Schlagwort: Leistungschutzrecht

Verlage: Google-Snippets nach neuem Leistungsschutzrecht ohne Lizenz unzulässig

Nach Ansicht des Bundesverbandes deutscher Zeitungsverleger (BDZV) sind die Suchergebnisse, wie sie Google und Google News derzeit anzeigen, nach dem neuen Leistungsschutzrecht ohne Genehmigung nicht mehr zulässig. Der Verband widerspricht damit dem in der öffentlichen Diskussion entstandenen Eindruck, die Suchmaschine sei von dem Gesetz in der Form, wie es jetzt beschlossen wurde, gar nicht mehr betroffen.

Die Koalition hatte den Gesetzestext in letzter Minute an vermeintlich entscheidender Stelle geändert. Während es vorher ausdrücklich hieß, dass auch kleinste Textbestandteile nicht ohne Genehmigung angezeigt werden dürften, sollen laut der heute im Bundestag verabschiedeten Variante „einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte“ zulässig sein. Eine genaue Textlänge wurde nicht angegeben. In der Öffentlichkeit war aber der Eindruck entstanden, dass damit genau die Vorschau-Schnipsel („Snippets“) gemeint waren, wie sie Google und andere Suchmaschinen und Aggregatoren anzeigen, die damit genehmigungsfrei blieben. Aus der „Lex Google“ sei eine „Lex Garnichts“ geworden, hieß es wörtlich in der FAZ und sinngemäß an vielen Stellen.

Auf meine Nachfrage widerspricht der BDZV dieser Interpretation:

Der Wille des Gesetzgebers, wie er auch heute in der Bundestagsdebatte ausgedrückt wurde, ist unverkennbar darauf gerichtet, kleinste Textausschnitte wie zum Beispiel Überschriften und einzelne Wörter, nicht vom Leistungsschutzrecht erfassen zu lassen; die längenmäßig darüber hinaus gehenden Auszüge jedoch schon. Die Äußerungen der Koalitionsvertreter in der Bundestagsdebatte dazu waren heute unmissverständlich. Die Google-Suchergebnisse gehen über die nicht erfassten Längen hinaus.

Meine Frage, ob der BDZV die Art und Länge, in der Google und Google News gegenwärtig Snippets mit Inhalten von Verlagsseiten anzeigen, nach dem neuen Gesetz für zulässig hält, beantwortete der Verlegerverband explizit mit: „Nein.“

Für die Verleger ist das Leistungsschutzrecht im Gegensatz zur Ansicht vieler Kommentatoren und Experten insofern also keineswegs kastriert oder entkernt. Es ist weiterhin eine Grundlage, auf der sich zum Beispiel von Google Lizenzgebühren für die Anzeige von Ergebnissen wie in der gegenwärtigen Form verlangen ließen.