[Vor­be­mer­kung: Die Kanz­lei von Chris­tian Schertz hat mich in meh­re­ren recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen ver­tre­ten; er hat mich und BILD­blog unter­stützt. Ich habe mich jedoch vor eini­ger Zeit aus Grün­den ent­schlos­sen, seine Dienste nicht mehr in Anspruch zu neh­men. 2. Vor­be­mer­kung: Ich bin freier Mit­ar­bei­ter der »Frank­fur­ter All­ge­mei­nen Zei­tung«. Die­ser Ein­trag gibt nur meine per­sön­li­che Mei­nung wieder.]

Es sieht nicht so aus, als ob der kla­ge­freu­dige Medi­en­an­walt Chris­tian Schertz gegen mei­nen Blog-Eintrag über ihn und seine Nie­der­lage vor dem Land­ge­richt Ber­lin vor­ge­hen würde. Er tut es aber gegen einen kur­zen Arti­kel in der »Frank­fur­ter All­ge­mei­nen Zei­tung« zum glei­chen Thema. Der Kol­lege Joa­chim Jahn schrieb darin:

Kein »Cyber­stal­king»
Nie­der­lage für Ber­li­ner Anwalt

Der Pro­mi­nen­ten­an­walt Chris­tian Schertz ist mit dem Ver­such geschei­tert, einen Kri­ti­ker mit den Vor­schrif­ten des Gewalt­schutz­ge­set­zes außer Gefecht zu set­zen. Das Land­ge­richt Ber­lin lehnte eine Beru­fung von Schertz gegen eine Ent­schei­dung des Amts­ge­richts Berlin-Charlottenburg ab, das eine von ihm bean­tragte Ver­fü­gung gegen den Inter­net­pu­bli­zis­ten Rolf Schä­like auf­ge­ho­ben hatte. (…) Das Land­ge­richt hielt die Beru­fung von Schertz für ver­spä­tet und damit unzu­läs­sig. Auch räumte die Mit­ar­bei­te­rin, die er zur Ver­hand­lung geschickt hatte, einen Feh­ler in ihrem Schrift­satz ein. Die Vor­sit­zende Rich­te­rin machte deut­lich, dass Schertz sein Anlie­gen im Haupt­sa­che­ver­fah­ren klä­ren solle. Schä­like bestrei­tet den Vor­wurf, er sei ein »Cyberstalker«.

Schertz for­dert nun von der FAZ und ihrem Online-Ableger FAZ.net Unter­las­sung, Wider­ruf und Gegen­dar­stel­lung. Er stört sich im Grunde an einem ein­zi­gen Wort: der For­mu­lie­rung, das Land­ge­richt habe seine Beru­fung für »ver­spä­tet« gehal­ten. Er stellt fest: Die Beru­fung sei frist­ge­recht ein­ge­legt wor­den, und das Land­ge­richt habe das in der münd­li­chen Ver­hand­lung auch aus­drück­lich betont.

Das stimmt. Aber das, was die »FAZ« schrieb, stimmt auch.

In Jahns Arti­kel ist nicht die Rede davon, ob die Beru­fung »frist­ge­recht ein­ge­legt« wurde. Ver­spä­tet war Schertz‹ Beru­fung nach Ansicht des Gerich­tes inso­fern, als der Zeit­raum längst abge­lau­fen ist, in dem die Einst­wei­lige Ver­fü­gung gegen den ver­meint­li­chen »Stal­ker« gegol­ten hätte, die Schertz wie­der in Kraft gesetzt sehen wollte. Die Rich­te­rin sagte es im Juris­ten­deutsch: »Die Beschwer ist weg­ge­fal­len, die Zeit ist abge­lau­fen.« In die­sem Sinne hielt das Gericht Schertz‹ Beru­fung zwei­fel­los für ver­spä­tet. Es erklärte sei­ner Anwäl­tin in der münd­li­chen Ver­hand­lung (bei der ich Zuhö­rer war), er müsse, wenn er in die­ser Sache wei­ter gegen Schä­like vor­ge­hen wolle, in der Haupt­sa­che klagen.

(Auch von dem Inter­net­dienst »Mee­dia«, der die For­mu­lie­rung aus der FAZ über­nom­men hatte, for­dert Schertz Unter­las­sung. Der ent­spre­chende Arti­kel ist des­halb nicht mehr online. Nach­trag, 22. März: Jetzt ist er wie­der online; nur die bean­stan­dete For­mu­lie­rung fehlt.)

Es geht also in der Aus­ein­an­der­set­zung schein­bar um kom­pli­zierte juris­ti­sche Ver­fah­rens­de­tails oder, wenn man mag, schlicht um Wort­klau­be­rei. Des­halb liegt die Frage nah, warum Schertz so viel daran liegt, die­ses sei­ner Mei­nung nach fal­sche Detail zu kor­ri­gie­ren, und warum er dabei sofort mit einer gewal­ti­gen Keule ange­rannt kommt.

Meine Frage an Schertz, warum ein sol­ches juris­ti­schen Vor­ge­hen not­wen­dig ist, beant­wor­tete er nicht. Andere Ant­wor­ten von ihm auf meine Fra­gen darf ich nicht zitieren.

Aber ange­sichts der Häu­fig­keit und Hef­tig­keit, mit der Schertz immer wie­der auch in eige­ner Sache vor­geht, liegt der Ver­dacht nahe, dass dahin­ter eine Abschre­ckungs­stra­te­gie steht. Die Bot­schaft an die Jour­na­lis­ten scheint zu lau­ten: Über­legt euch zwei­mal, ob ihr wirk­lich über mich und meine Fälle schrei­ben wollt. Denn auch wenn Schertz eine sol­che juris­ti­sche Aus­ein­an­der­set­zung um ein Wort oder einen Satz am Ende nicht gewin­nen sollte: Der Kampf ist für den betrof­fe­nen Jour­na­lis­ten unge­mein zeitaufreibend.

Ent­spre­chend ver­füh­re­risch ist es, ihn dadurch zu ver­mei­den, dass man gar nicht erst etwas schreibt, was Herrn Dr. Schertz nicht gefal­len könnte. Zum Glück gibt es auch den gegen­tei­li­gen jour­na­lis­ti­schen Reflex: sich gerade wegen die­ser unter­stell­ten Abschre­ckungs­stra­te­gie nicht ein­schüch­tern zu lassen.

Die FAZ hat die von Schertz gefor­derte Unter­las­sungs­er­klä­rung abge­ge­ben. Schertz inter­pre­tiert das fälsch­li­cher­weise als Beweis dafür, dass die Mel­dung falsch war. In Wahr­heit ist es wohl eher Folge der ver­häng­nis­vol­len »Stolpe-Enscheidung« des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­rich­tes: Danach kann ein Unter­las­sungs­an­spruch schon dann begrün­det sein, wenn man eine For­mu­lie­rung auf meh­rere Arten deu­ten kann, von denen eine unzu­läs­sig ist.

Schertz‹ For­de­rung nach Gegen­dar­stel­lung und Wider­ruf hat die FAZ hin­ge­gen noch nicht nachgegeben.