So The­men wie die Vor­rats­spei­che­rung las­sen sich ja immer schwer bebil­dern. Und wie erst soll man als Nach­rich­ten­sen­dung die Vor­gabe des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­rich­tes illus­trie­ren, dass die Daten nur beim Ver­dacht auf schwere Straf­ta­ten wei­ter­ge­ge­ben wer­den dürfen?

Och, das fiel den Kol­le­gen der »heute«-Sendung ges­tern leicht.

Off-Text:
»Straf­ver­fol­ger dür­fen gespei­cherte Daten nur abfor­dern, wenn der kon­krete Ver­dacht einer schwe­ren Straf­tat besteht.«

Bild:

[Ent­deckt von Ste­fan Wag­ner — vie­len Dank!]