekühe, [es folgen mehrere Folianten mit allen möglichen Erläuterungen zur Meeresbiologie, nur nichts speziell dazu, wie denn die früher aus der nicht-ausführlichen Version gezogenen Schlüsse nun genau aufrecht erhalten werden sollen]“