[Vor­be­mer­kung: Die Kanz­lei von Chris­tian Schertz hat mich in meh­re­ren recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen ver­tre­ten; er hat mich und BILD­blog unter­stützt. Ich habe mich jedoch vor eini­ger Zeit ent­schlos­sen, seine Dienste nicht mehr in Anspruch zu nehmen.]

Der pro­mi­nente Ber­li­ner Medi­en­an­walt Chris­tian Schertz ist ges­tern vor­läu­fig mit dem Ver­such geschei­tert, einen hart­nä­cki­gen kri­ti­schen Bericht­er­stat­ter gericht­lich zum »Stal­ker« erklä­ren zu las­sen und dadurch mund­tot zu machen.

Es ist eine in viel­fa­cher Hin­sicht bizarre und beun­ru­hi­gende Aus­ein­an­der­set­zung. Schertz fühlt sich von Rolf Schä­like ver­folgt, einem Mann, der es sich zur Lebens­auf­gabe gemacht hat, die Ver­hand­lun­gen der Ham­bur­ger und Ber­li­ner Pres­se­kam­mern zu doku­men­tie­ren, in deren Rechts­spre­chung er regel­mä­ßig eine Ein­schrän­kung der Mei­nungs­frei­heit sieht und die er »Zen­sur­kam­mern« nennt. Die Kanz­lei Schertz Berg­mann und andere nennt er ent­spre­chend »Zen­sur­kanz­leien«, Schertz selbst einen »Zensurguru«.

Schertz hat Schä­like, der im Gerichts­saal bei den Ver­hand­lun­gen mit­pro­to­kol­liert und meist schwer ver­ständ­li­che Texte auf sei­ner Seite »Bus­keis­mus« ver­öf­fent­licht, mit einer Flut von Kla­gen über­zo­gen. Es geht dabei nicht nur um (angeb­li­che oder tat­säch­li­che) Belei­di­gun­gen, son­dern auch um die Frage, ob es ein so ein­fluss­rei­cher Anwalt hin­neh­men muss, dass sein Vor­ge­hen vor Gericht doku­men­tiert und somit einer kri­ti­schen Bewer­tung durch die Öffent­lich­keit zugäng­lich gemacht wird. Nach­dem Schä­like dann natür­lich auch über die Pro­zesse berich­tet hat, die diese Frage ver­han­deln, ist Schertz auch dage­gen vor­ge­gan­gen. Im Klar­text: Er ver­sucht Schä­like nicht nur zu unter­sa­gen, über ihn zu berich­ten; er ver­sucht auch, ihm zu unter­sa­gen, dar­über zu berich­ten, dass er ver­sucht, ihm zu unter­sa­gen, über ihn zu berichten.

Der 71-jährige Rolf Schä­like ist ein anstren­gen­der Mensch, der sich mit einem gewis­sen Wahn dem Thema wid­met und dabei zwei­fel­los häu­fi­ger über das Ziel hin­aus schießt. Aber auch das Ver­hal­ten von Chris­tian Schertz lässt sich ratio­nal kaum noch erklä­ren. Er aber geht nicht nur gegen Schä­like vor, son­dern nach mei­ner Über­zeu­gung auch gegen die Mei­nungs­frei­heit. (Er hat sogar ver­sucht, gegen einen Arti­kel in der »Frank­fur­ter All­ge­mei­nen Sonn­tags­zei­tung« über Schä­like vor­zu­ge­hen, in dem er nament­lich nicht ein­mal genannt wird, weil er meinte, dass Leser glau­ben könn­ten, er ste­cke hin­ter dem anony­men Zitat eines ande­ren Anwaltes.)

Anfang 2009 griff Schertz, offen­sicht­lich beein­druckt von der Reni­tenz Schä­li­kes, der sich auch durch hor­rende Rechts­kos­ten nicht ein­schüch­tern ließ, zu einem neuen, ori­gi­nel­len und dras­ti­schen Mit­tel: das Gewalt­schutz­ge­setz. Es ist erst vor weni­gen Jah­ren ver­ab­schie­det wor­den, um Opfer von häus­li­cher Gewalt und Stal­kern bes­ser zu schüt­zen. Der mäch­tige Anwalt Chris­tian Schertz erklärte sich zum Stalking-Opfer des Blog­gers Rolf Schä­like und for­derte den Schutz des Staa­tes. Er berief sich dabei auf die Gesetzes-Formulierung, wonach ein Gericht ermäch­tigt ist, gegen jeman­den vor­zu­ge­hen, der »eine andere Per­son dadurch unzu­mut­bar beläs­tigt, dass sie ihr gegen den aus­drück­lich erklär­ten Wil­len wie­der­holt nach­stellt oder sie unter Ver­wen­dung von Fern­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­teln ver­folgt«. Beläs­tigt fühlte sich Schertz unter ande­rem durch eine E-Mail Schä­li­kes und eine merk­wür­dige Weihnachtskarte.

Das Amts­ge­richt Char­lot­ten­burg lehnte die von Schertz bean­tragte einst­wei­lige Ver­fü­gung gegen Schä­like ab, das Land­ge­richt Ber­lin gab sie ihm, aller­dings mit einer Befris­tung auf sechs Monate. Es ver­bot Schä­like unter ande­rem, in die­ser Zeit »in irgend einer Form Kon­takt zu dem Antrag­stel­ler auf­zu­neh­men, etwa durch per­sön­li­che Anspra­che, Tele­fo­nat, Fax, SMS, Email, Gruß­kar­ten oder Brief­sen­dun­gen« sowie sich Schertz »auf weni­ger als 50 m zu nähern; bei zufäl­li­gen Begeg­nun­gen ist der Abstand von 50 m durch den Antrags­geg­ner unver­züg­lich wie­der her­zu­stel­len«. Damit durfte sich Schä­like auch nicht mehr im Gerichts­saal auf­hal­ten, wenn Schertz anwe­send war.

Diese Ver­fü­gung wurde sechs Wochen spä­ter, am 28. April 2009, nun wie­der vom Amts­ge­richt Char­lot­ten­burg gekippt, woge­gen Schertz Beru­fung einlegte.

Schertz Beru­fungs­an­trag wurde nun ges­tern vom Land­ge­richt Ber­lin als unzu­läs­sig abgelehnt.

Es scheint, als wären Schertz dabei seine eige­nen juris­ti­schen Kniffe zum Ver­häng­nis gewor­den. Die Rich­te­rin machte deut­lich, dass sie das Vor­ge­hen sei­ner Kanz­lei höchst zwei­fel­haft fand. Schertz for­derte im Grunde, eine einst­wei­lige Ver­fü­gung wie­der in Kraft zu set­zen, die aber ohne­hin nicht mehr gel­ten würde, weil ihre sechs­mo­na­tige Befris­tung längst abge­lau­fen ist. Seine Rechts­ver­tre­te­rin (Schertz war selbst nicht anwe­send) ver­wi­ckelte sich beim Ver­such, ihren Beru­fungs­an­trag nach­träg­lich so umzu­for­mu­lie­ren, dass sie vom Gericht nicht sofort aus for­ma­len Grün­den abge­wie­sen wird, in heil­lose Wider­sprü­che. Ursprüng­lich hatte sie gefor­dert, dass die Stalking-Vorgaben für Schä­like unbe­fris­tet gel­ten sol­len. Dann sprach sie davon, dass sechs Monate, wie sie das Land­ge­richt vor­ge­ge­ben hatte, aus­reich­ten: In die­ser Zeit der Zwangs­t­ren­nung könne Schä­like ja viel­leicht ver­nünf­tig wer­den. Diese sechs Monate müss­ten aber natür­lich ab jetzt erst gel­ten, nicht vom Zeit­punkt im ver­gan­ge­nen Jahr, zu dem die einst­wei­lige Ver­fü­gung erlas­sen wurde.

Ihre Argu­men­ta­tion war außer­or­dent­lich per­fide: Wie not­wen­dig und posi­tiv die einst­wei­lige Ver­fü­gung sei, zeige sich daran, dass sie auf Schä­like offen­bar »starke Wir­kung« gehabt habe, sagte sie. — Als könnte die »starke Wir­kung«, näm­lich die gewal­tige Empö­rung des Geg­ners, nicht auch damit zu tun haben, dass sich jemand, der sich bloß als radi­ka­ler Kämp­fer für Trans­pa­renz und Mei­nungs­frei­heit sieht, plötz­lich vor­wer­fen las­sen muss, er sei ein »Stal­ker«. Oder damit, dass Rolf Schä­like man­gels Mei­nungs­frei­heit in der DDR zu einer sie­ben­jäh­ri­gen Frei­heits­strafe ver­ur­teilt wurde und zehn Monate im Stasi-Gefängnis saß, und es ein­fach nicht fas­sen kann, dass ihm in der Bun­des­re­pu­blik sein Recht auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung in sol­cher Form genom­men wer­den soll.

Bemer­kens­wert ist auch, dass die ganze Sache nach weit über einem Jahr immer noch im einst­wei­li­gen Ver­fah­ren ver­han­delt wird, das eigent­lich nur dafür da ist, Ent­schei­dun­gen vor­läu­fig und auf die Schnelle zu tref­fen. Eber­hard Rei­ne­cke, der Anwalt von Rolf Schä­like, sah darin den Ver­such, eine »ord­nungs­ge­mäße Beweis­auf­nahme zu ver­hin­dern«. Zu einer sol­chen Ver­hand­lung, in der zum Bei­spiel anhand von Zeu­gen­aus­sa­gen geklärt würde, was an den Stalking-Vorwürfen von Schertz gegen Schä­like dran ist, käme es erst in einer Haupt­ver­hand­lung. Dazu müsste Schertz in der Haupt­sa­che kla­gen, was ihm auch das Gericht nahe­legte. »Sie kön­nen nur gewin­nen, wenn Sie über­fall­ar­tig arbei­ten«, warf Anwalt Rei­ne­cke der Ver­tre­te­rin von Schertz vor, weil des­sen Kanz­lei nach Mona­ten der Funk­stille einen Tag vor der Ver­hand­lung plötz­lich einen gewal­ti­gen Schrift­satz pro­du­ziert hatte.

Am Ende hätte sich Schertz‹ Kanz­lei diese Papier­ver­schwen­dung spa­ren kön­nen: Das Land­ge­richt urteilte gar nicht in der Sache, ob das Ver­hal­ten von Schä­like Schertz gegen­über als »Stal­king« im Sinne des Geset­zes gewer­tet wer­den kann (was die Vor­in­stanz für mich über­zeu­gend ver­neint hat). Es lehnte die Beru­fung schon aus for­ma­len Grün­den ab. Im Gerichts­saal in Berlin-Mitte erschien das wie eine beson­ders pein­li­che Form der Nie­der­lage für die ver­meint­li­chen Rechts­pro­fis der Kanz­lei Schertz Bergmann.

 

PS: Chris­tian Schertz hat mir gegen­über ges­tern nicht nur ange­kün­digt, jeden Satz in die­sem Text auf sach­li­che Feh­ler zu prü­fen und gege­be­nen­falls dage­gen juris­tisch vor­zu­ge­hen. Der bekannte Anwalt glaubt außer­dem, dass sein Geschäfts­ge­ba­ren nicht öffent­lich erör­tert wer­den dürfe. Er behielt sich aus­drück­lich vor, gegen die­sen Ein­trag recht­lich vor­zu­ge­hen, wenn ich ihn nicht anonymisiere.

Ich bin über­zeugt, dass es legi­tim ist, sei­nen Namen zu nen­nen. Schertz tritt regel­mä­ßig als Experte für Medi­en­recht öffent­lich auf. Der Ver­such, das Gewalt­schutz­ge­setz zu nut­zen, um gegen wie­der­holte Äuße­run­gen von Kri­ti­kern vor­zu­ge­hen, ist, neu­tral for­mu­liert, inno­va­tiv — eine Tat­sa­che, auf die Schertz selbst stolz ist. Und wenn Schertz sich mit sei­nem Vor­ge­hen durch­setzt, wonach es zum Glück gerade nicht aus­sieht, stellt das eine ernste Bedro­hung der Mei­nungs­frei­heit dar.

Immer­hin hat das Land­ge­richt Ber­lin Anfang des Jah­res in einer ande­ren Sache Schertz ./. Schä­like geur­teilt, dass der Anwalt kri­ti­sche Bericht­er­stat­tung akzep­tie­ren müsse: Ein Gewer­be­trei­ben­der habe eine der Wahr­heit ent­spre­chende Kri­tik an sei­nen Leis­tun­gen grund­sätz­lich hin­zu­neh­men. Für Anwälte gelte nichts anderes.

Nach­trag, 14:20 Uhr. Janus hat ein schö­nes, altes Zitat von Schertz zum Thema aus­ge­gra­ben. Im April 2005 berich­tete die Nach­rich­ten­agen­tur ddp:

Der Ber­li­ner Medi­en­an­walt Chris­tian Schertz hat den am Frei­tag von Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin Bri­gitte Zypries (SPD) vor­ge­stell­ten Ent­wurf für ein Stalking-Gesetz kri­ti­siert. Das Gesetz sei hand­werk­lich unsau­ber, sagte Schertz der »Ber­li­ner Zei­tung« (Sams­tag­aus­gabe) laut Vor­ab­be­richt. Es ent­halte For­mu­lie­run­gen, die zu wenig prä­zise seien.

»Im Straf­recht muss der Bür­ger genau wis­sen, wann er eine Straf­tat begeht«, sagte Schertz. Der Ent­wurf von Zypries sieht vor, für andau­ernde Beläs­ti­gun­gen wie stän­dige Anrufe oder das Auf­lau­ern vor der Haus­tür eine Frei­heits­strafe von bis zu drei Jah­ren zu ver­hän­gen. Dafür müsse das Stalking-Opfer »schwer­wie­gend und unzu­mut­bar« in sei­ner Lebens­ge­stal­tung beein­träch­tigt sein. »Wann beginnt da der Tat­be­stand?« kri­ti­sierte Schertz die Formulierung.