Wolfgang Blau: Auch das schärfste Urheberrecht würde den Verlagen nicht helfen

»Das Leis­tungs­schutz­recht war eine Macht­probe für den Springer-Verlag, und Sprin­ger hat gewon­nen.« So hat es Wolf­gang Blau, der Chef­re­dak­teur von »Zeit Online«, in einer Keynote for­mu­liert, die er am 31. August bei einer Urheberrechts-Fachtagung von Bünd­nis 90/Die Grü­nen hielt. Er erläu­terte, warum das geplante Gesetz nicht nur nicht hilf­reich, son­dern schäd­lich ist. Er for­derte von Poli­ti­kern den Mut, offen aus­zu­spre­chen, dass infolge der Digi­ta­li­sie­rung »ganze Bran­chen und ganze Berufs­zweige ver­schwin­den wer­den«. Und er plä­dierte dafür, sich mit den heute kaum noch nach­voll­zieh­ba­ren Argu­men­ten zu beschäf­ti­gen, mit denen frü­here umwäl­zende Tech­no­lo­gien wie der Buch­druck und die Eisen­bahn bekämpft wurden.

Ich möchte dazu bei­tra­gen, dass diese bemer­kens­werte Rede mög­lichst große Ver­brei­tung fin­det, und doku­men­tiere sie hier mit freund­li­cher Unter­stüt­zung und Geneh­mi­gung von Wolf­gang Blau:

Urhe­ber­recht, Inter­net, Eisen­bahn und Buchdruck

Wor­über ich mit Ihnen heute reden will, ist etwas, das mir nun schon seit meh­re­ren Jah­ren auf­fällt: Wie hit­zig und gera­dezu ver­bit­tert der Streit um das Urhe­ber­recht aus­ge­tra­gen wird und wie oft es dabei gar nicht ums Urhe­ber­recht geht, son­dern um viel Grund­le­gen­de­res, um ein grund­sätz­li­ches Unbe­ha­gen gegen­über dem Netz und sogar um die Frage nach per­sön­li­cher Iden­ti­tät. Fra­gen wie: »Wer bin ich als Schrift­stel­ler, wenn jeder sich als Autor bezeich­nen und jeder publi­zie­ren kann?« oder »wer sind wir eigent­lich noch als Ver­le­ger und als Jour­na­lis­ten, wenn zum Bei­spiel soziale Netz­werke fast bei­läu­fig — wie etwa in den ers­ten Fukushima-Nächten oder wäh­rend der Früh­phase der ara­bi­schen Revo­lu­tio­nen im letz­ten Jahr — genuin jour­na­lis­ti­sche Funk­tio­nen übernehmen?«

Auch in den meis­ten mei­ner Dis­kus­sio­nen mit Befür­wor­tern des Leis­tungs­schutz­rech­tes geht es erstaun­lich sel­ten um das Urhe­ber­recht und die angeb­li­che Schutz­lü­cke darin. Statt­des­sen höre ich regel­mä­ßig Aus­sa­gen wie: »Ja, kann durch­aus sein, dass uns ein Leis­tungs­schutz­recht finan­zi­ell über­haupt nichts brin­gen wird oder sogar einen Image­scha­den bei netz­af­fi­ne­ren Lesern ver­ur­sacht, aber man muss doch jetzt mal ein Zei­chen setzen!«

Ein Zei­chen wofür?

wei­ter­le­sen →

Im Kampf für die Verlage und gegen die Wahrheit

Roland Pimpl, der Hamburg-Korrespondent der Medien– und Marketing-Fachzeitung »Hori­zont«, hat in der vori­gen Aus­gabe ein flam­men­des Plä­do­yer geschrie­ben gegen die »Miss­ach­tung des­sen, was Ver­lage eigent­lich so machen«.

Er staunt, dass Auto­ren wie »Don Alp­honso«, Tho­mas Knüwer und ich uns angeb­lich »stets mit Furor an der Ver­lags­wirt­schaft abar­bei­ten«, aber »dann, wenn’s ums Geld­ver­die­nen geht, nun doch gerne mal an eines die­ser ewig­gest­ri­gen Häu­ser bin­den«. Er lobt, was die Ver­lage alles tun und wie sie die Auf­merk­sam­keit für unsere Texte und unsere Ein­nah­men erhö­hen. Und damit hat er auch nicht grund­sätz­lich Unrecht, außer dass er so tut, als täten die Ver­lage das unei­gen­nüt­zig und nicht, weil es ihr Geschäft ist.

Pimpl fol­gert dar­aus, dass es rich­tig und gerecht und not­wen­dig ist, dass die Ver­lage ein eige­nes Leis­tungs­schutz­recht bekom­men. Und dass sie auch in Zukunft einen Teil des Gel­des bekom­men, das zum Bei­spiel die Her­stel­ler von Kopie­rern und Betrei­ber von Copy-Shops dafür zah­len müs­sen, dass urhe­ber­recht­lich geschützte Inhalte auf ihren Gerä­ten ver­viel­fäl­tigt werden.

Diese pau­scha­len Ver­gü­tun­gen sam­melt die Ver­wer­tungs­ge­sell­schaft VG Wort ein und schüt­tet sie an die Urhe­ber aus — gibt aber einen erheb­li­chen Teil (bei der soge­nann­ten »Repro­gra­phie­ab­gabe« 30 Pro­zent) vor­her an die Ver­lage wei­ter. Diese Pra­xis hat das Land­ge­richt Mün­chen in einem (noch nichts rechts­kräf­ti­gen) Urteil vor eini­gen Mona­ten in Frage gestellt.

Roland Pimpl schreibt nun in sei­nem Plä­do­yer für die Ver­lage, dass es auf­grund ihrer Leis­tun­gen, von denen auch der Autor pro­fi­tiert, »nur recht und bil­lig ist, dass ebenso die Ver­lage an VG-Wort-Ausschüttungen betei­ligt werden«

Denn, nur noch mal zur Erin­ne­rung: Kein Autor, kein Jour­na­list, kein Schrei­ber muss einen Wahr­neh­mungs­ver­trag mit der VG Wort abschlie­ßen. Man kann auch auf eigene Faust nach Zweit­nut­zun­gen sei­ner Texte fahn­den und Tan­tie­men ein­trei­ben — dann würde der Ver­lag erst­mal außen vor blei­ben. Und, noch­mals, man muss auch nicht für einen Ver­lag schrei­ben, son­dern kann auch seine eigene Web­site betrei­ben — und dann alle Inhalte groß­her­zig und netz­wel­tig zum Kopie­ren frei­ge­ben. Viel Spaß mit die­sem Geschäfts­mo­dell, liebe Kollegen!

Der Schluss ist natür­lich reine Pole­mik. Aber die Sätze davor zeu­gen von erschre­cken­der Ahnungslosigkeit.

Man kann als Urhe­ber eben nicht auf eigene Faust die Ver­gü­tun­gen für das Kopie­ren sei­ner Texte etwa in Copy-Shops ein­trei­ben. Das ist auch nicht, wie Pimpl auf meine Nach­frage behaup­tet hat, bloß eine Frage der Prak­ti­ka­bi­li­tät, son­dern des Gesetzes.

Im Urhe­ber­rechts­ge­setz heißt es in Para­graph 54h:

Die Ansprü­che nach den §§ 54 bis 54c, 54e Abs. 2, §§ 54f und 54g kön­nen nur durch eine Ver­wer­tungs­ge­sell­schaft gel­tend gemacht werden.

Zu den genann­ten Ansprü­chen gehö­ren die Ver­gü­tun­gen für Her­stel­ler und Betrei­ber von »Spei­cher­me­dien« wie Kopierern.

Um es mit der VG Wort selbst zu sagen:

Der Ver­gü­tungs­an­spruch der Urhe­ber für Ver­viel­fäl­ti­gun­gen ihrer Werke zum pri­va­ten und eige­nen Gebrauch ist im UrhG (§§ 54 — 54 h) geregelt.

Der Ver­gü­tungs­an­spruch kann aller­dings nur durch eine Ver­wer­tungs­ge­sell­schaft gel­tend gemacht wer­den. Hier beginnt die Zustän­dig­keit der VG WORT. Sie legt die Ver­gü­tungs­höhe fest, stellt Tarife auf und schließt Gesamt­ver­träge mit den Ver­bän­den der Ver­gü­tungs­pflich­ti­gen ab.

Ich kann die mir als Urhe­ber (und nicht dem Ver­lag) zuste­hen­den Ver­gü­tun­gen also nur bekom­men, wenn ich einen Wahr­neh­mungs­ver­trag mit der VG Wort abschließe. Dann muss ich aber in Kauf neh­men, dass die VG Wort einen Teil des mir als Urhe­ber (und nicht dem Ver­lag) zuste­hen­den Gel­des an die Ver­lage weiterreicht.

Dem Hamburg-Korrespondenten der Medien– und Marketing-Fachzeitung »Hori­zont« scheint das nicht bekannt zu sein. Auch auf mei­nen Ein­spruch hin wie­der­holte er in ver­schie­de­nen, aber glei­cher­ma­ßen fal­schen Varia­tio­nen:

Sie als Autor müs­sen kei­nen Wahr­neh­mungs­ver­trag mit der VG Wort abschlie­ßen, son­dern Sie kön­nen Ihre laut Gesetz Ihnen als Urhe­ber zuste­hen­den Ver­gü­tun­gen auch alleine ein­trei­ben. Das heißt: Bei allen Copy­shops kon­trol­lie­ren, wer Ihre Texte kopiert und Ihre Ansprü­che gel­tend machen. (…) Mir ist schon klar, dass das kaum prak­ti­ka­bel ist, weil die Trans­ak­ti­ons­kos­ten für jeden ein­zel­nen Autor höher sind als die zu erwar­tende Ver­gü­tung. Für eine sau­bere Dis­kus­sion ist es aber wich­tig fest­zu­hal­ten: Es ist (de jure) mög­lich – aber eben ineffizient. (…)

Jetzt kann man natür­lich dar­über dis­ku­tie­ren, ob es »gerecht« ist, dass die Ver­lage einen Teil der Ein­nah­men abbe­kom­men, wenn Auto­ren frei­wil­lig (!) die VG Wort mit der Wahr­neh­mung ihrer Rechte betrauen. (…)

Unab­hän­gig davon, wie man zum Leis­tungs­schutz­recht und zur Ver­lags­be­tei­li­gung an den Aus­schüt­tun­gen der VG Wort steht, ist Pim­pls Argu­men­ta­tion sach­lich falsch.

Nun hätte ich mich daran ver­mut­lich nicht so abge­ar­bei­tet, wenn der Axel-Springer-Oberlobbyist Chris­toph Keese, der in sei­ner Frei­zeit für sei­nen Arbeit­ge­ber bloggt, die­sen Arti­kel nicht stolz zweit­ver­öf­fent­licht hätte. Weil Pim­pls »poin­tier­ter Text« nach sei­ner Mei­nung »illus­triert, was Ver­lage tun und wel­chen Bei­trag in der Wert­schöp­fungs­kette sie erbringen«.

Keese hatte schon im März die­ses Jah­res zunächst falsch behaup­tet: »Geräte– und Kopier­ab­ga­ben flie­ßen nur den Auto­ren zu, nicht den Verlagen.«

Und nun ver­öf­fent­licht er die­sen Text mit die­sem zen­tra­len sach­li­chen Feh­ler. Es gibt zwei Mög­lich­kei­ten: Ent­we­der hat Chris­toph Keese, Kon­zern­ge­schäfts­füh­rer »Public Affairs« der Axel-Springer-AG, keine Ahnung, wie die VG Wort funk­tio­niert. Oder er schreckt nicht davor zurück, die Unwahr­heit zu ver­brei­ten, wenn sie der Sache sei­nes Ver­la­ges und der Ver­lage ins­ge­samt dient.

Beim Leistungsschutzrecht hört die Meinungsvielfalt auf

Neu­lich schrieb ein Leser einen Brief an die »Wet­ter­auer Zei­tung«. Er hatte sich an einem Arti­kel über das geplante Leis­tungs­schutz­recht für Pres­se­ver­lage gesto­ßen, den er als teil­weise sach­lich falsch und ein­sei­tig emp­fand. Er argu­mente unter Ver­weis auf viele Quel­len, warum ein sol­ches Gesetz absurd sei und womög­lich sogar die Mei­nungs­frei­heit gefährde.

Die »Wet­ter­auer Zei­tung« hat die­sen Leser­brief nicht ver­öf­fent­licht, was für sich genom­men nicht bemer­kens­wert ist. Bemer­kens­wert ist die Begrün­dung, die das Blatt dem Leser nach sei­nen Anga­ben mit­teilte:

in Abspra­che mit unse­rer Chef­re­dak­tion haben wir beschlos­sen, Ihren Leser­brief nicht zu ver­öf­fent­li­chen. Denn bei Ihrem Angriff gegen die Ver­lage sind etli­che wesent­li­che Aspekte nicht berück­sich­tigt. So ist bei­spiels­weise die Ver­öf­fent­li­chung von Tex­ten und Fotos für die Ver­lage mit enor­men Kos­ten ver­bun­den: Recher­che, feste und freie Mit­ar­bei­ter (die nicht alle so schlecht bezahlt wer­den), all­ge­meine Ver­lags­kos­ten, Druck, Ver­trieb, Bereit­stel­lung im Netz usw. Die Such­ma­schi­nen (zum Bei­spiel) grei­fen die Texte ab, ver­öf­fent­li­chen sie kos­ten­los auf ihren Sei­ten, erzie­len damit aber Gewinne, weil sie auf den ent­spre­chen­den Sei­ten Anzei­gen plat­zie­ren. Des­halb hal­ten wir es für legi­tim, dass die Ver­lage von die­sem Kuchen etwas abbe­kom­men wol­len. Dass nie­mand Musik, die ihm nicht gehört, im Inter­net ver­brei­ten darf, hat sich längst durch­ge­setzt. Des­halb ist aus unse­rer Sicht das Leis­tungs­schutz­ge­setz notwendig.

Die »Wet­ter­auer Zei­tung« möchte kei­nen Leser­brief ver­öf­fent­li­chen, der sich gegen ein Leis­tungs­schutz­recht aus­spricht, das sie befür­wor­tet und von dem sie zu pro­fi­tie­ren glaubt. Warum über­rascht mich das nicht?

Wenn’s brennt, einfach löschen

Tho­mas Knüwer war ihnen wie­der mal auf die Schli­che gekom­men, den Dum­men und Lüg­nern und dum­men Lüg­nern in den Zei­tungs­ver­la­gen. Er hatte den Beweis gefun­den, dass sich das geplante Leis­tungs­schutz­recht für Pres­se­ver­le­ger — ent­ge­gen aller Beteue­run­gen — auch gegen Blogs richtet.

Er zitierte aus der »Süd­deut­schen Zeitung«:

»Blog­ger, Ver­bände, Ver­eine, Anwalts­kanz­leien und sons­tige ehren­amt­li­che, pri­vate oder gewerb­li­che Nut­zer sol­len auch künf­tig nichts zah­len müs­sen, wenn sie auf ihren Home­pages und in Blogs jour­na­lis­ti­sche texte benut­zen, sie läng­lich zitie­ren oder auf sie verweisen.«

Und aus tagesschau.de:

»In ers­ten Ent­wür­fen aus dem Jus­tiz­mi­nis­te­rium war auch davon die Rede, dass etwa Blog­ger, die jour­na­lis­ti­sche Texte zitie­ren oder auf sie ver­lin­ken, künf­tig Lizenz­ge­büh­ren zah­len müs­sen. Dies ist in dem neuen Ent­wurf nicht mehr vor­ge­se­hen, nach­dem es daran mas­sive Kri­tik gege­ben hatte.«

Und dann knüwerte er:

Ent­we­der haben die betreu­en­den Schrei­ber nicht recher­chiert und ein­fach wie dumme Läm­mer geglaubt, das alles gut werde – oder sie haben gelogen.

Sein Beweis war die Aus­sage der Bun­des­re­gie­rung bei der Bun­des­pres­se­kon­fe­renz am Mitt­woch, dass als Pres­se­ver­le­ger im Sinne des Gesetz­ent­wur­fes auch pro­fes­sio­nelle Blog­ger gel­ten. Er fol­gerte daraus:

Wir kön­nen davon aus­ge­hen, dass die Plat­zie­rung von Adsense-Anzeigen und die damit ver­bun­dene Gene­rie­rung von Neben­ein­künf­ten reicht, um vom Leis­tungs­schutz­recht getrof­fen zu wer­den. Dies ent­larvt auch Chris­toph Keese, den Chef-Agitator von Axel Sprin­ger, als Lügner.

Doch dies hat ja eine wei­tere Dimen­sion: Jedes Unter­neh­men mit eige­ner Home­page muss nun fürch­ten eine Flut von Abmah­nun­gen zu erhal­ten. Denn es reicht ja, sim­pelste Text­bau­steine im Netz zu ver­öf­fent­li­chen und sich zum Ver­lag zu erklä­ren, um Geld ein­zu­trei­ben. Egal ob Sie­mens, BMW, Thys­sen Krupp oder Bei­ers­dorff, egal ob Würth oder der Schrei­ner um die Ecke: Sie alle müs­sen mit erheb­li­chen juris­ti­schen Kos­ten und Gebüh­ren rech­nen. Das Leis­tungs­schutz­recht ist somit eine Gefahr für jedes ein­zelne Unter­neh­men in Deutschland.

Klit­ze­klei­nes Missverständnis.

Wenn pro­fes­sio­nelle Blog­ger im Sinne des Geset­zes als »Pres­se­ver­le­ger« gel­ten, bedeu­tet nicht, dass sie — wie Such­ma­schi­nen — für die Nut­zung kleins­ter Text­schnip­sel zah­len müs­sen. Son­dern dass sie — wie die Internet-Ausgaben der Zei­tun­gen — Geld für die Nut­zung kleins­ter Text­schnip­sel gel­tend machen können.

An die­sem Miss­ver­ständ­nis ist die Bun­des­re­gie­rung nicht unschul­dig. Der ehe­ma­lige »Handelsblatt«-Redakteur Knüwer aber hörte ein­fach, was er hören wollte, ließ sei­nen Wut­schaum unge­fil­tert ins Blog trop­fen und und warf den ande­ren, ohne recher­chiert zu haben, vor, nicht recher­chiert zu haben.

Und wie ging er damit um, nach­dem er auf die­sen Feh­ler auf­merk­sam gemacht wurde? Er ließ den Ein­trag in sei­nem Blog ein­fach ver­schwin­den und löschte auch sei­nen ent­spre­chen­den Tweet, ohne jede Erklä­rung, als hätte es sei­nen Vor­wurf der feh­len­den Recher­che, Dumm­heit, Gut­gläu­big­keit oder Lüge­rei nie gegeben.

Tho­mas Knüwer betreibt eine Agen­tur zur »Bera­tung für das digi­tale Zeit­al­ter«.

Die Scheinargumente für ein Leistungsschutzrecht

Das Leis­tungs­schutz­recht beweist, dass die Regie­rung den Springer-Verlag mehr fürch­tet als das Netz. Das sollte man ändern.

(Sascha Lobo)

Es sind im Kern nicht mehr als zwei Argu­mente, mit denen die Ver­lage ihr Leis­tungs­schutz­recht her­bei­re­den: ein ratio­na­les Schein­ar­gu­ment und ein emo­tio­na­les Hilfsargument.

Das ratio­nale Schein­ar­gu­ment lau­tet: »Es kann nicht sein, dass pro­fit­ori­en­tierte Anbie­ter gra­tis auf Inhalte zugrei­fen.« In die­ser knap­pen Form hat es zum Bei­spiel Kul­tur­staats­mi­nis­ter Bernd Neu­mann mit mini­ma­len Varia­tio­nen immer wie­der formuliert.

Es sei unzu­läs­sig, geht das Argu­ment, auf den Leis­tun­gen ande­rer ein eige­nes Geschäfts­mo­dell auf­zu­bauen. Und wenn es nicht unzu­läs­sig ist wie die Pra­xis der Such­ma­schi­nen, kurze Aus­schnitte von Fund­stel­len anzu­zei­gen, dann müsse es sich um eine Geset­zes­lü­cke han­deln, die zu schlie­ßen sei.

Was wirkt wie ein juris­ti­sches Argu­ment, ist in Wahr­heit bloß ein mora­li­sches: Es sei unge­recht, sich bei der Arbeit eines ande­ren zu bedie­nen, um selbst dar­aus Pro­fit zu schla­gen. Und das umso mehr, wenn die­ser Pro­fit sogar höher aus­fällt als der des­je­ni­gen, der die ursprüng­li­che Leis­tung erbracht hat.

Denn das ist das eigent­li­che Pro­blem. Keine Ver­fas­sungs­grund­sätze, keine Recht­s­prin­zi­pien, nicht der Schutz des soge­nann­ten »geis­ti­gen Eigen­tums«, son­dern die schlichte Tat­sa­che, dass zur Zeit im Inter­net das Betrei­ben einer Such­ma­schine lukra­ti­ver ist als das Erstel­len jour­na­lis­ti­scher Inhalte.

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