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„Nordkurier“: Ein Sieg für freie Journalisten

Freie Journalisten müssen bei fast allen Zeitungen inzwischen Klauseln unterschreiben, mit denen sie die Nutzungsrechte an ihrer Arbeit weitgehend abtreten. Aber so sehr es sich die Verlage vermutlich wünschen würden: alle Rechte können sie ihren Mitarbeitern nicht nehmen. Das Urheberpersönlichkeitsrecht kann nach deutschem Gesetz nicht verkauft oder übertragen werden — es verbleibt beim Urheber.

Der „Nordkurier“ hat sich für seine neuen Rahmenbedingungen, die die freien Mitarbeiter vor einigen Monaten unterschreiben mussten, deshalb eine besondere originelle Formulierung ausgedacht:

„Der freie Mitarbeiter wird seine Urheberpersönlichkeitsrechte nicht in einer Weise geltend machen, die einen Konflikt mit den der Gesellschaft überlassenen Befugnissen und den wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft herbeiführen kann.“

Das Urheberpersönlichkeitsrecht verbleibt also beim Journalisten — der verpflichtet sich aber, davon keinen Gebrauch zu machen. So verzweifelt sind sie schon, die deutschen Verleger (hinter dem „Nordkurier“ stecken die „Kieler Nachrichten“, die „Schwäbische Zeitung“ und die „Augsburger Allgemeine“).

Das Landgericht Rostock hat heute auf Antrag des Deutschen Journalisten-Verbandes (DJV) eine einstweilige Verfügung gegen die Verlagsgesellschaft des „Nordkurier“ erlassen und diesen Punkt sowie zahlreiche weitere für unwirksam und unzulässig erklärt. Dazu gehört auch die Vereinbarung, dass „das Eigentum an Manuskripten, Illustrationen und Bildern, einschließlich der Negative mit Ablieferung an die Gesellschaft über[geht]“. Die Kammer erklärte, dass die Klauseln „mit wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen, insbesondere des Urhebergesetzes nicht im Einklang stünden und eine unangenehme Benachteiligung der freien Mitarbeiter nach sich zögen“.

Nach Angaben des DJV hat das Gericht alle von ihm monierten Absätze des Vertrages für unwirksam erklärt.

Untersagt wurde auch ein Passus, mit dem die Mitarbeiter dem Unternehmen ein „ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an seinen Leistungen (Text, Fotos oder Illustrationen) und den damit zusammenhängenden Urheber- und Leistungsschutzrechten für alle Nutzungsarten“ einräumen.