Roland Pimpl, der Hamburg-Korrespondent der Medien- und Marketing-Fachzeitung „Horizont“, hat in der vorigen Ausgabe ein flammendes Plädoyer geschrieben gegen die „Missachtung dessen, was Verlage eigentlich so machen“.
Er staunt, dass Autoren wie „Don Alphonso“, Thomas Knüwer und ich uns angeblich „stets mit Furor an der Verlagswirtschaft abarbeiten“, aber „dann, wenn’s ums Geldverdienen geht, nun doch gerne mal an eines dieser ewiggestrigen Häuser binden“. Er lobt, was die Verlage alles tun und wie sie die Aufmerksamkeit für unsere Texte und unsere Einnahmen erhöhen. Und damit hat er auch nicht grundsätzlich Unrecht, außer dass er so tut, als täten die Verlage das uneigennützig und nicht, weil es ihr Geschäft ist.
Pimpl folgert daraus, dass es richtig und gerecht und notwendig ist, dass die Verlage ein eigenes Leistungsschutzrecht bekommen. Und dass sie auch in Zukunft einen Teil des Geldes bekommen, das zum Beispiel die Hersteller von Kopierern und Betreiber von Copy-Shops dafür zahlen müssen, dass urheberrechtlich geschützte Inhalte auf ihren Geräten vervielfältigt werden.
Diese pauschalen Vergütungen sammelt die Verwertungsgesellschaft VG Wort ein und schüttet sie an die Urheber aus — gibt aber einen erheblichen Teil (bei der sogenannten „Reprographieabgabe“ 30 Prozent) vorher an die Verlage weiter. Diese Praxis hat das Landgericht München in einem (noch nichts rechtskräftigen) Urteil vor einigen Monaten in Frage gestellt.
Roland Pimpl schreibt nun in seinem Plädoyer für die Verlage, dass es aufgrund ihrer Leistungen, von denen auch der Autor profitiert, „nur recht und billig ist, dass ebenso die Verlage an VG-Wort-Ausschüttungen beteiligt werden“
Denn, nur noch mal zur Erinnerung: Kein Autor, kein Journalist, kein Schreiber muss einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort abschließen. Man kann auch auf eigene Faust nach Zweitnutzungen seiner Texte fahnden und Tantiemen eintreiben — dann würde der Verlag erstmal außen vor bleiben. Und, nochmals, man muss auch nicht für einen Verlag schreiben, sondern kann auch seine eigene Website betreiben — und dann alle Inhalte großherzig und netzweltig zum Kopieren freigeben. Viel Spaß mit diesem Geschäftsmodell, liebe Kollegen!
Der Schluss ist natürlich reine Polemik. Aber die Sätze davor zeugen von erschreckender Ahnungslosigkeit.
Man kann als Urheber eben nicht auf eigene Faust die Vergütungen für das Kopieren seiner Texte etwa in Copy-Shops eintreiben. Das ist auch nicht, wie Pimpl auf meine Nachfrage behauptet hat, bloß eine Frage der Praktikabilität, sondern des Gesetzes.
Im Urheberrechtsgesetz heißt es in Paragraph 54h:
Die Ansprüche nach den §§ 54 bis 54c, 54e Abs. 2, §§ 54f und 54g können nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
Zu den genannten Ansprüchen gehören die Vergütungen für Hersteller und Betreiber von „Speichermedien“ wie Kopierern.
Um es mit der VG Wort selbst zu sagen:
Der Vergütungsanspruch der Urheber für Vervielfältigungen ihrer Werke zum privaten und eigenen Gebrauch ist im UrhG (§§ 54 – 54 h) geregelt.
Der Vergütungsanspruch kann allerdings nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Hier beginnt die Zuständigkeit der VG WORT. Sie legt die Vergütungshöhe fest, stellt Tarife auf und schließt Gesamtverträge mit den Verbänden der Vergütungspflichtigen ab.
Ich kann die mir als Urheber (und nicht dem Verlag) zustehenden Vergütungen also nur bekommen, wenn ich einen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort abschließe. Dann muss ich aber in Kauf nehmen, dass die VG Wort einen Teil des mir als Urheber (und nicht dem Verlag) zustehenden Geldes an die Verlage weiterreicht.
Dem Hamburg-Korrespondenten der Medien- und Marketing-Fachzeitung „Horizont“ scheint das nicht bekannt zu sein. Auch auf meinen Einspruch hin wiederholte er in verschiedenen, aber gleichermaßen falschen Variationen:
Sie als Autor müssen keinen Wahrnehmungsvertrag mit der VG Wort abschließen, sondern Sie können Ihre laut Gesetz Ihnen als Urheber zustehenden Vergütungen auch alleine eintreiben. Das heißt: Bei allen Copyshops kontrollieren, wer Ihre Texte kopiert und Ihre Ansprüche geltend machen. (…) Mir ist schon klar, dass das kaum praktikabel ist, weil die Transaktionskosten für jeden einzelnen Autor höher sind als die zu erwartende Vergütung. Für eine saubere Diskussion ist es aber wichtig festzuhalten: Es ist (de jure) möglich – aber eben ineffizient. (…)
Jetzt kann man natürlich darüber diskutieren, ob es „gerecht“ ist, dass die Verlage einen Teil der Einnahmen abbekommen, wenn Autoren freiwillig (!) die VG Wort mit der Wahrnehmung ihrer Rechte betrauen. (…)
Unabhängig davon, wie man zum Leistungsschutzrecht und zur Verlagsbeteiligung an den Ausschüttungen der VG Wort steht, ist Pimpls Argumentation sachlich falsch.
Nun hätte ich mich daran vermutlich nicht so abgearbeitet, wenn der Axel-Springer-Oberlobbyist Christoph Keese, der in seiner Freizeit für seinen Arbeitgeber bloggt, diesen Artikel nicht stolz zweitveröffentlicht hätte. Weil Pimpls „pointierter Text“ nach seiner Meinung „illustriert, was Verlage tun und welchen Beitrag in der Wertschöpfungskette sie erbringen“.
Keese hatte schon im März dieses Jahres zunächst falsch behauptet: „Geräte- und Kopierabgaben fließen nur den Autoren zu, nicht den Verlagen.“
Und nun veröffentlicht er diesen Text mit diesem zentralen sachlichen Fehler. Es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder hat Christoph Keese, Konzerngeschäftsführer „Public Affairs“ der Axel-Springer-AG, keine Ahnung, wie die VG Wort funktioniert. Oder er schreckt nicht davor zurück, die Unwahrheit zu verbreiten, wenn sie der Sache seines Verlages und der Verlage insgesamt dient.