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„Report München“ und die Vorratsdaten

Am vergangenen Montag berichtete „Report München“, wie der Datenschutz in Deutschland angeblich die Verfolgung von Straftaten behindert. Konkret ging es um die vermeintlichen Folgen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im vergangenen März, Teile des Gesetzes zur Vorratsdatenspeicherung vorläufig außer Kraft zu setzen, weil sie den Persönlichkeitsschutz erheblich gefährdeten.

Ein komplexes Thema, aber „seriöse Information“ ist ja ein Markenzeichen von „Report München“ (sagt jedenfalls „Report München“), und die Redaktion von „Report München“ hat ja den Anspruch, „nach sorgfältiger Recherche auch bei schwierigen und unbequemen Themen deutlich Stellung zu beziehen, Hintergründe zu beleuchten und zu analysieren“.

Das mit dem Deutlich-Stellung-Beziehen ist unbestritten, bei der Analyse, der sorgfältigen Recherche und der seriösen Information hatte ich bei dem Bericht (Manuskript, Video) angesichts des Widerspruchs z.B. von netzpolitik.org so meine Zweifel. Ich habe deshalb der Pressestelle des BR und der Redaktion von „Report München“ per Email folgende Fragen gestellt:

In dem „Report“-Beitrag heißt es: „Nach der Eilentscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 11. März 2008 hätte die Nürnberger Kripo kaum eine Chance gehabt, den Vergewaltiger mithilfe gespeicherter Handydaten zu fassen.“ Wie kommen Sie zu diesem Urteil? Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Eilentscheidung festgestellt, dass die Weitergabe der Daten zulässig ist, „wenn Gegenstand des Ermittlungsverfahrens eine schwere Straftat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO ist, die auch im Einzelfall schwer wiegt, der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet ist und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre“. Handelt es sich bei einer Vergewaltigung (§ 177 StGB) nicht um eine solche schwere Straftat im Sinne des § 100a?

In dem „Report“-Beitrag kommt, scheinbar als Beleg für Ihre These, Horst Hanschmann zu Wort. Er sagt: „Wenn das Handy nicht geraubt worden wäre, wäre nur in Anführungszeichen ein Verbrechen der Vergewaltigung vorgelegen und eine Ermittlung des Täters wäre vermutlich nicht möglich gewesen.“ Können Sie mir erklären, was diese Aussage mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu tun hat? Der Polizist sagt, wenn das Handy nicht geraubt worden wäre, hätte man den Täter nicht mithilfe des Handys ermitteln können. Das ist unzweifelhaft wahr, so wie man einen Täter auch nicht mithilfe seiner Fingerabdrücke ermitteln kann, wenn er Handschuhe trägt. Was hat das mit der Gesetzeslage zu tun?

In dem „Report“-Beitrag heißt es: „Nur aufgrund der Klage einer Bürgerinitiative mussten die Karlsruher Richter entscheiden.“ Können Sie mir erklären, was Sie mit dem Wort „nur“ meinen?

In dem „Report“-Beitrag heißt es: „Vergewaltigung zählt demnach nicht mehr als schwere Straftat.“ Können Sie mir die Quelle für diese Aussage nennen?

In dem „Report“-Beitrag heißt es über den „spektakuläre[n] Fall der Münchner U-Bahn Schläger“, dass u.a. „die Auswertung der Handydaten zur Festnahme der Täter innerhalb weniger Stunden“ geführt habe, was „die ganze Absurdität der Diskussion“ zeige. Können Sie mir sagen, in welcher Weise es gelang, mithilfe des Gesetzes zur Datenvorratsspeicherung, das am 1. Januar 2008 in Kraft trat, 2007 Kriminelle dingfest zu machen?

In dem „Report“-Beitrag heißt es: „Vergewaltigung? Ein Verbrechen, das offensichtlich nicht schwer genug ist, um den Zugriff auf die Handydaten möglich zu machen.“ Können Sie mir eine Quelle für diese Einschätzung nennen?

Am Freitag erhielt ich daraufhin folgende Email von Oliver Bendixen und Sabina Wolf, den Autoren des Beitrages:

Herzlichen Dank für Ihr Interesse an unserer Sendung Report München vom 25. August 2008 und Ihre Anmerkungen zum Thema Vorratsdaten.

Eine nicht-anlassbezogene Speicherung von Telekommunikationsdaten ängstigt viele Bürger. Oft wird dabei allerdings übersehen, dass diese Daten für die Ermittlungsarbeit zahlreicherer Straftaten wichtig sind. Gerade in den Bereichen Körperverletzung mit Todesfolge, Vergewaltigung, Stalking, Amoklauf und Trickbetrug konnte die Polizei in der Vergangenheit Täter fassen. Nach dem Eilentscheid des Bundesverfassungsgerichts wurde dieser Ermittlungsweg gestoppt.

Die Behörden sind immer dann auf Telekommunikationsdaten angewiesen, wenn andere Spuren am Tatort, wie etwa Täter-DNA nicht vorhanden oder auswertbar ist. Vielen Bürgern ist nicht bewußt, dass durch die Auswertung der Telekommunikationsdaten nicht nur bereits begangene Einzeltaten aufgeklärt werden konnten, sondern mit der Überführung der Täter gleichzeitig künftige Straftaten verhindert wurden. Dies kam bisher allen Bürgern zu Gute.

Die Ermittlungsbehörden durften bisher zudem nicht ohne richterlichen Beschluss auf Telekommunikationsdaten zugreifen. Eine zusätzliche Kontrolle polizeilichen Handelns war deshalb stets gegeben.

Bürgerrechte sollten nicht nur Abwehrrechte gegen den Staat, sondern auch gegen Kriminelle einschließen, so sehen das Opfervereinigungen, denen wir in unserem Beitrag durch das Aufzeigen einiger Einzelfälle eine Stimme geben wollten.

Die Autoren schließen mit der „Hoffnung“, mir „mit dieser Antwort weiter geholfen zu haben“. Ich bin mir nicht einmal sicher, ob es sich überhaupt um eine Antwort handelt.

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