Dokumentation: Amtsgericht München über Forenhaftung

Aus der Urteilsbegründung des Amtsgerichts München in Sachen Stephan Mayerbacher und Callactive GmbH gegen Stefan Niggemeier (mehr über die Hintergründe hier):

(…) Der Beitrag [ein Kommentar im Blog] wurde von einem unbekannten Nutzer eingestellt und nicht von dem Beklagten selbst. Der Beklagte kann jedoch auch als Störer in Anspruch genommen werden, wenn er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat zur Verletzung eines geschützten Gutes beigetragen hat. Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung als Störer die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Im Bereich des Markenrechts hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden, dass eine generelle Vorabprüfungspflicht für ein Internetauktionshaus nicht besteht. Erst wenn auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wurde, muss nicht nur dieses Angebot gesperrt werden, sondern auch Vorsorge dafür getroffen werden, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Verletzungen kommt (…). Auch für den Bereich der Forenhaftung hat der BGH bereits festgestellt, dass ab Kenntnis von einer rechtsverletzenden Äußerung eine Pflicht zur Beseitigung besteht (…).

Das Gericht teilt die Auffassung der Kläger, dass eine Prüfungspflicht auch im vorliegenden Fall zumindest hinsichtlich der den streitgegenständlichen Artikel betreffenden Kommentare bestand. Der streitgegenständliche Artikel ist bewusst provokant, gefühlsbetont und polemisierend formuliert. Aufgrund der bereits vorangegangenen gerichtlichen Auseinandersetzungen mit ähnlichem Thema war dem Kläger bekannt, dass Artikel in diesem Bereich geeignet sind, eine hitzige Diskussion auszulösen, in der auch Kommentare zu erwarten sind, die das noch zulässige Maß überschreiten. Den Beklagten traf daher die Pflicht, die Kommentare des konkreten Artikels laufend zu überwachen (…).

Nach Auffassung des Gerichts bedeutet dies jedoch nicht eine generelle Vorabprüfungspflicht.
Auch bei der Beurteilung der Weite der Prüfungspflicht sind die Grundrechte der Meinungsfreiheit der Nutzer, deren Äußerungen dem Forenbetreiber zugerechnet werden sollen, und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der von den Äußerungen Betroffenen miteinander abzuwägen, da die Frage, ob ein Kommentar erst nach einer Vorab-Zensur veröffentlicht werden darf, auch die geschützte Meinungsfreiheit betrifft. Hierbei ist zu bedenken, dass zwangsläufig auch zulässige Meinungsäußerungen erfasst würden.

Der Bundesgerichtshof hat in o.g. Entscheidungen ausdrücklich ausgeführt, dass die Prüfungspflichten zumutbar sein müssen und das Geschäftsmodell an sich nicht in Frage stellen dürfen. Hierbei darf zur Bestimmung dessen, was zumutbar ist, nicht, wie die Kläger es tun, darauf abgestellt werden, was der Beklagte angesichts der noch unsicheren rechtlichen Lage bereits an Überwachung leistet, um dann festzustellen, dass eine Vorabprüfung ihn ohnehin nicht erheblich mehr belasten würde. Vielmehr ist zunächst festzustellen, was ein umsichtiger und verständiger Forenbetreiber als notwendig und ausreichend erachten darf (…), und dann ist zu prüfen, ob der Beklagte diese Pflichten (u.U. überobligatorisch) erfüllt. (…)

Auch die Kommentarfunktion des Beklagten zu seinen Artikeln, mit denen er ja Diskussionen anstoßen will, lebt von ständigem Austausch der Nutzer. Oft werden auf den größeren Internetportalen zu neuen, brisanten Themen zahlreiche Kommentare und Antworten auf diese Kommentare in wenigen Stunden geschrieben. Durch eine notwendige Vorabprüfung würde der vom Verfassungsgeber gewünschte, wohl zum Großteil nicht rechtsverletzende Meinungsaustausch „abgewürgt“ (…).

Zu berücksichtigen ist auch, dass sich die Vorabprüfungspflichten, die für einen einzelnen Thread noch zumutbar erscheinen mögen, im Laufe der Zeit kumulieren werden. Es ist kaum vermeidbar, dass es bei einem Internetforum/-blog mit zahlreichen Beiträgen, wie dem vorliegenden, das auch brisante Themen aufgreift, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu einer Vielzahl von Vorabprüfungspflichten kommen wird, die das Internetforum/-blog nicht nur wirtschaftlich in Frage stellen, sondern die Fortführung in dieser Form unzumutbar machen. Zumindest bei den großen Internetforen würde die Initiierung einer generellen Vorabprüfungspflicht durch das Bekanntwerden einer (jeweils) ersten Rechtsverletzung auf längere Sicht zu der vom BGH abgelehnten, weitgehend generellen Vorabprüfungspflicht führen.

Der in dem vorgelegten Urteil des LG Hamburg vom 30.11.2007 insoweit geäußerten Auffassung, es entlaste den Forenbetreiber nicht, wenn er sein Forum so anwachsen lasse, dass eine Vorabprüfung nicht möglich sei, kann nicht gefolgt werden. Es mag zwar sein, dass sich jemand seiner Prüfungspflicht nicht dadurch entziehen kann, indem er die zumutbaren Vorkehrungen oder Einrichtungen einfach nicht schafft. Fordert man aber, dass der Forenbetreiber sein Geschäft so einschränken muss, dass die strengstmögliche Überwachung, nämlich die Vorab-Zensur, zumutbar wird, so gibt man das Kriterium der Zumutbarkeit letztlich auf. Die Zumutbarkeit der Prüfungspflichten richtet sich dann nicht nach dem „Geschäftsmodell“, sondern das „Geschäftsmodell“ hat sich dann nach den Prüfungspflichten zu richten. Der BGH hat aber in den genannten Entscheidungen ausdrücklich darauf verwiesen, dass Überwachungsmaßnahmen, welche das Geschäftsmodell in Frage stellen, nicht gefordert werden können.

Nach Auffassung des Gerichts würde die generelle Forderung einer Vorabprüfungspflicht nach Kenntnis einer ehrverletzenden Äußerung das Modell des Internetforums/-blogs somit insgesamt in Frage stellen. Eine derartige Vorabprüfungspflicht mag in extremen Einzelfällen angezeigt sein. Regelmäßig dürfte einem Ausgleich der gegenläufigen Interessen des Internetforenbetreibers und der Nutzer des Internetforums einerseits und des von Kommentaren Betroffenen andererseits am ehesten gerecht werden, die Prüfungspflicht auf eine regelmäßige, effektive Kontrolle der eingestellten Kommentare zu beschränken (…).

Unstreitig ist auch, dass eine Ausfilterung nur bestimmter Nutzer mit bestimmten IP-Adressen erfolgt, nicht jedoch von Beiträgen, welche bestimmte Suchbegriffe enthalten. Im Bereich der Äußerungsdelikte dürfte ein Suchbegrifffilter, auch wenn die Prüfungspflicht auf gleichgelagerte Äußerung beschränkt ist, kein geeignetes Mittel sein, sofern sich nicht ausnahmsweise das Äußerungsdelikt an einem konkreten Begriff festmachen lässt (…). Ansonsten ist aufgrund des Variantenreichtums der Sprache und der Vielzahl von Möglichkeiten des Ausdrucks ein derartiger Filter entweder völlig wirkungslos oder er erfasst so viele Kommentare, dass er einer generellen Vorabprüfung nahe kommt. (…)

Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Beklagten ist er seinen Überwachungspflichten somit ausreichend nachgekommen. Er führt aus, dass er die Beiträge mehrmals am Tag prüfe und ggfls. unmittelbar lösche. Nutzer, die aufgefallen seien, würden durch eine IP-Filterung ausgeschlossen. Im konkreten Fall habe er, obwohl im streitgegenständlichen Thread bereits über 3 ½ Monate kein Kommentar mehr eingestellt worden sei, sogar über sein Handy die Kommentare noch geprüft und eine unmittelbare Löschung veranlasst, so dass der Beitrag weniger als 90 Minuten Online gewesen sei.

Die Kläger haben diesen Vortrag pauschal bestritten. Beweispflichtig sind jedoch, worauf hingewiesen wurde, sie. (…)

Nachdem folglich eine Verletzung von Prüfungspflichten nicht feststellbar ist, kann auch eine Störerhaftung nicht bejaht werden. Mangels Unterlassungsanspruch können die Kläger ihre bei der Durchsetzung des Unterlassungsanspruches angefallenen Kosten nicht erstattet verlangt werden. Die Klage ist somit (…) abzuweisen.

(Geschäftsnummer 142 C 6791/08)

5 Replies to “Dokumentation: Amtsgericht München über Forenhaftung”

  1. […] In München bekam Stefan Recht. In erster Instanz erkannten die bayrischen Amtsrichter eindeutigt, dass eine Vorabprüfung nicht nötig sei. Die Kommentare regelmässig und zeitnah zu prüfen sei zwar die Pflicht des Betreibers (insbesondere bei derart provokanten und Gefühlsbetonten Beiträgen wie dem von Stefan über die “Telefonabzocke”), eine Vorabprüfung sei jedoch nicht nötig. Mehr über beide Urteile lest ihr am besten direkt bei Stefan. Die Münchner Urteilsbegründung gibt’s in Auszügen hier. […]

  2. […] Das Amtsgericht München hat bei der Frage der Störerhaftung in Foren bzw. Blogs dem Urteil des Landgericht Hamburg widersprochen und kam nach einer Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinen Persönlichkeitsrechten zu der Meinung, dass der Journalist Stefan Niggemeier nicht gegenüber der Callactive GmbH haftbar zu machen ist. […]

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