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Christoph Keese erklärt, warum das Leistungsschutzrecht vielleicht auch Überschriften umfasst


Abbildung: Werbe-Broschüre der Verlegerverbände VDZ und BDZV

Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger beschäftigt wieder einmal den Deutschen Bundestag. Morgen berät der Rechtsausschuss über einen Gesetzesentwurf von der Linken und den Grünen, der die Aufhebung des Gesetzes vorsieht. Die bereits vorliegenden Stellungnahmen von Sachverständigen kommen zu vernichtenden Urteilen über das Leistungsschutzrecht. Trotzdem werden Union und SPD wohl gegen seine Abschaffung stimmen. (Nachtrag, 20 Uhr: Von den nun insgesamt sechs Stellungnahmen fallen zwei weniger kritisch bzw. abwartend/positiv aus.)

Die Anhörung morgen ist vielleicht kein schlechter Zeitpunkt, um ein Gespräch zu veröffentlichen, das ich bereits im vergangenen November mit Christoph Keese, Executive Vice President bei Axel Springer und der wohl wichtigste Kämpfer für das Leistungsschutzrecht für Presseverlage, geführt habe. Er hatte am 9. November 2014 in einem langen Blogeintrag behauptet, das Gesetz sei nicht gescheitert, „ganz im Gegenteil“. Er warf mir einen „desinformativen Medienjournalismus“ vor und überraschte unter anderem mit der Aussage, womöglich falle auch die Anzeige von Überschriften durch Suchmaschinen schon unter das Leistungsschutzrecht (und bedürfe also einer Genehmigung durch die Verlage). Zuvor hatten Politik und Verlage immer behauptet, Überschriften blieben selbstverständlich frei.

Auf meine Bitte, mir diesen Widerspruch zu erklären, lud mich Keese damals zu einem Treffen im Journalistenclub des Verlages ein. Am 11. November vormittags erklärte er mir unter anderem, warum Überschriften womöglich doch unter das Leistungsschutzrecht fallen – und warum das kein Widerspruch ist zu dem, was die Verlage die ganze Zeit beteuert hatten. Ich dokumentiere diesen Teil des Gesprächs im Folgenden nur marginal gekürzt und geglättet.

Keese begann mit einer genauen Analyse des Gesetzestextes:

Keese: Artikel 87f, Absatz 1, Satz 1. „Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen“, sprich: im Internet zu verbreiten, „es sei denn, es handelt sich“ – und das ist die Formulierung, die mehr oder weniger einen Tag vor der Verabschiedung im Bundestag auf Anregung der FDP-Fraktion noch hineingekommen ist, „es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.“

Jetzt ist natürlich die Frage: Was sind „Kleinste Textausschnitte“? Ich bin kein Jurist, aber die Juristen, die sich mit dem Thema befassen, sagen, das ist wahrscheinlich der einzige Superlativ in einem deutschen Gesetz. Kommt natürlich sofort die Frage: Was ist ein kleiner Textausschnitt? Und wenn klar wäre, was ein kleiner Textausschnitt ist, stellt sich sofort die Frage, was wäre denn noch kleiner als klein, also der kleinste Textausschnitt. Das ist die Gesetzesformulierung.

Die Richter haben auszulegen, was das jetzt bedeutet. Wie die das auslegen werden, weiß keiner. (…) Ein Richter wird sich nach dem Willen des Gesetzgebers erkundigen, und dieser Wille des Gesetzgebers manifestiert sich vor allen Dingen in der amtlichen Begründung, die dem Gesetz angefügt ist. Und dem, was die verabschiedenden Koalitionsparteien in ihren Reden im Bundestag gesagt haben.

Der einschlägige Text in der amtlichen Begründung lautet: „Die Empfehlung soll sicherstellen, dass Suchmaschinen und Aggregatoren ihre Suchergebnisse kurz bezeichnen können, ohne gegen Rechte der Rechteinhaber zu verstoßen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Blick auf das Leistungsschutzrecht für Tonträgerhersteller (Urteil ‚Metall auf Metall‘ vom 20.11.2008, Az. I ZR 112/06) soll hier gerade keine Anwendung finden. Einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte“ – und jetzt kommt’s: „wie Schlagzeilen“, also Überschriften, wobei Überschrift und Schlagzeile schon gar nicht mehr unbedingt das gleiche ist, und jetzt kommt ein Einschub, „zum Beispiel ‚Bayern schlägt Schalke‘, fallen nicht unter das Schutzgut des Leistungsschutzrechtes.“ Das steht hier. Das steht hier als Beispiel. Und da steht: „Bayern schlägt Schalke.“ Da steht nicht: „Bayern schlägt Schalke nach spannendem Elfmeter-Schießen.“ Oder „mit Flanke“.

„Die freie, knappe aber zweckdienliche Beschreibung des verlinkten Inhalts ist gewährleistet.“ Dieser Satz steht im Anschluss an diesen „Bayern schlägt Schalke“-Satz. Jetzt kann man das sicherlich so auslegen, dass man sagt: Frei, knapp und zweckdienlich ist „Bayern schlägt Schalke“. Aber „in spannendem Elfmeterschießen“ ist dann schon nicht mehr knapp, sondern schon länger als knapp.

Niggemeier: Der interessante Punkt ist aber doch, dass Sie, also Sie selbst, das anders interpretiert haben. Sie haben am 1. März 2013, nach der Verabschiedung, die Rede von Günther Krings [dem stellvertretenden Vorsitzenden der Unionsfraktion im Bundestag] dokumentiert. Haben das ausdrücklich gekennzeichnet als: Das ist der „Wille des Gesetzgebers“, und haben das selbst zusammengefasst mit den Worten: „Überschriften sollen aus guten Gründen frei bleiben“.

Keese: Damit rekurriere ich auf diese Formulierung, dieses Beispiel, was Überschriften hier sind. Der spricht von Schlagzeilen. Schlagzeilen, zum Beispiel „Bayern schlägt Schalke“.

Das heißt, sie meinen mit „Überschriften“ gar nicht „Überschriften“, sondern Sie meinen…

Keese: … im Sinne des Gesetzes.

Das haben Sie nicht gesagt. Ich kann ihnen auch noch viel Beispiele bringen. Im Februar vorher haben Sie schon gesagt: „Sicherlich hätte auch niemand etwas dagegen, wenn Überschriften frei blieben. Das war noch vor der Formulierung des Gesetzes, im Februar 2013. Mein Eindruck ist, vorsichtig formuliert: Sie haben Ihre Interpretation jetzt geändert.

Keese: Nee. Ich versuche zu unterscheiden zwischen unserer Parteienposition und einer neutralen Position, die ich auch immer der Übung wegen einnehmen kann. Was ich in meinem neuen Blogbeitrag gesagt habe, ist: Dass das strittig ist.

Aber bislang war es nicht strittig. Wer hat es bislang so interpretiert wie Sie jetzt?

Keese: Aber ich frage Sie umgekehrt: Was ist eine Überschrift?

Die Überschrift ist das, was der Verlag zur Überschrift macht. Der Verlag sagt: Dies ist unsere Überschrift. Google entscheidet das ja nicht selbst, sondern übernimmt das, was der Verlag entsprechend per HTML als Überschrift des Artikels definiert.

Keese: Ja und nein: Google liest Überschriften nur bis zu ungefähr 60 Anschlägen aus. Deswegen hat sich das zum Industriestandard entwickelt.

Aber die Entscheidung, was ist eine Überschrift, trifft ja der Verlag.

Keese: Ja. Aber nur mal angenommen, die Verlage würden sich, nur als Gedankenspiel, dafür entschieden haben, dass Überschriften 3000 Zeichen lang sind. Dann kann ja nicht die technische Definition des Feldes Überschrift maßgeblich sein für den Richter bei der Auslegung, was eine Überschrift ist.

Naja, es ist ja nicht nur eine technische Definition, sondern die Entscheidung des Verlegers, zu sagen: Wir wollen, dass die Überschrift aus welchen Gründen auch immer so lang ist.

Keese: Ich möchte meinen neuen Blog-Beitrag nicht so verstanden wissen, dass ich jetzt der einen Interpretation das Wort rede. Ich möchte eigentlich nur klarmachen, wie das prozessuale Vorgehen ist. Und klarmachen, dass keine der beiden Seiten weiß, wie am Ende ein Richter eine „Überschrift“ definiert. Das kann sorum und sorum ausgehen. Was uns nur im Verfahren mit dem Kartellamt verwundert hat: Das Kartellamt hat Google ziemlich deutlich indiziert, dass es unter der Nutzungsschwelle des Leistungsschutzrechtes wegtauchen kann, wenn es sich auf die Überschrift kapriziert [also nur die Überschrift anzeigt]. Und ist davon ausgegangen, dass es klipp und klar wäre, was eine Überschrift ist. Aber das ist nicht ausgeurteilt.

Aber das Interessante ist doch, dass genau Sie – sowohl Sie persönlich als auch die Verbände – genau diesen Eindruck im Vorfeld ganz massiv erweckt haben. Die Formulierung in der Informationsbroschüre von [den Verlegerverbänden] VDZ und BDZV heißt: „Es ist wichtig, die Position der Verlage im Detail zu verstehen: (…) Überschriften können frei verwendet werden.“

Keese: Überschriften im Sinne des Gesetzes.

Es gab das Gesetz aber noch gar nicht. Und da steht auch nicht „im Sinne des Gesetzes“.

Keese: Stimmt, die Broschüre war vorher, am 26. Januar habe ich den Text der Broschüre gebloggt. Das heißt, das war sechs Wochen vor der Verabschiedung [des Gesetzes]. Da allerdings kannten wir die Formulierung mit den „kleinsten Teilen“ noch nicht. Mit anderen Worten: Zu dem Zeitpunkt wussten wir noch nicht, wie die Formulierung des Textes sein würde. Gemeint habe ich dann nach Verabschiedung des Textes aber immer: das, was im Gesetz steht, und das weiß ich auch nicht, wie das ausgelegt wird.

Im ganzen Vorfeld war das aber überhaupt nicht strittig. Gerade um die Besorgnis in der Fachöffentlichkeit zu beruhigen, haben die Verleger gesagt: Wir wollen gar nicht Überschriften da einbeziehen. Das heißt, wenn das Gericht sich den Kontext, den Willen des Gesetzgebers anguckt, unter anderem auch die Aussagen von Herrn Krings, findet man überall Beispiele dafür, dass die Verlage und auch die Politik gesagt haben: Nein, Überschriften meinen wir damit nicht. Und jetzt kommen Sie damit an und sagen: Hm, das ist eigentlich unerklärlich, dass das Kartellamt plötzlich so tut, als sei das schon klar, dass Überschriften frei sind. Also, Sie selber haben mit für den Eindruck gesorgt, dass das klar ist.

Keese: Gut, aber das war, wie gesagt, in der politischen Diskussion vor der Verabschiedung des Gesetzes. Ich überlege vielleicht, ob ich das Wort korrigieren sollte in meinem Blogeintrag und das Wort „strittig“ ersetzen sollte und sagen: Es ist nicht „ausgeurteilt“. Das Kartellamt ist in der Ausleuchtung des rechtlichen Raumes davon ausgegangen, dass es klar wie Kloßbrühe wäre.

Was ich leicht zu erklären finde.

Keese: Warum?

Weil, wie gesagt, in der ganzen Diskussion und Dokumentation der Absicht der Politik und der Verlage, das klar schien.

Keese: Ja. Aber die vorausgegangene Diskussion spielt in der Auslegung des Gesetzes dann eine weniger große Rolle als der Gesetzestext und die amtliche Begründung, die beigefügt ist. Deswegen: Dieses Verfahren braucht einfach Raum und Ruhe.

Wenn Sie uns das Leistungsschutzrecht so lange zurücklegen könnten…?

Ich bin mir nicht so sicher wie viele andere, dass die Sache mit dem Leistungsschutzrecht schon gelaufen ist und die vorläufige Einwilligung fast aller Verlage, bei Google News gelistet zu bleiben, einer Kapitulation gleich kommt. Für „Zeit Online“ habe ich versucht, das zu erklären.

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Es ist aber für die Verlage fraglos ein gigantisches PR-Debakel.

Jahrelang lobbyieren sie für ein solches Gesetz, und nun ist es da und sie wissen noch nichts damit anzufangen. „Das LSR wird schnell, unbürokratisch und leistungsstark von den Verlagen umgesetzt werden“, hatte der Zeitschriftenverlegerverband VDZ im Januar angekündigt. Auf Nachfrage von ix, ob es nun soweit sei und was damit überhaupt gemeint sei, tat der Verband, was ihm naturgemäß am leichtesten fällt: Er stellte sich tot.

Der Hauptgeschäftsführer des Zeitungsverlegerverbandes BDZV, Dietmar Wolff, war in den vergangenen Tagen dagegen auskunftsfreudig. Er sagte am Telefon in Bezug auf die vorläufige Einwilligung der Verlage, dass Google News kostenlos Snippets von ihren Texten anzeigen darf, den bemerkenswerten Satz, dass damit für die Übergangszeit doch beiden gedient sei: Google habe weiterhin die Inhalte, und die Verlage den Traffic.

Als beschriebe dieses Profitieren beider Seiten nicht ohnehin das Verhältnis zwischen Suchmaschinen und Inhalte-Produzenten — und den Grund, warum ein Leistungsschutzrecht so aberwitzig erscheint.

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Viele Verlage haben ihre Google-News-Einwilligungserklärung mit einer Zusatzerklärung relativiert. Sie stammt von der Kanzlei Raue, die die Verlegerverbände juristisch bei diesem Thema berät. VDZ und BDZV hatten ihren Mitgliedern in einem Rundbrief diese Variante als eine Möglichkeit vorgeschlagen. Die Erklärung lautet wörtlich:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben im Zuge des zum 1. August 2013 in Kraft tretenden Leistungsschutzrechtes ein Opt-In-Verfahren für die Anzeige von Presseerzeugnissen in Google News eingeführt. Dafür stellen Sie im Internet ein vorformuliertes Formular bereit.

In dem Formular erklären Sie, dass die von Google betriebenen Dienste in Übereinstimmung mit dem neuen Leistungsschutzrecht stehen. Ferner stellen Sie Presseverlage vor die Wahl, der Anzeige Ihrer Presseerzeugnisse in Google News entweder zu widersprechen oder in die unentgeltliche Nutzung einzuwilligen. Hierzu möchten wir klarstellen:

Unser Haus befindet sich derzeit in Vorbereitungen zur langfristigen Wahrnehmung der Leistungsschutzrechte an unseren Presseerzeugnissen. Die technischen Voraussetzungen für eine Lizenzierung liegen noch nicht vor. Auch muss abgewartet werden, ob es in naher Zukunft die Möglichkeit geben wird, die Leistungsschutzrechte in eine Verwertungsgesellschaft einzubringen und kollektiv wahrnehmen zu lassen. Die Abgabe der Einwilligung durch unsere Verlag erfolgt vor diesem Hintergrund in dem Verständnis der jederzeitigen Widerrufbarkeit nur vorläufig.

Eine Anerkennung Ihrer Position, wonach Ihre Dienste in Übereinstimmung mit dem Leistungsschutzrecht stünden, ist mit unserer Einwilligung nicht verbunden. Wir behalten uns vielmehr — auch mit Rücksicht auf andere Aggregatoren — vor, unsere Leistungsschutzrechte zukünftig zu anderen als den von Ihnen vorgegebenen Konditionen wahrzunehmen.

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Trotz der Nähe der Kanzlei Raue und Verlegerverbänden distanzierte sich BDZV-Hauptgeschäftsführer Wolff von einem Aufsatz, den zwei Raue-Anwälte zum Leistungsschutzrecht veröffentlich haben. Der BDZV habe diesen Text nicht in Auftrag gegeben.

In dem Aufsatz, der in der Ausgabe 3/2013 von „AfP Zeitschrift für Medien– und Kommunikationsrecht“ erschienen ist, deuten die Anwälte Robert Heine und Felix Stang das neue Gesetz extrem verlegerfreundlich. Sie erklären (wie berichtet), warum von möglichen Erlösen fast nichts an die Urheber abgegeben werden muss, obwohl die Verleger ein solches „faires“ Teilen immer versprochen gestellt hatten.

In demselben Aufsatz kommen die verlegernahen Autoren auch zu einer verblüffend einfachen Antwort, wieviel Zeichen so ein „Snippet“, also ein angezeigter Textschnipsel in Suchergebnissen oder Aggregatoren, denn haben darf, um nicht genehmigungspflichtig zu sein. Die Antwort: null.

Sie verweisen auf den im Gesetz genannten Superlativ, es seien „kleinste Textausschnitte“ erlaubt, und folgern:

Die Privilegierung umfasst also nur Textausschnitte, die nicht kleiner sein könnten, um den von der Privilegierung umfassten Zweck, die Beschreibung des verlinkten Inhalts, noch zu erreichen.

Der angezeigte Text müsse zudem den verlinkten Inhalt beschreiben. Deshalb sei die übliche Praxis von Suchmaschinen, beispielsweise die dem gesuchten Begriff vorangehenden und folgenden fünf Wörter anzuzeigen, ohne Einwilligung des jeweiligen Verlages unzulässig.

Die Funktion der möglichst kurzen Bezeichnung eines Presseartikels bzw. der Benennung seines Inhalts übernehmen (…) nicht ganze Sätze eines Artikels, sondern regelmäßig die Überschrift, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Unterzeile oder einer Oberzeile.

Das ist nach Ansicht der Anwälte der Kanzlei, die sonst die Verleger bei diesem Thema berät, also das, was Suchmaschinen ab heute nur noch ohne Lizenz anzeigen dürfen: Überschriften.

Auch wenn der BDZV sich das Papier nicht zu eigen machen wollte, kann man davon ausgehen, dass diese Argumente schon einmal als Munition für die zu erwartenden rechtlichen Auseinandersetzungen platziert wurden.

Was steht den Urhebern vom Leistungsschutzrecht zu? Ungefähr nichts.

Von dem Geld, das die Presseverlage durch ihr neues Leistungsschutzrecht einnehmen, müssen sie den Urhebern praktisch nichts abgeben. Zu diesem Ergebnis kommen zwei verlegernahe Rechtsanwälte in einem Fach-Aufsatz.

Bevor das Gesetz verabschiedet wurde, hatten die Verlage den gegenteiligen Eindruck erweckt. Auch Journalisten würden unmittelbar davon profitieren, wenn Suchmaschinenbetreiber und Aggregatoren für die Verwendung kleiner Textschnipsel zahlen müssen. In einer vermeintlichen Informationsbroschüre, die die Verlegerverbände VDZ und BDZV vor der Abstimmung an alle Bundestagsabgeordneten verschickten, hieß es:

Journalisten sollen laut Gesetzentwurf sogar an den möglichen Erlösen des neuen Rechts beteiligt werden; die Verlage haben dies selbst vorgeschlagen.

Tatsächlich lacht aus dem Gesetz freundlich winkend ein Absatz, in dem es heißt:

§ 87h
Beteiligungsanspruch des Urhebers

Der Urheber ist an einer Vergütung angemessen zu beteiligen.

Aber was heißt schon „angemessen“?

Die Rechtsanwälte Robert Heine und Felix Stang kommen in ihrem „Beitrag zur Klärung ausgewählter Rechtsfragen“ des neuen Leistungsschutzsrechts für Presseverleger („AfP Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht“, 3/2013, S. 177ff.) zu einem verblüffenden Ergebnis: Wenn es um kurze, etwa von Suchmaschinen angezeigte Textschnipsel geht, sogenannte Snippets, haben die Urheber keinen Anspruch auf eine Beteiligung an der Vergütung. Sie schreiben:

Grundlage des Beteiligungsanspruchs ist die Verwertung eines Werkes. Auch der Beteiligungsanspruch des Urhebers scheidet demnach aus, wenn nicht sein Werk, sondern nur ein urheberrechtlich nicht relevanter Teil davon genutzt wird, der die Anforderungen an die Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 2 UrhG nicht erfüllt. Erhält ein Presseverleger also lediglich eine Vergütung für die Nutzung von Snippets, die aufgrund ihrer Kürze keinen Werkcharakter haben, scheidet ein Anspruch der Urheber der Presseartikel auf Beteiligung aus.

Anders sei die Lage nur bei der Übernahme kompletter Artikel. Dann hätten die Urheber zwar einen Anspruch darauf, an der Verlegervergütung beteiligt zu werden. Aber der ihnen zustehende Anteil sei sehr überschaubar.

Eine Aufteilung der Erlöse im Verhältnis 50:50, wie sie etwa bei Tonträgern Praxis ist, sei vom neuen Presseleistungsschutzrecht „nicht gefordert“, weil Journalisten im Vergleich zu den ausübenden Künstlern auf Tonträgern viel mehr eigene Verwertungsrechte hätten. Die Ansprüche der Journalisten lägen auch „weit unterhalb“ der „gemeinsamen Vergütungsregeln“, die zwei Journalistengewerkschaften mit den Verlegern vereinbart haben.

Also noch einmal: Die Urheber haben laut Heine und Stang keinen Anspruch, an möglichen Einnahmen beteiligt zu werden, die Verlage zukünftig von Aggregatoren und Suchmaschinen durch die Übernahme von Snippets erzielen. Und der ihnen zustehende Anteil aus der Lizenzierung kompletter Artikel sei minimal.

Heine und Stang sind Rechtsanwälte in der Kanzlei Raue LLP in Berlin. Die Kanzlei Raue LLP berät die Verlegerverbände VDZ und BDZV bei urheberrechtlichen Fragen.

Lügen fürs Leistungsschutzrecht (3)

Unter dem Namen „Verteidige dein Netz“ hat Google vor einigen Wochen eine große Kampagne gegen das geplante Leistungsschutzrecht für Zeitungs- und Zeitschriften-Verlage begonnen. Vor einigen Tagen veröffentlichte der Verband der Zeitschriftenverleger unter dem Titel „Verteidige deine Presse“ eine Antwort. Punkt für Punkt werden darin die Behauptungen von Google „dekonstruiert“.

Zum Beispiel die Aussage: „Das geplante Leistungsschutzrecht wird auch innerhalb der schwarz-gelben Koalition in Berlin kritisch gesehen.“ Das ist zwar zweifellos wahr. Aber der VDZ erwidert:

Letztendlich übersteigt die Zahl der Befürworter die Zahl der Kritiker. Sowieso wäre ohne Kritik eine politische Debatte nicht möglich. Dank der Pro- und Contra- Meinungen im politischen Feld wurde letztendlich ein Konsens erzielt, der sich im befürwortenden Votum des Bundestags für das Leistungsschutzrecht ausspricht. Wer, wenn nicht die Abgeordneten, ist repräsentativer dafür?

Moment: Es gibt ein „befürwortendes Votum des Bundestages“ für das geplante Leistungsschutzrecht?

Der VDZ scheint davon überzeugt, denn er wiederholt das später noch einmal in anderer, aber ähnlich pathetischer Form, nämlich um der Google-Aussage zu widersprechen, dass das Leistungsschutzrecht „von weiten Teilen der deutschen Gesellschaft abgelehnt“ werde:

Wenn Google die angeführten Beispiele für repräsentativer hält, als der vom deutschen Volk gewählte Bundestag, der sich für das Leistungsschutzrecht in einem Votum ausgesprochen hat, dann weist der Suchmonopolist hier eine gehörige Verzerrung bezüglich seines Gesellschaftsbild aus.

Die Verleger suggerieren, dass Google undemokratisch handelt, weil der Konzern einen Beschluss des deutschen Parlaments ignoriere, nur: Welchen Parlamentsbeschluss? Wann hat der vom deutschen Volk gewählte Bundestag sich in einem Votum für das Leistungsschutzrecht ausgesprochen?

Auf meine entsprechende Frage antwortet mir der Sprecher des VDZ:

Der Bundestag hat sich in der ersten Lesung mit dem Gesetzentwurf beschäftigt und dann in die Ausschüsse überwiesen. Bei der Debatte in der ersten Lesung überwogen positive Bewertungen.

Mit anderen Worten: Es gibt kein Votum. Der Deutsche Bundestag hat über das geplante Leistungsschutzrecht noch nicht abgestimmt. Er hat es nur, wie vorgesehen in unserem Gesetzgebungsverfahren, in die Ausschüsse überwiesen. Dabei hat keine Abstimmung stattgefunden, schon gar nicht in der Sache.

Und selbst wenn die überwiegende Zahl von Bewertungen in der Aussprache zur ersten Lesung schon gleichbedeutend wäre mit einem „Votum“ (was sie nicht ist), hätte der VDZ unrecht. Für das Leistungsschutzrecht sprachen sich drei Redner aus (Max Stadler, Ansgar Heveling, Thomas Silberhorn), dagegen bzw. für Alternativen fünf (Martin Dörmann, Petra Sitte, Tabea Rößner, Lars Klingbeil, Jimmy Schulz).

Und wir merken uns: Die deutschen Zeitschriftenverleger erfinden im Kampf für ihr eigenes Gesetz ein parlamentarisches Votum, das es nicht gibt, um die angeblichen Unwahrheiten und die Demokratiefeindlichkeit von Google anzuprangern.

Nachtrag, 17:50 Uhr. Der VDZ hat seine falsche Darstellung auf Twitter mit der Formulierung „Wenn der Wunsch Vater des Gedankens ist“ erklärt und die betreffenden Stellen jetzt so verändert:

Dank der zahlreichen Pro- und Contra- Meinungen im politischen Feld wird auf einen Konsens hingearbeitet, der sich hoffentlich im befürwortenden Votum des Bundestags für das Leistungsschutzrecht ausspricht. (…)

Wenn Google die angeführten Beispiele für repräsentativer hält, als der vom deutschen Volk gewählte Bundestag, der in der Entscheidung letztendlich das letzte Wort haben wird, dann weist der Suchmonopolist hier eine gehörige Verzerrung bezüglich seines Gesellschaftsbild aus.

(Hervorhebungen von mir.)

Das ergibt zwar weder sprachlich, noch als Erwiderung auf Google Sinn, ist aber wenigstens nicht mehr komplett falsch.

Ausgewogenheit, wie sie Hubert Burda meint

„Kritisch und ausgewogen“ hätten sich die Journalisten und Redakteure der deutschen Zeitungen und Zeitschriften zum Thema Leistungsschutzrecht geäußert, schrieb Verlegerpräsident Hubert Burda den Bundestagsabgeordneten. Das ist ein guter Anlass, ausnahmsweise in den „Focus“ zu schauen, den er herausgibt.

Auch der hat sich in dieser Woche mit dem Leistungsschutzrecht befasst. Der Artikel trägt die Überschrift: „Bald Fairness im Netz?“ Er ist mit einer Karikatur illustriert, die Google als Spinne in einem Netz zeigt, in dem schon mehrere Fliegen mit Euro-Zeichen und ein Schmetterling mit Dollar-Zeichen festhängen. Die Google-Spinne trägt ein Protestschild mit der Aufschrift „FÜR DIE FREIHEIT IM NETZ!“

„Focus“-Medienredakteur Robert Vernier berichtet unter dieser Zeichnung, dass das geplante Leistungsschutzrecht „ungeachtet der massiven Kampagne des Internet-Riesen Google die erste parlamentarische Hürde“ genommen hätte. Das Gesetz solle Verlage vor dem „unberechtigten und unbezahlten Zugriff“ auf ihre Inhalte schützen, behauptet er und fasst seine Bedeutung so zusammen:

Es hätte Vorbildcharakter für viele Länder, in denen sich Verlage — wie etwa in Frankreich und Brasilien — gegen die ungenierte Selbstbedienung von Google & Co. bei Zeitschriften- und Zeitungsinhalten wehren. (…)

Per Internet-Kampagne und Zeitungsanzeigen schürte der US-Konzern vergangene Woche mit unwahren Behauptungen und bizarren Andeutungen Ängste. Google erklärte die Freiheit des Internets für bedroht und forderte dessen Nutzer auf, Bundestagsabgeordnete mit einer Flut von E-Mails auf Konzernkurs zu zwingen.

Vernier zitiert dann aus der Bundestagsdebatte jeweils mehrere Äußerungen von Max Stadler (FDP) und Ansgar Heveling (CDU). Beide sind Befürworter des neuen Gesetzes.

Argumente gegen das Leistungsschutzrecht aus der Debatte werden im „Focus“ nicht erwähnt. Ein Gegner des Gesetzes kommt im „Focus“ nicht zu Wort. Von der Kritik namhafter Wissenschaftler an dem Gesetz erfährt der „Focus“-Leser nichts.

Diese, äh, nachrichtliche Berichterstattung wird durch einen Kommentar hinten im Heft ergänzt. In der Rubrik „Montag ist Zeugnistag“ gibt „Focus“ Google eine 6.

Ein Kartell nutzt seine Macht: Wie die Verlage für das Leistungsschutzrecht kämpfen

Es ist kein Spaß, sich mit dem Kartell aller großen Häuser anzulegen. Wer will Springer, Burda, „Süddeutsche“, „FAZ“, DuMont und die „WAZ“-Gruppe gegen sich haben? Natürlich sagen Mathias Döpfner, Frank Schirrmacher oder Hubert Burda ihren Redakteuren nicht, was sie schreiben sollen. Das wissen die schon von allein.

(Jakob Augstein)

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Morgen Demnächst will das Bundeskabinett über ein Presse-Leistungsschutzrecht entscheiden. Wenn man den Verlagen glaubt — wozu kein Anlass besteht — geht es um nichts weniger als um Leben und Tod der freien Presse in Deutschland.

Seit gut dreieinhalb Jahren kämpfen die Verlage öffentlich für ein solches Recht, mit dem die geschäftliche Nutzung ihrer frei zugänglichen Inhalte im Internet lizenzpflichtig gemacht werden soll. Ursprünglich sollte schon das Lesen von Online-Medien auf geschäftlichen Computern Geld kosten; inzwischen ist nur noch eine Lex Google übrig geblieben, die Suchmaschinen dafür zahlen lassen will, dass sie kurze Anrisse aus Verlagstexten zeigen, um Nutzer zu deren Seiten zu leiten.

Es sieht im Moment nicht so aus, als ob die Geschichte, wie die Verlage die Bundesregierung dazu brachten, ihre Rechte und potentiell ihre Einnahmen durch ein neues Gesetz deutlich auszuweiten, am Ende aus Verlagssicht eine Erfolgsgeschichte sein wird. Sie ist trotzdem ein Lehrstück: Dafür, wie die führenden deutschen Zeitungs- und Zeitschriftenverlage ein politisches Klima herstellten, in dem ein solches Gesetz notwendig erschien, und wie sie ihre publizistische Macht dazu benutzten, ihre politische Lobbyarbeit zu unterstützen. (mehr …)

Das Leistungsschutzrecht: Selten war es so tot wie heute

„Wir versprechen uns keine großen Einnahmen von diesem Leistungsschutzrecht. Das ist jetzt auch gar nicht unser Ziel. Uns geht es dabei darum: Das ist unser geistiges Eigentum und unser Anspruch. Und wir wollen einfach gerne vorher gefragt werden. Und wichtig ist auch, dass große Martkteilnehmer wie Guggel nicht einseitig den Preis auf null festsetzen. Das wäre so, als wenn ich selber in den Supermarkt gehen würde und würde mir da was rausholen. Da ist ja auch keine Schranke vor dem Supermarkt. Da kann ich ja auch reingehen einfach. Da ist auch nicht alles ausgezeichnet, das vergisst die Verkäuferin ab und zu mal. Und trotzdem würde ich nie auf die Idee kommen, mir die Spreewaldgurken umsonst rauszunehmen. Sondern ich würde dann hingehen und fragen: ‚Was kosten die, bitte?‘, und dann würde ich das bezahlen.“

Dietrich von Klaeden, Leiter Regierungsbeziehungen der Axel Springer AG, 12. April 2011.

Es geht den Verlagen also, wenn man Dietrich von Klaeden glauben darf, wozu natürlich kein Anlass besteht, bei ihrem Leistungsschutzrecht gar nicht wirklich ums Geld. Es geht ihnen ums Prinzip und darum, ihren hinkenden Vergleichen die Holzbeine zu versilbern. Bloß deshalb kämpfen sie seit Jahren mit größter Verbissenheit um ein neues Gesetz.

Wenn das stimmte, wäre noch viel weniger einsichtig, warum der Deutsche Bundestag ein Gesetz verabschieden sollte, das dafür selbstverständliche, natürliche und legitime Formen, Informationen und Inhalte im Netz zu teilen, beschränkt. Das Rechtsunsicherheit schafft und eine Flut von Abmahnungen provozieren könnte. Das Sprache monopolisiert.

Eigentlich müssten die deutschen Zeitungs- und Zeitungsverlage besoffen sein vor Glück. „Wie Weihnachten“ müsste das für „manche von ihnen“ sein, schrieb Heribert Prantl in der „Süddeutschen Zeitung“, dass das Bundesjustizministerium in dieser Woche endlich einen Entwurf für ihr Leistungsschutzrecht vorgelegt hat.

Ich wette, die meisten von ihnen haben stattdessen fiese Kopfschmerzen, und nicht von einem Kater. Ich mag mich irren, aber mir kommt es so vor, als sei die Wahrscheinlichkeit, dass dieses Leistungsschutzrecht kommt, paradoxerweise selten so gering gewesen wie heute, da ein Textvorschlag vorliegt. Das ist das Schlimmste, das diesem Gesetz passieren konnte, dass seine Folgen endlich konkret greifbar werden. Nun ist die Unmöglichkeit und Untauglichkeit eines solchen Gesetzes unübersehbar. Und der Widerstand dagegen entsprechend breit und entschlossen.

Es gibt, ähnlich wie in der Debatte um ACTA, hysterische Übertreibungen bei den Gegnern. Ein Leistungsschutzrecht, wie es die Bundesregierung jetzt diskutiert, verbietet es nicht, Auszüge aus Online-Medien zu verwenden. Das Zitatrecht, das es erlaubt, solche Ausschnitte als Teil eines eigenen Beitrages zu verwenden, bleibt unangetastet.

Deshalb behauptet Axel-Springer-Außenminister Christoph Keese, normale Blogger müssten das Leistungsschutzrecht nicht fürchten. Er unterschlägt, dass ein großer Teil der Arten, wie im Internet auf interessante Inhalte verwiesen wird, gar nicht durch das Zitatrecht geschützt ist. Tweets zum Beispiel, die nur die Überschrift eines Beitrags und den Link dorthin enthalten. Links auf Facebook, die automatisch Überschrift und Beginn des verlinkten Textes bekommen. Und Listen, wie sie zum Beispiel Felix Schwenzel gerne veröffentlicht, die mit je einem Link und einem kurzen Textausschnitt, nicht immer aber einem zusätzlichen Kommentar, auf lesenswerte Artikel verweisen.

Diese Nutzungen sind nicht durch das Zitatrecht gedeckt, weil die eigene Auseinandersetzung mit dem Zitierten fehlt. Sie sind aber nach geltendem Gesetz erlaubt, solange die Textmenge unterhalb der urheberrechtlichen Schöpfungshöhe liegt.

Der Jurist Till Kreutzer nennt auf iRights.info Beispiele für solche Nutzungen. Zum Beispiel ein Tweet wie dieser, der die Überschrift eines verlinkten Beitrages nennt:

@zeitonline: „Schwarz-Gelb einigt sich auf Leistungsschutzrecht“ http://bit.ly/KtSSrf #lsr

Oder ein Blogeintrag wie dieser:

Habe gerade gesehen, dass Konrad Lischka auf Spiegel Online über das Leistungsschutzrecht (http://bit.ly/OHvhB8) berichtet. Er folgert: „Die Regierungskoalition hat es in den drei Jahren Debatte nicht geschafft, die Unklarheiten bei dem Vorhaben auch nur zu benennen. In dem Protokoll des Koalitionsausschusses vom Sonntag fehlt jeder Hinweis auf neue Ideen, wie ein Leistungsschutzrecht aussehen könnte, das die Zitatfreiheit im Netz sichert und innovative Netzangebote fördert.“

Wenn derjenige, der hier twittert oder bloggt, das in irgendeiner Weise gewerblich tut — und die Grenzen dafür sind in dem Entwurf extrem weit gesteckt — käme er in Zukunft mit dem neuen Leistungsschutzrecht der Verleger in Konflikt. Er müsste eine Lizenz erwerben oder könnte abgemahnt werden.

Sobald das Zitatrecht nicht greift, sind schon winzigste Bestandteile der Artikel durch das Leistungsschutzrecht geschützt. Womöglich reicht es schon, einen Link zu setzen, wenn in diesem Link der Wortlaut der Überschrift enthalten ist, wie es inzwischen meistens üblich ist, etwa so:

http://irights.info/?q=content/referentenentwurf-zum-leistungsschutzrecht-eine-erste-ausfuhrliche-analyse

Es mag schon sein, dass die Verlage diese Art der Nutzung gar nicht einschränken wollten. Es mag sein, dass das nur die Kollateralschäden des Versuchs sind, von den beneidenswerten Einnahmen der Suchmaschinenbetreiber zu profitieren. Auch die dürfen bislang ihren Nutzern Links und kurze Ausrisse („Snippets“) aus den gefundenen Seiten und Nachrichtenartikeln anzeigen, obwohl das nicht durch das Zitatrecht gedeckt ist. In Zukunft sollen sie dafür zahlen. Doch beim Versuch, Google zu treffen, werden auch alle anderen getroffen, die auf Inhalte im Internet mit kurzen Ausschnitten verweisen.

Am Ende wird es am meisten die Verlage selbst treffen. Das zeigt sich nicht nur an den (Über-)Reaktionen im Netz, wenn Blogger erklären, nicht mehr auf Verlagsinhalte verlinken zu wollen. Die Erkenntnis teilt sogar das „Handelsblatt“:

„Die Verleger stellen sich selbst ein Bein“, kommentiert dort Stephan Dörner. Er kommt zu dem Schluss:

Das Leistungsschutzrecht wird damit nicht für Eindeutigkeit, sondern für jede Menge Streit sorgen. Froh können darüber eigentlich nur die sein, die vom Streit anderer gut leben: die Anwälte.

Wenn selbst die Redaktion des „Handelsblatts“, die beim Urheberrecht sonst eher mit der Toleranz und dem Pragmatismus eines Taliban argumentiert, zum Gegner des Leistungsschutzrechtes in der diskutierten Form wird, würde ich mir als Verlagslobbyist ernste Sorgen machen. (Andererseit twittert der ehemalige „Handelsblatt“-Redakteur Thomas Knüwer, dass Obertaliban und Chefredakteur Gabor Steingart nicht im Haus gewesen sei.)

Auch andere gehen auf Distanz. „Spiegel Online“ beendet einen Artikel über das Leistungsschutzrecht mit der Versicherung:

Sie können auch in Zukunft mit Überschrift und Textanriss auf SPIEGEL ONLINE verlinken.

Frank Schirrmacher, einer der Herausgeber der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“, schließt sich dem auf Twitter auf Nachfrage ausdrücklich an. Außerdem verlinkt er mit den Worten „Constanze Kurz hat alles vorausgesehen“ auf einen „FAZ“-Artikel, in dem die Informatikerin und Publizistin sich — bestenfalls halb satirisch — ausmalt, wie düster die Zukunft für Verlage werden könnte, „wenn Suchmaschinenbetreiber journalistische Leistungen künftig angemessen vergüten müssen“. (Darin wird mein eingangs zitierter Springer-Freund Dietrich von Klaeden übrigens 2014 Kulturstaatsminister.)

Unter ihrem Text steht der Satz: „In der Auseinandersetzung um das Leistungsschutzrecht für Presseverlage, in der diese Zeitung Partei ist, vertritt [Constanze Kurz] als Kolumnistin eine andere Meinung als die der Verlage, auch unseres Verlags.“

Von der Einheit „der Verlage“, die diese Distanzierung suggeriert, scheint nicht mehr viel übrig zu sein. Vor drei Jahren hatten in einer beunruhigenden Allianz „führende Verlage“ von Bauer bis Spiegel und „Zeit“ eine „Hamburger Erklärung“ unterzeichnet, in der sie eine Verschärfung des Urheberrechts und indirekt ein Leistungsschutzrecht forderten. In der Erkärung, die innerhalb weniger Wochen danach angeblich allein eine dreistellige Zahl deutschsprachiger Verlage unterzeichnete, heißt es unter anderem: „Ungenehmigte Nutzung fremden geistigen Eigentums muss verboten bleiben.“

Der jetzt bekannt gewordene Entwurf des Leistungsschutzrechtes zeigt, dass mit „ungenehmigter Nutzung“ schon das bloße Twittern einer Zeitungsüberschrift gemeint sein kann und mit „muss verboten bleiben“ „muss verboten werden“.

Nun könnte man annehmen, dass die Verleger aus dem Debakel um ACTA gelernt haben und sich um eine offene Debatte bemühen, in der sie den tatsächlich Betroffenen und den unnötig Verunsicherten erklären, warum die geplanten Beschränkungen ihrer Meinung nach notwendig und unproblematisch sind. Man könnte sogar annehmen, dass die Verlage als Kommunikationsunternehmen dazu besonders gut in der Lage wären.

Man läge doppelt falsch.

Die Verbände von Zeitungs- und Zeitschriftenverlegern, BDZV und VDZ, gaben nur eine dürre gemeinsame Erklärung heraus, die sich liest, als seien ihre Sprecher mit Waffengewalt dazu gezwungen worden, sie zu formulieren, und hätten den Zugang zum Presseverteiler nur im Tausch gegen mehrere Konjunktive herausgerückt.

Die Erklärung lautet:

BDZV und VDZ begrüßen die Vorlage des Bundesjustizministeriums zum Leistungsschutzrecht für Presseverlage. Der Entwurf bringe den im digitalen Zeitalter notwendigen Schutz der gemeinsamen Leistung von Verlegern und Journalisten voran, auch wenn er nicht alle Erwartungen der Verleger erfülle. 

Außerdem verwehren wir uns natürlich gegen den Vorwurf, dass das LSR die Kommunikations- und Meinungsvielfalt einschränken würde.

Die Verlegerverbände betonten, dass durch das Leistungsschutzrecht keinerlei Einschränkung für die Kommunikations- und Meinungsfreiheit entstehe.

Mehr muss dazu offenbar nicht gesagt werden — obwohl sich eine eindrucksvolle Zahl von Juristen, Experten und Kommentatoren gegenteilig äußert. Womöglich glauben die Verleger auch, dass ihre Zugänge zu den Regierungsparteien gut genug sind, um darauf vertrauen zu können, dass der Entwurf Gesetz wird, und meinen deshalb, darauf verzichten zu können, die Öffentlichkeit zu überzeugen.

Ich hielte das für eine mutige Annahme, nicht zuletzt weil sie unter engagierten Internetbewohnern die Wahrnehmung der Verlage als zu bekämpfende Gegner verstärkt.

Zwei aktuelle Tweets von Dietrich von Klaeden bieten einen kleinen, aber womöglich aufschlussreichen Einblick, wie diese Springer-Leute, die den Kampf für das Leistungsschutzrecht anführen, ticken:

So twittert niemand, der entspannt und an einer offenen Auseinandersetzung interessiert ist.

Christoph Keese ist anscheinend der einzige, der sich ins Kommunikationsgetümmel stürzt und sich sogar aus seinem Blog (in dem er angeblich ausschließlich privat und in seiner Freizeit bloggt) in fremde Kommentarspalten traut.

Aber auch ihn bringt der jetzt bekannt gewordene Entwurf in Argumentationsschwierigkeiten. Am Freitag noch hatte er sich im Wesentlichen zufrieden gezeigt, viele Details gelobt und behauptet, der Gesetzestext würde „faire rechtliche Ausgangsbedingungen“ schaffen und für Blogger ausschließlich Vorteile haben.

Inzwischen ist er mit versprochenen Erläuterungen weit im Verzug und kündigt an, nicht alle Antworten „abschließend und verbindlich“ geben zu können. Denn: „Ich bin weder der Gesetzgeber noch der Richter. Dies gilt auch für die Axel Springer AG.“

Auf Twitter hat er eingeräumt, dass zum Beispiel schon eine bloße „Mehr zum Thema“-Liste mit verlinkten Überschriften unter einem Artikel für jeden nicht völligen Freizeitblogger gebührenpflichtig würde. „Rechteinhaber werden das aber wohl extrem billig anbieten“, fügte er hinzu.

Als sei das Problem die Höhe des Preises. Und nicht eine Konstruktion, in der man diejenigen, deren Beiträge man mit einer Überschrift und einem Link bewirbt, vorher um Erlaubnis fragen und eine Lizenz erwerben muss.

Wie die Verleger glauben können, dass es ihnen nützen wird und nicht schaden, Hinweise auf ihre Artikel zu erschweren, ist eines der zentralen Rätsel dieser ganzen Angelegenheit und Ausweis des Irrsinns, in den sich die Branche in ihrem Überlebenskampf geflüchtet hat.

Ich hab noch Sand in den Schuhen aus Daten

„Papier ist geduldig.“
(früheres Sprichwort)

Vorweg sollte ich sagen, dass das neue Jahrbuch des Verbandes der Zeitschriftenverleger (VDZ) auf schwerem, hochwertigem Papier gedruckt ist. An der Qualität der Texte kann also überhaupt kein Zweifel bestehen.

Und doch wird jemand, der versucht, sich mit Hilfe dieser Essays von Geschäftsführern führender Verlage ein Bild vom Zustand dieser Branche zu machen, ratlos zurückbleiben. Im Vorwort blickt der Verbandspräsident Hubert Burda auf ein „erfolgreiches Jahr 2009“ zurück und findet: „Wir haben allen Grund, selbstbewusst zu sein“.

Auch wenn wir uns von den hohen Renditen der letzten Jahrzehnte verabschieden müssen, bleibt Print ein höchst lukratives Geschäftsmodell, vorausgesetzt, es ist klug gemanagt.

Auf den nächsten gut 200 Seiten aber wechseln solche Lobreden auf die Zukunftsfähigkeit des Geschäftes mit dem Drucken und Vertreiben von Inhalten auf Papier sich mit Beschwörungen ab, dass sein Ende unmittelbar bevorsteht, wenn nicht sofort diverse Gesetze geändert, Steuern erlassen, Konkurrenten ausgeschaltet und Subventionen beschlossen werden.

Das Jahrbuch zeichnet das schizophren anmutende Bild einer Branche, die gleichzeitig demonstrieren will, dass es ihr bestens geht (und all die Todesprognosen verfrüht sind) und dass sie im Sterben liegt (und also alle alles tun müssen, was sie sagt). Es ist eine Branche, die vollkommen davon überzeugt ist, unverzichtbar zu sein, und fassungslos feststellen muss, dass nicht alle die gleiche Überzeugung haben.

Passenderweise wird der VDZ von einem Mann geführt, der Hysterie und Propaganda für angemessene Reaktionen auf eine komplexe Gemengelage hält. Wolfgang Fürstner arbeitet sich in seinem Essay noch einmal an der geplanten Aufbereitung der Inhalte von tagesschau.de auch für das iPhone ab – und hat sich von Jürgen Doetz, der als Cheflobbyist der Privatsender jahrzehntelang gegen ARD und ZDF gekämpft hat, leider immer noch nicht die Grundbegriffe für diese Auseinandersetzung erklären lassen.

Fürstner schreibt:

Zur Erinnerung: Die Idee der Grundversorgung entstammt den fünfziger Jahren, als es noch Frequenzmangel gab, und sie war ein Versuch, einen Mindeststandard zu setzen.

Das hat er fast wörtlich im Januar schon der „Welt“ gesagt und ist falsch. Den Begriff der Grundversorgung hat das Bundesverfassungsgericht 1986 in seinem Vierten Rundfunkurteil geprägt, und er bezeichnet gerade nicht einen Mindeststandard, sondern die umfassende Funktion des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, „für die Gesamtheit der Bevölkerung“ Programme zu bieten, und zwar Information, Bildung und Unterhaltung. Dahinter stand, dass das Gericht privat finanziertem Rundfunk dies nicht zutraute. ARD und ZDF sollten nicht die Lücken füllen, die die Privaten ließen, sondern ein vollwertiges Programm machen dürfen und müssen, das alle Ansprüche erfüllt. Das meint der Begriff „Grundversorgung“.

Wolfgang Fürstner kennt nicht einmal die Grundlagen des Dualen Systems, will aber der Politik und der Öffentlichkeit erklären, wie es auszusehen habe.

Nun hätte ich aber vermutlich kein Wort über das VDZ-Jahrbuch verloren, wenn ich darin nicht auf das Gedicht den Beitrag „Das gedruckte Wort ist wie ein Kuss“ gestoßen wäre, verfasst von Wolfram Weimer, dem ehemaligen Chefredakteur von „Cicero“ und neuen Chefredakteur von „Focus“.

Sein Text beginnt wie folgt:

Riechen Sie lieber an einer Blume oder am Bild einer Blume? Erleben Sie lieber einen Sonnenuntergang mit Grillenzirpen aus den Dünen und Sand zwischen den Zehen oder reicht Ihnen der Film eines Sonnenuntergangs? Lieben Sie lieber ohne zu küssen?

Man kann lieben ohne zu küssen, aber warum sollte man? Die Blume und der Kuss sind wie das gedruckte Wort. Sie sind, sie werden nicht, sie sind, das macht sie so faszinierend.

Jawohl, das ist allen Ernstes der Beginn eines Plädoyers, warum gedruckte Inhalte elektronischen Inhalten überlegen sind. (Fairerweise muss ich sagen, dass Sie die ganze Pracht seiner Argumentation hier im Blog natürlich nicht erkennen können. Sie müssten den Text bitte ausdrucken.)

Das „Pic“ von der Blume, das downgeloadete Onlinevideo vom schönsten Sonnenuntergang auf Tonga, der elektronische „Hug“ auf dem Flirtportal haben tausend Vorteile, aber einen entscheidenden Nachteil: sie sind flüchtig. Das virtuelle und das gedruckte Wort sind daher in Wahrheit keine Konkurrenten, weil sie sich auf unterschiedliche Kategorien des Lebens und Lesens beziehen. Das gedruckte Wort wird vom Internet so wenig verdrängt wie der Apfel von der Vitamintablette.

Das ist auf so vielen Ebenen falsch, dass ich gar nicht weiß, wo ich anfangen soll. Andererseits ist es so offensichtlich falsch, dass ich gar nicht weiß, ob ich überhaupt irgendwo anfangen soll.

Zunächst beschreibt Weimer den Unterschied zwischen einem realen Gegenstand oder Erlebnis und seiner Abbildung oder Beschreibung. Dann tut er so, als sei das gedruckte Wort mit dem eigenen Erleben identisch und das digital veröffentlichte Wort mit seiner Beschreibung. Ich bin mir nicht sicher, ob das der Versuch einer Gehirnwäsche ist oder ihr Ergebnis.

Und dann weitet er den bekannten Irrtum, Online für ein flüchtiges Medium zu halten, auf elektronische Inhalte insgesamt aus – was besonders absurd ist. Schon das Foto von der Blume ist im Gegensatz zur echten Begegnung mit ihr eben gerade nicht flüchtig. Und zumindest in meinem Leben ist auch das elektronische „Pic“ (wie Weimer es mit spitzen Fingern nennt) deutlich weniger flüchtig als der Papierabzug, weil ich den gerne mal verliere. Und man kann, wenn man will, viel gegen den „elektronischen ‚Hug'“ sagen – ein entscheidender Vorteil ist, dass ich ihn mir immer wieder ansehen kann, im Chatprotokoll oder meiner Facebook-Historie.

An der behaupteten Flüchtigkeit des Internets hängt ein Großteil der Argumentation Weimers – und offenbar der Zukunft der Print-Branche. Weimer schreibt:

Das Flüchtige wird in den flüchtigen Medien ein Zuhause finden. Das Relevante aber wird immer nach Gravitation streben.

Sie ist wirklich so schlicht, die Welt der Print-Ideologen: Was schwer wiegt braucht ein schwer wiegendes Medium. Virtuelle Inhalte haben in doppeltem Sinne kein Gewicht.

Dabei ist es schon in einem ganz praktischen Sinne genau umgekehrt mit der Flüchtigkeit: Versuchen Sie mal den Inhalt des Artikels einer Zeitung von gestern herauszufinden. Wenn er online steht, können sich Menschen mühelos auch morgen und nächste Woche noch darauf beziehen und darüber diskutieren.

Die behauptete unterschiedliche Flüchtigkeit der Medien hat immerhin einen wahren Kern: Gute Zeitungen zum Beispiel werden so gemacht, dass sie verlässlich sind, Autorität und Bestand haben. Dass zukünftige Generationen auf sie zurückgreifen können als Dokumentation von Geschichte. Im Englischen gibt es dafür den schönen Begriff „Newspaper of record“. Richtig ist, dass viele Online-Medien nicht mit diesem Anspruch gemacht werden, sondern auf die Schnelle, für den Tag. Ich behaupte aber, dass das nicht im Medium selbst begründet ist, sondern an dem, wie es nicht zuletzt die Verlage nutzen. So gesehen ist es fast eine Frechheit, wenn Weimer von der „zirkusähnlichen Gestalt“ des Medienbetriebs in elektronischen Medien schreibt und „Klickgalerien für Bikini-Outfits“ als typisches Beispiel nennt. Was für eine geschickte Aufteilung: Erst gehen die Verlage in einen ruinösen Wettbewerb um die dümmsten Klickstrecken. Dann verweisen sie auf sie, um die Notwendigkeit ihrer Print-Produkte zu legitimieren.

Aber zurück zu Weimers oben zitierten Vergleich: Print ist der Apfel und Online die Vitamintablette, also nur eine künstliche Nachahmung der natürlichen, echten Sache? Ja, und Weimer hat noch mehr Beispiele:

In den sechziger Jahren gab es Science Fictions, die das Ende des herkömmlichen Essens vorhersagten. Es werde gesundheitsperfekte Pillen, ästhetisches Designerfood und technische Ballaststoffe mit Geschmacks- und Aromastoffen geben. Keiner werde mehr natürliche Früchte, fettes Fleisch, verderbliches Gemüse wollen. Weit gefehlt. Obwohl wir uns längst künstlich ernähren könnten, werden wir weder auf den Geruch von Omas Apfeltorte verzichten noch auf das Erlebnis einer platzenden Traube im Mund.

Für Leser, die es weniger anschaulich und mehr intellektuell lieben, spricht Weimer später auch von der „strategischen Chance von Printmedien als Heimstatt der Eigentlichkeit“: „Print ist (…) nicht nur der Form nach wirklicher als elektronische Medien, auch dem Print-Inhalt wird die Wirklichkeitsnähe stärker zugesprochen.“

Dass wir uns „in immer rascheren Abfolgen mit Scheinskandalen beschäftigen“, liegt laut Weimer natürlich auch am „hastigen Überschlag des Elektronischen“. Als Beispiele, wie wir „von einer Panik in die andere jagen“, nennt er:

Vorgestern das Waldsterben, die Kampfhunde und Sars, gestern Feinstaub, BSE und Vogelgrippe, heute die Klimakatastrophe und die Schweinegrippe – der Alarmismus prägt die Multimediademokratie.

Wenigstens bei der Angst vor dem Waldsterben, die aus einer Zeit stammt, als es noch kein World Wide Web, ja noch nicht einmal nennenswert privaten Rundfunk in Deutschland gab, hätte er doch merken müssen, dass Printmedien diesen Alarmismus ganz gut alleine hingekriegt haben – und was wäre die Panikmache in den Fällen Kampfhunde, Sars, Vogel- und Schweinegrippe ohne das Zutun der gedruckten „Bild“-Zeitung gewesen?

Ich würde mich nicht so lange an diesem Essay abarbeiten, das vermutlich ohnehin außer mir kaum jemand gelesen hätte, weil solche Jahrbücher mit ihrem schönen, schweren Papier doch eher dafür gemacht sind, dass man sie ungelesen ins Büroregal stellt, wenn ich nicht das Gefühl hätte, dass es in erstaunlicher Deutlichkeit zeigt, wie irreal das Weltbild dieser Leute geworden ist und wie fern ihnen immer noch die Binsenweisheit ist, dass guter Journalismus nicht davon abhängt, ob er in analoger oder digitaler, gedruckter oder elektronischer Form vorliegt.

Am Ende wagt Weimer noch einen anderen Vergleich:

Ich plädiere daher für mutige Investitionen unserer Verlagshäuser in ihre Kernprodukte. So wie die Autoindustrie seit Jahrzehnten totgesagt wird, so investiert sie doch immer wieder in neue Modelle und in die Verbesserung ihrer Autos. Sie flüchten nicht in den Flugzeugbau, den Bahn- oder Schiffsbetrieb, noch glauben sie ernsthaft daran, dass Geschäftsreisen verschwinden, nur weil Online-Konferenzen möglich sind.

Mag sein, nur wären sie schlecht beraten, wenn sie glaubten, auch in Zukunft müssten Autos mit Benzin angetrieben werden, und anstatt neue Antriebswege zu entwickeln, den Menschen Vorträge darüber halten würden, dass der Otto-Motor das Maß aller Dinge ist — und ein Fahrzeug ohne ihn wie die Liebe ohne den Kuss wäre.

Hamburger Bankrott-Erklärung

Die deutschen Verleger haben einen überraschenden Durchbruch im Kampf ums Überleben erzielt. Ihre Forderung, im Internet besser behandelt zu werden, ist offenbar auf europäischer Ebene erfüllt worden. In einem „internationalen Abkommen“ wurde festgelegt, „geistiges Eigentum“ künftig besser zu schützen. Das berichtet bereits seit vorvergangenem Donnerstag das große deutsche Online-Portal Bild.de:

Das ist… öhm, wie sag ich’s? Unsinn.

Es hat eine fast beruhigende Konsequenz, dass die Deppen von Bild.de es nicht einmal bei einer Pressemitteilung ihres eigenen Verlages und einem Thema, das der Axel Springer AG augenblicklich am Herzen liegt wie kein zweites, schaffen, korrekt zu berichten. Sie haben das Unterschreiben einer Forderung mit einem „Abkommen“ verwechselt und die Übergabe dieser Forderung mit ihrer Erfüllung — Gott, das ist aber auch schwer auseinander zu halten.

Helmut Heinen, der Präsident des Zeitungsverlegerverbandes BDZV, und sein Hauptgeschäftsführer Dietmar Wolff werden also wohl noch eine Weile Zeit haben, ihre Leistungen im Synchronsprechen zu perfektionieren. (Heinen: „Wir werden es nicht länger hinnehmen, dass aufwändig produzierte Qualitätsinhalte der Verlage von Dritten kommerziell genutzt werden, ohne dass dafür auch nur ein Cent an die Verlage zurückfließt.“ Wolff: „Wir können nicht länger hinnehmen, dass unsere teuer produzierten Qualitätsinhalte von Dritten be­denkenlos kommerziell genutzt werden, ohne dass dafür auch nur ein Cent an die Verlage gezahlt wird.“)

Es ist davon auszugehen, dass die Verleger mit „Qualitätsinhalten“ auch das meinen, was die Produktion bei Bild.de täglich so ausstößt. Weniger klar ist, wer eigentlich die Leute sind, die ihnen diese Inhalte so „kommerziell“ oder gar „bedenkenlos kommerziell“ wegnehmen.

Die Firma Google, die sich — wohl nicht zu unrecht — angesprochen gefühlt hat, hat schon lapidar darauf hingewiesen, dass kein Autor oder Verleger es hinnehmen muss, dass seine Inhalte mithilfe von Suchmaschinen für die Öffentlichkeit auffindbar gemacht werden. Ein einfacher Befehl verwehrt Google den Zugriff und damit die kommerzielle Vermarktung dieser Suchergebnisse durch Google (reduziert allerdings auch die Zahl der Leser dramatisch).

Die bloße Möglichkeit der Verweigerung ist natürlich angesichts der marktbeherrschenden Stellung des Unternehmens und seiner beunruhigenden Intransparenz keine befriedigende Antwort. Aber sie zeigt, dass die Behauptung eines unzulässigen, ungewollten Zugriffs auf Verlagsinhalte abwegig ist. Die Verlage stören sich nicht am Zugriff, im Gegenteil, sie sind abhängig davon. Sie sind nur nicht mehr zufrieden damit, dass sie von Google nur Leser bekommen. Sie wollen auch Geld.


Foto: Axel Springer

Die „Hamburger Erklärung“ (Foto: internationale Version), auf die sich die eingangs erwähnte Falschmeldung von Bild.de bezieht, ist am 8. Juni 2009 von den sechs Hamburger Verlagen Bauer („Coupé“), Springer („Bild“), Ganske („Für Sie“), Gruner+Jahr („Stern“), „Spiegel“ und „Zeit“ unterschrieben worden. Seitdem gibt es eine Art Wettlauf, möglichst viele weitere Unterzeichner zu versammeln. In der Erklärung heißt es:

Zahlreiche Anbieter verwenden die Arbeit von Autoren, Verlagen und Sendern, ohne dafür zu bezahlen.

Ich habe bis heute nicht verstanden, wer sich hinter diesen „zahlreichen Anbietern“ verbirgt. Aber die vielen Unterzeichner können mir das ja bestimmt erklären. Und bei der Gelegenheit gleich mit, wen sie meinen, wenn sie schreiben:

„Wir widersprechen all jenen, die behaupten, dass Informationsfreiheit erst hergestellt sei, wenn alles kostenlos zu haben ist.“

Also mal bei ein paar Unternehmen nachgefragt:

  • Beim „Spiegel“ sind leider gerade alle Leute, die mir meine Fragen offiziell beantworten könnten, im Urlaub.
  • Bei der Nachrichtenagentur dpa betont man, die Erklärung nicht unterzeichnet zu haben, sondern sie nur zu „unterstützen“, weshalb man man auch nicht für jede Formulierung einstehen könne. Auch konkrete Beispiele für die „zahlreichen Anbieter“, die die Arbeit anderer im Internet verwenden, möchte Sprecher Justus Demmer nicht nennen. „Aber dass es das gibt, ist unstrittig.“ Ist es?
  • Die Sprecherin des „Zeit“-Verlages ist erst im Urlaub. Ihre Vertretung empfiehlt, falls die Zeit drängt, sich mit den Fragen „an einen der Hauptinitiatoren der ‚Hamburger Erklärung‘, beispielsweise Axel Springer AG, zu wenden“. Als die Sprecherin selbst wieder zurück ist, bittet sie, sich mit den Fragen „direkt an die Verbände“ zu wenden, die Auskunft geben, „also EPC bzw. WAN-IFRA oder VDZ“.
  • Der Verlag Axel Springer bedankt sich bei mir für das „Interesse an Axel Springer“, möchte aber die Fragen nicht beantworten: Man solle sich mit ihnen „direkt an die Verbände: VDZ/BDZV für Deutschland oder EPC/WAN-IFRA auf internationaler Ebene“ wenden.
  • Die Verlagsgruppe Handelsblatt möchte zwar ebenfalls keine Beispiele für die angeblich „zahlreichen Anbieter“ nennen. Sprecher Georg Wallraf erklärt aber:

    Wie beispielsweise dpa mit einer speziellen Software Attributor durchforsten auch wir — derzeit noch anhand von Suchworten — systematisch das Internet, um die Nutzung unserer Artikel zu verfolgen. Dabei stellen wir einerseits häufig Verstöße gegen das Urheberrecht fest, die heute schon aufgrund der Rechtslage verfolgt werden können. Darüber hinaus gibt es aber auch eine Vielzahl von Adaptionen unserer Inhalte, die wir nicht mit urheberrechtlichen Mitteln bekämpfen können. Es handelt sich dabei z.B. um solche Seiten, die z.B. durch eine Inhaltsbeschreibung unserer Artikel und unter Ausnutzung unseres Logos unsere Stellung als Verlagshaus nutzen, um die Informationen auf ihren Seiten aufzuwerten und dem Leser entsprechende Orientierung zu vermitteln. Konkrete Beispielsfälle will ich hierzu nicht nennen, weil sie nicht Thema einer größeren öffentlichen Auseinanderseztung sein sollen.

    Auf die Frage, wer denn behaupte, dass „alles kostenlos zu haben“ sein muss, verweist er „auf eine auch im Rahmen des Urheberrechtes geführten Diskussion, die eine noch deutlichere Entsprechung auf europäischer Ebene hat“ und nennt als einziges Beispiel den Heise-Artikel über den Vortrag des Münsteraner Urheberrechts-Experten Thomas Hoeren mit der Überschrift: „Informationsfreiheit hat Priorität vor dem Urheberrecht“.

    Der Artikel ist siebeneinhalb Jahre alt. Er stammt vom 29. Januar 2002. Ich bezweifle auch, dass man der Position von Professor Hoeren gerecht wird, wenn man ihm die Forderung unterstellt, alles müsse kostenlos sein. Gegenüber der „Welt“ hat er erst vor wenigen Tagen unter bestimmten Voraussetzungen für ein Leistungsschutzrecht für Buch-Verleger plädiert — genau das, was die Presseverlage auch fordern.

  • Der Burda-Verlag tut sich schwer, meine Fragen spontan zu beantworten, bietet aber nach eineinhalb Tagen Bedenkzeit folgende Zitate:

    In der Erklärung heißt es: „Zahlreiche Anbieter verwenden die Arbeit von Autoren, Verlagen und Sendern, ohne dafür zu bezahlen.“ Können Sie mir Beispiele für solche Anbieter nennen?

    Zum Beispiel die zahlreichen Angebote, die Online-Inhalte aggregieren — allen voran selbstverständlich Google.

    In der Erklärung heißt es: „Wir widersprechen all jenen, die behaupten, dass Informationsfreiheit erst hergestellt sei, wenn alles kostenlos zu haben ist.“ Können Sie mir sagen, wer solche Forderungen vertritt?

    Die Debatte um die kostenlose und freie Nutzung aller Online-Inhalte — auch jener, die derzeit bereits ausreichenden Schutz genießen — zieht ja mittlerweile weite Kreise bis hin zu politischen Initiativen (weitreichende Forderungen in diesem Sinne z.B. http://www.piratenpartei.de/navigation/politik/unsere-ziele.)

    Gut, das mit der Piratenpartei habe ich kommen sehen. Dazu ließe sich jetzt inhaltlich einiges sagen, was die wirklich fordert. Aber man darf vermutlich nicht vergessen, dass die „Hamburger Erklärung“ am Tag nach der Europawahl verabschiedet wurde, bei der die Piraten erdrutschartige 0,9 Prozent der Stimmen erzielten.

  • Gruner+Jahr hat mir eigentlich eine Antwort versprochen (am Montagnachmittag habe ich zum ersten Mal angefragt), das scheint aber noch zu dauern.

    Nachtrag, 23. Juli: Anstelle einer Antwort schreibt mir Gruner+Jahr:

    Zu Frage 1:
    Damit sind alle Anbieter gemeint, die ohne ausdrückliche Zustimmung von Verlagen Inhalte redaktioneller Websites kopieren und auf ihren eigenen Seiten veröffentlichen. Nicht gemeint ist die Verlinkung auf redaktionelle Websites.

    Zu Frage 2:
    Dies spricht vor allem diejenigen an, die einen universellen Zugang, den auch wir befürworten und praktizieren, mit zwingend kostenlosem Zugang verwechseln.

  • Und der Zeitschriftenverlegerverband VDZ hat sich bislang nicht zurückgemeldet, aber ich weiß nicht: Irgendwie habe ich das Gefühl, es lohnt sich nicht, darauf zu warten.

Die Presseverleger haben sich offenkundig zum Ziel gesetzt, mit der „Hamburger Erklärung“ den Erfolg des „Heidelberger Appells“ nachzuahmen — einem Pamphlet, das Dinge vermischt, die nichts miteinander zu tun haben, und als Diskussionsgrundlage völlig untauglich ist, aber inzwischen von Hans und Franck unterschrieben wurde. Unter der Hand lassen manche keinen Zweifel daran, was für ein grauenhaftes Dokument diese „Hamburger Erklärung“ ist, die offenbar aus dem Bereich des Axel-Springer-Außenministers Christoph Keese stammt (und deren englische Übersetzung, die der EU-Kommission übergeben wurde, bizarrerweise nicht einmal mit dem Original übereinstimmt).

Es ist ein Dokument der Hilflosigkeit, ein ziellos-hysterisches „So tu doch einer was“, bei dem es auf Inhalte nicht ankommt, solange nur möglichst viele mitschreien. Kein Wunder, dass die einzelnen Verlage nicht wissen, was sie genau da unterschrieben haben, oder keine Lust haben, sich dazu öffentlich zu äußern. Es eint sie das Gefühl, dass irgendwer jetzt aber echt mal irgendwas tun muss — und es hilft sogar, die Forderungen nicht zu konkret zu formulieren, sonst fällt noch jemandem auf, wie radikal sie sind.

Burda deutet es wenigstens an: Es geht nicht nur um Google, sondern um Aggregatoren allgemein. In Wahrheit stört die Verleger zum Beispiel schon ein Angebot wie Turi2, das die Nachrichten des Tages (mehr oder weniger gut) zusammenfasst. Mit etwas Pech reicht den Lesern schon der eine Satz, der bei Turi steht, und sie schenken dem Medium, das ihn (womöglich aufwändig) recherchiert hat, nicht einmal mehr einen Klick, der sich in einen (mickrigen) Werbeerlös umwandeln lässt.

Das ist ein Problem, aber um es mit Google zu sagen: „Einige Vorschläge der Nachrichten-Verleger haben die besten Absichten, aber würden die Art, wie das Netz funktioniert, grundlegend verändern — zum Schlechten.“

Ja, da gibt viel zu diskutieren und zu bedenken, und manche Mechanismen des Web, die es erleichtern, Zugang zu Nachrichten und hochwertigen Inhalten zu bekommen, erschweren gleichzeitig die Produktion dieser Nachrichten und hochwertigen Inhalte. Und die Antwort der Verlage auf diese Herausforderung ist es, eine „Hamburger Erklärung“ zu unterschreiben, deren wirre Behauptungen man auf Nachfrage nicht einmal belegen kann oder mag? Wirklich?

 

Mehr zum Thema:

Teurer Online

Der Verband deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) hat eine Studie über „digitale Erlösquellen für Verlage“ veröffentlicht. Sie schätzt, dass der Anteil der Online-Umsätze der Verlage von 5,4 Prozent (2007) auf 13 Prozent (2011) steigen wird.

Man kann die Studie beim VDZ bestellen. Sie kostet analog als Buch 49 Euro. Und digital als PDF-Dokument 59 Euro.

Fragt man nun beim VDZ nach, warum es zehn Euro teurer ist, sich das Buch herunterzuladen, als es sich fertig gedruckt und gebunden zuschicken zu lassen, erhält man zur Antwort:

Dieses Preismodell entspringt einem ganz praktischen Hintergrund: Da die PDFs gerne einmal online weitergegeben werden (und uns damit natürlich Umsatz entgeht), sieht die Kalkulation bei diesen Publikationen einen höheren Verkaufspreis vor als bei der gedruckten Version.

Vermutlich sagt diese Erklärung mehr darüber aus, wie die Zeitschriftenverlage zum Internet stehen und was sie sich unter „digitalen Erlösquellen“ vorstellen, als die ganze Studie.